F

 

F1

 

F1.1

 

 

 

 

 

F1.2

F1.3

 

F1.4

 

F2

 

 

 

 

 

F3

 

 

F3.1

 

F3.2.1

 

 

 

 

 

 

F3.2.2

 

 

 

 

 

 

F3.3

 

F4

 

 

 

 

 

Postfracht vom Deutschen Reich nach Bulgarien

31.10.1892 – 30.11.1895       

Bedingungen

 

In diesem Zeitraum gibt es für Postfracht 2 Beförderungswege nach Bulgarien:

a. über Österreich-Ungarn bis Orsova, anschließend mittels Donaudampfer bis zu Bulgarischen

    Häfen, dann von dort zu Bulgarischen Postämtern und zum Adressaten, bis 25.07.1895;

b. über Österreich-Ungarn bis Itzkani, Orsova, Predeal, Rothenthurmpaß, anschließend über

   Rumänien zu Bulgarischen Postämtern und zum Adressaten.

c. über Österreich-Ungarn bis Semlin, anschließend über Serbien nach Bulgarien

Zugelassen ist Postfracht bis maximal 50 kg;

Der angegebene Wert der Sendung darf zu Bulgarischen Postanstalten nicht höher sein als

40 000 Mark;

Die Postfracht kann entweder frankiert, oder unfrankiert versandt werden.

 

Über Österreich-Ungarn bis Orsova, dann mit Donaudampfern zu Bulgarischen Postämtern

Gewichtstarife, Versicherungsgebühren, Werttarife 02.07.1885 – 25.07.1895

(Transport zu bestimmten Zeiten über Donau wegen ungünstigen Wasserstands oder Eisgang nicht möglich)

Gleich, wie unter D2 beschrieben, Ortslisten neu, siehe unter E4.3.1, Tab. 11, 12, 13.

 

Über Österreich-Ungarn und Rumänien zu Bulgarischen Postämtern

Gewichtstarife, Versicherungsgebühren, Werttarife 31.10.1892 – 30.11.1895

 

Deutsch-Österreichisch-Ungarischer Gewichtstarif und Versicherungsgebühr bis zu folgenden Grenzorten: Itzkani, Orsova, Predeal, Rothenthurmpaß siehe C2, Tabelle 1, Tabelle 2.

Der Rumänische Gewichtstarif 31.10.1892 – 08.05.1900 beträgt

                                                               bis 5kg:                                               0,80 M

Für Pakete >5 kg bis max. 50 kg: für jedes weitere kg, bzw. Teil eines kg: + 0,16 M

(z.B. 10 kg: 1,60 M)

Bei sperrigen Paketen kommt ist ein Zuschlag von 50% zu berücksichtigen.

Bei dem errechneten Betrag ist der Pfennigbetrag, wenn er nicht durch 5 Pfennig teilbar ist, auf

den nächsthöheren durch 5 Pfennig teilbaren Betrag aufzurunden.

Die Rumänische Versicherungsgebühr 31.10.1892 – 31.01.1905:

                                             bis 400 M:      0,16 M;

                                     >400 – 8000 M:      0,24 M;  (z.B.: bei  8 000 M:  2,40 M)

>8000 – 16 000 M: 0,24M + je 800 M:  + 0,16 M;  (z.B.: bei 16 000 M:  4,00 M)

           >16 000 M: 4,00M +  je 800 M:  + 0,08 M;  (z.B.: bei 40 000 M: 23,20 M)

Nach dem Summieren von Gewichtstarif und Versicherungsgebühr ist der erhaltene Pfennigbetrag, wenn er nicht durch 5 Pfennig teilbar ist, auf den nächsthöheren durch 5 Pfennig teilbaren Betrag aufzurunden.

Der Bulgarische Gewichts- bzw. Werttarif kann bei E.4.3 bis zum 30.11.1895 ermittelt werden.

 

Über Österreich-Ungarn bis Semlin, anschließend über Serbien nach Bulgarien

Gewichtstarife, Versicherungsgebühren, Werttarife 04.09.1889 – 30.11.1895

Siehe unter E4.