Einführung einer norddeutschen Postverwaltung
im Okkupationsgebiet Elsass und Deutsch-Lothringen


Mit Generalverfügung No. 183 vom 13.10.1870 wird bekannt gegeben, dass gemäß einer Anordnung des Königs von Preussen vom 12.9.1870 eine norddeutsche Postverwaltung in Elsass-Lothringen eingerichtet wurde.
Die Einzelheiten sind dem Posthandbuch zu entnehmen. Die dort genannten Tarifbestimmungen werden in der Verfügung No. 184 vom 13.10.1870 ebenfalls genannt. Im Verkehr mit dem Gebiet des Norddeutschen Bundes sowie mit den übrigen Gebieten des Wechselverkehrs gelten die Tarife des Norddeutschen Bundes bzw. des Wechselverkehrs.
Durch Verordnung vom 28.12.1870, bekannt gemacht am 10.1.1871, wird das Porto für den einfachen Brief aus dem Okkupationsgebiet nach Norddeutschland und in die Staaten des Wechselverkehrs von 10 auf 15 Centimes erhöht.

Ein Staatsfahrpostwesen wird zunächst nicht eingerichtet.

Postanweisungen und Pakete von und nach Straßburg im Elsass
Jedoch gibt es die Möglichkeit von und nach Straßburg im Elsass Postanweisungen und Pakete mit und ohne Wertangabe zu senden.
Für die Postanweisungen gelten die Bedingungen des Norddeutschen Postgebiets. Beträge können jedoch nur in der Thalerwährung überwiesen werden. Die Gebühren betragen nach Straßburg: bis 25 Thaler 2 Groschen, bis 50 Thaler 4 Groschen, von Straßburg:  bis 25 Thaler 25 Centimes, bis 50 Thaler 50 Centimes.
Für die Pakete gilt der Fahrposttarif für das Ausland.

Einführung des Postanweisungverfahrens
Ab 15.11.1870  (Verfügung No. 210) wird das Postanweisungsverfahren im Okkupationsgebiet sowie im Verkehr mit dem Norddeutschen Postgebiet, Baden, Bayern und Württemberg eingeführt. Es können Beträge von bis zu 50 Thalern, 87½ Gulden bzw. 200 Francs eingezahlt werden. Die Währung wird  bestimmt durch die Währung des Adressierungsortes. In Elsass-Lothringen werden für Beträge bis 100 Francs 25 Centimes fällig, darüber hinaus das Doppelte, das Gleiche gilt für die entsprechenden Thaler- und Guldenbeträge. Für Anweisungen aus dem Thaler- bzw. Guldengebiet sind 2 bzw. 4 Groschen oder 7 bzw. 14 Kreuzer fällig. Es gelten die Regeln des Wechselverkehrs. Die neuen Regelungen gelten auch für Straßburg.
 
Pakete von und nach Weißenburg im Elsass
Mit Verfügung No. 245 vom 15.12. 1870 wird unter gleichen Bedingungen die Versendung von Paketen mit und ohne Wert nach Weißenburg im Elsass erlaubt.

Einführung der Fahrpostbeföderung im Okkupatiosgebiet
Mit Verordnung des Reichskanzlers vom 25.4.1871 wird  ab 10.5.1871 der Fahrpostverkehr im Okkupationsgebiet zwischen Orten, die an der Eisenbahn gelegen sind,  eingerichtet.
Das Paketporto beträgt auf alle Entfernungen für je 500 Gramm oder einem Teil davon 10 Centimes mindestens jedoch 50 Centimes.  Für Wertpakete wird zusätzlich für je 100 Franken eine Versicherungsgebühr von 10 Centimes erhoben.
Für Pakete aus und von dem Norddeutschen Postgebiet wird das Porto und  ggf. die Assecuranzgebühr (= Taxe) berechnet:
a) aus der Taxe für die Beförderungsstrecke im Norddeutschen Postbezirk gemäß dem Fahrposttarif für das Ausland bis zum Taxgrenzpunkt und
b) aus der Taxe nach dem obigen Tarif für das Okkupationsgebiet. Dabei entsprechen
10 Centimes == 1 Groschen == 4 Kreuzer
50 Centimes  == 4 Groschen == 14 Kreuzer
Als Taxgrenzpunkte gelten für die Rheinpovinz und Westfalen Forbach, im übrigen Straßburg im Elsass.
Für Sendungen aus und nach den übrigen Gebieten  des Wechselverkehrs gilt Straßburg im Elsass als Taxgrenzpunkt, nur für die Rheinpfalz jedoch Weißenburg im Elsass.

Für Sendungen von und nach Straßburg und Weißenburg wird weiterhin nur das Porto zu a) berechnet.

Postvorschuss-Sendungen
mit Verfügung No. 146 vom 5.6.1871 werden für alle an der Eisenbahn gelegenen Postorte für Pakete Postvorschüsse bis zu 50 Thaler bzw. 200 Franken im Verkehr innerhalb des Okkupationsgebietes sowie im Verkehr mit den anderen Gebieten des Deutschen Reiches ermöglicht.
Die Umrechnung der Beträge efolgt auf der Basis 4 Thaler = 7 Gulden = 15 Franken. Die Vorschuss-Gebühr entspricht der des Wechselverkehrs. 

Mit Verordnung des Reichskanzlers vom 24.6.1871 wird der Paketverkehr ab dem 1.7.1871 auf alle Postorte im Okkupationsgebiet erweitert.

Am 1.1.1872 Eingliederung als Reichslande Elsass-Lothringen in das Deutsche Reich.