H H1 H1.1 H1.2 H1.3 H1.4 H2 H2.1 H2.2.1 H2.2.2 H2.3 H3 H3.1 H3.2.1 H3.2.2 |
Postfracht vom Deutschen Reich nach Bulgarien 13.05.1896 – 05.02.1898 Bedingungen In diesem Zeitraum gibt es für Postfracht 2 Beförderungswege nach Bulgarien: a. über Österreich-Ungarn bis Orsova, anschließend über Rumänien zu Bulgarischen Postämtern und zum Adressaten. c. über Österreich-Ungarn bis Semlin, anschließend über Serbien nach Bulgarien Zugelassen ist Postfracht bis maximal 50 kg; Der angegebene Wert der Sendung darf zu Bulgarischen Postanstalten nicht höher sein als 40 000 Mark; Die Postfracht kann entweder frankiert, oder unfrankiert versandt werden. Über Österreich-Ungarn
und Rumänien zu Bulgarischen Postämtern Gewichtstarife,
Versicherungsgebühren, Werttarife 01.12.1895 – 08.05.1900 Deutsch-Österreichisch-Ungarischer Gewichtstarif und Versicherungsgebühr bis Orsova, siehe C2, Tabelle 1, 2. Der Rumänische
Gewichtstarif 31.10.1892 – 08.05.1900, siehe F3.2.1 Die Rumänische
Versicherungsgebühr 31.10.1892 – 31.01.1905, siehe F3.2.2 Der Bulgarische
Gewichts- bzw. Werttarif 01.12.1895 – 05.02.1898, siehe G.2.3 Über
Österreich-Ungarn bis Semlin, anschließend über
Serbien nach Bulgarien Gewichtstarife,
Versicherungsgebühren, Werttarife 13.05.1896 – 05.02.1898 Deutsch-Österreichisch-Ungarischer Gewichtstarif und Versicherungsgebühr bis Semlin, siehe C2, Tabelle 1, 2. Der Serbische
Gewichtstarif 13.05.1896 – 13.01.1911 Bis 5 kg: 0,40 M; >5 – 10 kg: 0,80 M; >10 kg bis 50
kg je kg: + 0,16 M; (z. B. bei 20
kg:2,40 M; bei 30 kg: 4,00 M; bei 50 kg: 7,20M) Nach dem Summieren von Gewichtstarif und gegebenenfalls Versicherungsgebühr
ist der erhaltene Pfennigbetrag, wenn er nicht durch 5 Pfennig teilbar ist,
auf den nächsthöheren durch 5 Pfennig teilbaren Betrag aufzurunden. Bei sperrigen
Paketen ist ein Zuschlag von 50% auf den Gewichtstarif zu berücksichtigen. Die Serbische
Versicherungsgebühr 13.05.1896 – 13.01.1911 bis 40 000 M: Je 800 M (oder
Teil davon): 0,16 M; (z. B. bei 4 000
M: 0,80 M; bei 16 000 M: 3,20 M); Nach dem Summieren von Gewichtstarif und
Versicherungsgebühr ist der erhaltene Pfennigbetrag, wenn er nicht durch 5
Pfennig teilbar ist, auf den nächsthöheren durch 5 Pfennig teilbaren Betrag
aufzurunden. Bulgarien ist
von Serbien kommend, wie bisher in 3 Entfernungszonen eingeteilt. Wenn die Entfer- nungszone des Bestimmungsortes aus E4.3.1 Tabelle 13
oder G2.3, Tabelle 14 ermittelt ist,
wird jeweils der höhere Betrag von
Gewichts- oder Werttarif 01.12.1895 – 05.02.1898 aus G2.3 Tabelle 15
eingesetzt. |