I.C Postfracht vom Deutschen Reich nach Italien über Österreich
28.03.1875 – 13.07.1881
I.C.1 1. 2. 3. 4. 5. 6. |
Es sind 2 Wege für Postfracht
über Österreich möglich über Innsbruck oder über Wien Bedingungen Leitwege
: entweder über Innsbruck mit Taxgrenzpunkt Ala
oder über Wien mit Taxgrenzpunkt Görz; Maximales Gewicht: 50 kg; Wertangabe unbegrenzt; Sendungen können unfrankiert oder
frankiert bis zum Bestimmungsort abgesandt werden. Wenn ein Ort in den
Ortslisten nicht enthalten ist, ist der Tarif bis zur nächst-gelegenen
Eisenbahnstation anzusetzen und für die weitere Beförderungsstrecke ein Frankozettel beizufügen. Sendungen nach Orten auf Sizilien
müssen bis Genua (= Genova) frankiert werden; Ab 20.05.1879 müssen Sendungen
nach Sizilien an eine Mittelsperson (Spedition) in Genua oder Savona gerichtet werden, die die Weiterbefördung
übernimmt; Ab 01.07.1879 müssen auch
Sendungen nach Sardinien an eine Spedition in Genua oder Savona
gerichtet werden. Ab 30.09.1879 werden für den
Versand nach Sizilien in Genua die Speditionen Carlo Fantoni fa Atonio
(ab 18.11.1879 auch nach Sardinien); und die Gebüder
Gondrand empfohlen. Postlagernde Sendungen sind mit „bureau restant“ oder „en gare“
oder „ferma in statione“
zu adressieren. Der
Tarif setzt sich zusammen aus dem Deutsch-Österreichischen
Gewichtstarif, |
I.C.3 1. 2. |
Der Tarif setzt sich zusammen aus folgenden zu addierenden
Komponenten: Deutsch-Österreichischer Gewichtstarif bis zum Taxgrenzpunkt, über
Innsbruck bis Ala, und über Wien bis Görz, bis 31.10.1878 siehe I.B.2, und 01.11.1878 – 30.09.1919
s. I.C.2 Deutsch-Österreichische Versicherungsgebühr, siehe Tabelle I.B.2 bis 31.10.1878 und vom 01.11.1878 – 30.09.1919 Tabelle I.C.2 ; |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
3. 4. 5. 6. 7. 8. 9. |
Italienischer Gewichts- oder
Werttarif, wobei bei Paketen mit Wertangabe nur ein Tarif anzusetzen ist, und
zwar der höhere von beiden. Die Italienischen Gewichts- und Werttarife sind
über Ala sind in I.C.3.A und die über Görz in
I.C.3.G erfasst und zwar die Orte in
alphabetischer Reihenfolge. Ist ein Ort nicht in den Listen aufgeführt, muss im Fall, dass das
Paket franko laufen soll, bis zur nächst-gelegenen Bahnstation frankiert
werden und für die Reststrecke ein Franko-Zettel beigefügt werden. Sizilien und Sardinien s. 1.C.1 Im Zeitraum 28.03.1875 – 13.07.1881 sind eine Reihe von Änderungen
bei den Gewichts- und Werttarifen eingetreten diese sind jeweils im Anhang
von I.C.3.A und I.C.3.G
nach Zeitpunkt und Ort gelistet. Folgende Änderungen sind außerdem zu beachten: Ab 25.06.1878 können Sendungen nach den oberitalienischen Orten Cividale San Pietro al Ratisone,
Gemona, Palma, Paluzza, Rigolato, San Daniele, Spilimbergo
und Tolmezzo nur bis Udine frankiert werden; Ab 01.07.1879 wird dies weiter differenziert: Sendungen nach den oberitalienischen Orten Cividale,
San Pietro al Natione, Gemona,
Palma, Paluzza, Rigolato,
San Daniele, Spilimbergo und Tolmezzo
können nur bis Udine, Sendungen nach Belluno
und Pieve di Cadore nur
bis Conegliano, und Sendungen nach Asolo, Castelfranco, Feltre, Montebelluno, Motta, Oderzo, San Dona di Piave und Valdobbiadene nur bis Treviso frankiert werden. 1,00 Fl
(Österreichische Gulden) = 100 Kr. (Österreichische Neu-Kreuzer) = 2,00 M (Reichsmark) = 200 Pf. (Reichspfennige). Die Summe aller Beträge in Reichsmark ist auf den nächsten durch 5 Pf.
teilbaren Betrag aufzurunden. Die Tabelle in I.C.3.Z enthält
im die Bestellgebühren im jeweiligen Ort und gelten sowohl für Ala wie für
Görz. Diese sind immer vom Absender zu entrichten, es sei denn das Paket wird
„bureau restant“, „en
gare“, oder „ferma in statione“
(entspricht im Deutschen Reich postlagernd) versandt. Bei Paketen mit Wertangabe wird in aller Regel die Bestellgebühr für
normale Pakete angewandt, ausschließlich für Pakete mit barem Geld oder Wertpapieren
ist die Bestellgebühr „für Geldsendungen“ anzusetzen. Bei einigen Orten, bei denen Grenz-nah kein Italienische Gewichts-
oder Werttarif zu entrichten ist, oder wenn bis zur nächsten Bahnstation zu
frankieren ist, können bei einigen Orten die Bestellgebühren frankiert
werden, diese sind in den Ortslisten I.C.3.Z
mit erfasst. Im Zeitraum 28.03.1875 – 13.07.1881 sind eine Reihe von Änderungen
bei den Bestellgebühren eingetreten, diese sind im Anhang von I.C.3.Z nach Zeitpunkt und Ort gelistet. Vom Absender ist bei Franko-Versand noch ein Italienischer
Steuerzuschlag zu frankieren, der in Abhängigkeit von dem Italienischen
Tarifanteil nach folgender Tabelle zu berechnen ist:
Bis zum 12.02.1880 wird eine statistische Gebühr von 10
Italienischen Centimes vom Empfänger eingezogen und
kann nicht frankiert werden. Diese wird ab 13.02.1880 auf 1,20 Lira erhöht. Vom 26.01.1879 – 15.07.1879 wird noch zusätzlich eine
Verzollungsgebühr von 1,20 Lira vom Empfänger eingezogen. Bei Verfahren mit Frankozettel konnten
diese Gebühren auch vom Absender bezahlt werden. Bei mehreren Paketen zu einer Begleitadresse (späte Paketkarte) muss
jedes Paket einzeln berechnet werden. Bei „Franko“-Paketen sollen auf der Begleitadresse (später Paketkarte) die Tarifanteile in Neukreuzer und in Reichsmark im Gebührenbaum angeschrieben werden. |