H

 

H1

 

H1.1

 

 

 

H1.2

H1.3

 

H1.4

 

H2

 

 

H2.1

H2.2.1

H2.2.2

H2.3

 

H3

 

 

H3.1

H3.2.1

 

 

 

 

 

 

H3.2.2

 

 

 

 H3.3

Postfracht vom Deutschen Reich nach Bulgarien

13.05.1896 – 05.02.1898       

Bedingungen

 

In diesem Zeitraum gibt es für Postfracht 2 Beförderungswege nach Bulgarien:

a. über Österreich-Ungarn bis Orsova, anschließend über Rumänien zu Bulgarischen Postämtern

   und zum Adressaten.

c. über Österreich-Ungarn bis Semlin, anschließend über Serbien nach Bulgarien

Zugelassen ist Postfracht bis maximal 50 kg;

Der angegebene Wert der Sendung darf zu Bulgarischen Postanstalten nicht höher sein als

40 000 Mark;

Die Postfracht kann entweder frankiert, oder unfrankiert versandt werden.

 

Über Österreich-Ungarn und Rumänien zu Bulgarischen Postämtern

Gewichtstarife, Versicherungsgebühren, Werttarife 01.12.1895 – 08.05.1900

 

Deutsch-Österreichisch-Ungarischer Gewichtstarif und Versicherungsgebühr bis Orsova, siehe C2, Tabelle 1, 2.

Der Rumänische Gewichtstarif 31.10.1892 – 08.05.1900, siehe F3.2.1

Die Rumänische Versicherungsgebühr 31.10.1892 – 31.01.1905, siehe F3.2.2

Der Bulgarische Gewichts- bzw. Werttarif 01.12.1895 – 05.02.1898, siehe G.2.3

 

Über Österreich-Ungarn bis Semlin, anschließend über Serbien nach Bulgarien

Gewichtstarife, Versicherungsgebühren, Werttarife 13.05.1896 – 05.02.1898

 

Deutsch-Österreichisch-Ungarischer Gewichtstarif und Versicherungsgebühr bis Semlin, siehe C2, Tabelle 1, 2.

Der Serbische Gewichtstarif 13.05.1896 – 13.01.1911

                        Bis 5 kg:   0,40 M;

                    >5 – 10 kg:   0,80 M;

>10 kg bis 50 kg je kg: + 0,16 M;  (z. B. bei 20 kg:2,40 M; bei 30 kg: 4,00 M; bei 50 kg: 7,20M)

Nach dem Summieren von Gewichtstarif und gegebenenfalls Versicherungsgebühr ist der erhaltene Pfennigbetrag, wenn er nicht durch 5 Pfennig teilbar ist, auf den nächsthöheren durch 5 Pfennig teilbaren Betrag aufzurunden.

Bei sperrigen Paketen ist ein Zuschlag von 50% auf den Gewichtstarif zu berücksichtigen.

Die Serbische Versicherungsgebühr 13.05.1896 – 13.01.1911 bis 40 000 M:

Je 800 M (oder Teil davon):  0,16 M; (z. B. bei 4 000 M: 0,80 M; bei 16 000 M: 3,20 M);

Nach dem Summieren von Gewichtstarif und Versicherungsgebühr ist der erhaltene Pfennigbetrag, wenn er nicht durch 5 Pfennig teilbar ist, auf den nächsthöheren durch 5 Pfennig teilbaren Betrag aufzurunden.

Bulgarien ist von Serbien kommend, wie bisher in 3 Entfernungszonen eingeteilt. Wenn die Entfer-

nungszone des Bestimmungsortes aus E4.3.1 Tabelle 13 oder G2.3, Tabelle 14  ermittelt ist, wird  jeweils der höhere Betrag von Gewichts- oder Werttarif 01.12.1895 – 05.02.1898 aus G2.3 Tabelle 15 eingesetzt.