I.D Postfracht vom Deutschen Reich nach Italien über Österreich
14.07.1881 – 27.01.1885
I.D.1 1. 2. 3. 4. 5. 6. |
Es sind 3 Wege für Postfracht über Österreich möglich über Innsbruck,
Wien oder Kärnten Bedingungen Leitweg : über Österreich, über Innsbruck
Taxgrenzpunkt Ala, über Wien Taxgrenz-punkt Görz, über Kärnten
Taxgrenzpunkt Pontafel
; Maximales Gewicht: 50 kg; Wertangabe unbegrenzt; Sendungen können unfrankiert oder frankiert bis zum Bestimmungsort
abgesandt werden. Wenn ein Ort in den Ortslisten nicht enthalten ist, ist der
Tarif bis zur nächst-gelegenen Eisenbahnstation anzusetzen und für die
weitere Beförderungsstrecke ein Frankozettel
beizufügen. Da der Tarif teilweise erst Monate später bekannt gegeben wurde, war
in der ersten Zeit ab 14.07.1881 über Ala bis Ende August und über Görz und Pontafel bis Ende Januar 1882 auch eine Frankatur bis zur
Österreichisch –Italienischen Grenze zugelassen. Sendungen nach Orten auf Sardinien müssen bis Genua (= Genova) oder Savona frankiert werden; von dort übernimmt ein
Korrespondent die Weiterbeförderung; es wird die Firma „Carlo Fantoni fu Antonio via St.
Lorenzo 15“ in Genua empfohlen. Ab dem 18.04.1882 gilt dies nicht nur für Sardinien sondern auch für
Sizilien. Sendungen nach Cividale, Palma, Paluzza, Rigolato, San Daniele,
San Pietro al Natisone, Spilimbergo
und Tolmezzo können nur bis Udine frankiert werden; Sendungen nach Belluno und Pieve di Cadore können nur bis Conegliano frankiert werden; Sendungen nach Asolo, Castelfranko,
Feltre, Montebelluno, Motta, Oderzo, San Dona di Piave und Valdobiadene können nur bis Treviso frankiert werden. Postlagernde Sendungen sind mit „bureau restant“ oder „en gare“ oder „ferma
in statione“ zu adressieren. Der Tarif setzt sich zusammen aus dem Deutsch-Österreichischen
Gewichtstarif, der Deutsch-Österreichischen Versicherungsgebühr (Tabelle I.C.2), dem Italienischen
Gewichts- oder Werttarif , und einer Reihe von Italienischen Zuschlägen und
Gebühren, die zusammenfassend in I.D.3 beschrieben und einer Reihe von dort
beschriebenen Untertabellen erfasst werden. |
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I.D.3 1. 2. |
Tarife für Postfracht vom Deutschen Reich nach Italien über Österreich
14.07.1881 – 27.01.1885 Der Tarif setzt sich aus folgenden zu addierenden Komponenten
zusammen: Deutsch-Österreichischer Gewichtstarif bis zum Taxgrenzpunkt Ala, Görz
oder Pontafel s. I.C.2; Deutsch-Österreichische Versicherungsgebühr, siehe Tabelle I.C.2 ; |
3. 4. 5. 6. 7. 8. 9. 10. |
Italienischer Gewichts- oder Werttarif, wobei bei Paketen mit
Wertangabe nur ein Tarif anzusetzen ist, und zwar der höhere von beiden. Die Italienischen Gewichts- und Werttarife ab Ala ab 14.07.1881
bis 25.02.1882 und für die meisten Orte auch weiterhin sind in eigenen
Ordnern aufgeführt, und zwar für Orte an der Eisenbahn unter in I.D.3.Ba und für Orte, die nicht an
der Bahn liegen unter I.D.3.n.Ba. Die Orte
sind alphabetischer Reihenfolge aufgeführt und zwar unter G die
Gewichtstarife und unter W die Werttarife. Unter W sind die Ortsnamen nicht
aufgeführt, es muss jeweils unter G abgezählt werden, in welcher Zeile der
Ort steht, dann findet man in derselben Zeile unter W die zugehörigen Daten. Die Änderungen der Tarife ab Ala sind im Zeitraum 14.07.1881 –
27.01.1885 in der Tabelle I.D.3.A Fracht It.
Anteil Änd. ü. Ala nach Zeitpunkten und Orten beschrieben, wobei alle im
Reichspaketposttarif vom 26.01.1882 aufgeführten Orte mit aufgeführt sind,
die bereits vorher mit denselben Tarifen beschriebenen Orte sind in Klammern
[ ] miterfaßt. Die Italienischen Gewichts- und Werttarife und die Änderungen ab
Görz sind in der Tabelle I.D.3.G
beschrieben. Diese wurden erst am 26.02.1882 veröffentlicht. Die Italienischen Gewichts- und Werttarife und die Änderungen ab Pontafel sind in der TabelleI.D.3.P
beschrieben. Diese wurden auch erst ab 26.02.1882 veröffentlicht. Ist ein Ort nicht in den Listen aufgeführt, muss im Fall, dass das
Paket franko laufen soll, bis zur nächst-gelegenen Bahnstation frankiert
werden und für die Reststrecke ein Franko-Zettel beigefügt werden. Die Tarife sind in Österreichischen Gulden und Neu-Kreuzern angegeben.
Diese müssen nach Addition von anderen Gebühren (s. 4., 5., 6.) in
Neu-Kreuzern auf 2 Neu-Kreuzer aufgerundet und in Deutsche Reichsmark und
Pfennige umgerechnet werden, es gilt: 1,00 Fl (Österreichische
Gulden) = 100 Kr. (Österreichische Neu-Kreuzer) = 2,00 M (Reichsmark) = 200 Pf. (Reichspfennige). Die Summe aller Beträge in Reichsmark ist auf den nächsten durch 5 Pf.
teilbaren Betrag aufzurunden. Sizilien und Sardinien s. 1.D.1; Der Tabelle I.D.3.Z und die
Tabelle I.D.3.Z.Ä (Bestellgebühren ab
26.01.1882, [unveränderte] und Änderungen) enthalten die Bestellgebühren im
jeweiligen Ort. Diese sind unabhängig vom Leitweg
und immer vom Absender zu entrichten, wenn der Ort mit einem *)
gekennzeichnet ist, es sei denn das Paket wird „bureau
restant“, „en gare“, oder „ferma
in statione“ (entspricht im Deutschen Reich
postlagernd) versandt. Bei Paketen mit Wertangabe wird in aller Regel die Bestellgebühr für
normale Pakete angewandt, ausschließlich für Pakete mit barem Geld oder
Wertpapieren ist die Bestellgebühr „für Geldsendungen“ anzusetzen. Ab 26.01.1882 ist für zollpflichtige Pakete (ab18.04.1882 für alle
Pakete) nach Mailand eine Zoll-Behandlungsgebühr von 0,20 SF für jedes Stück
vom Absender zu erheben. Alle zollpflichtigen Pakete unterliegen noch folgenden Gebühren, die
vom Empfänger in Italien entrichtet werden müssen: a. Statistische Gebühr von 1,20 Lire je Paket; b. Fiscalgebühr von 1,20 Lire, diese wird
bei mehreren Paketen zu einer Paketkarte nur einmal eingezogen; c. Commissionsgebühr von 0,25 Lire; d. Plombengebühr für verplombte Pakete von
0,15 Lire; e. für Pakete, die an der Grenze für zollfrei erklärt werden, ist eine
Gebühr für die Bestätigung der Zollfreiheit von 0,10 Lire fällig. Wenn der Absender wünscht, dass die Sendung frei von allen Gebühren an
den Empfänger gelangt, muss der Absender einen Frankozettel
„franco de frais et de droits“ beifügen, wobei sich
der Aufgeber verpflichtet alle angefallenen Kosten nach Rückkunft des Frankozettels zu entrichten. Gehören mehrere Pakete zu einer Begleitadresse (Paketkarte), so sind
für jedes Paket der Tarif und die Gebühren einzeln zu ermitteln. Bezüglich
der Bestellgebühren sind einige Ausnahmen bei dem jeweiligen Ort angeführt. Es dürfen keine Pakete mit und ohne Wertangabe mit derselben
Paketkarte versandt werden. In der Zeit 25.09.1882 – 05.10.1882 war eine Beförderung über
Österreich nur über Triest möglich, s. III; Vom 08.07.1884 – 10.01.1885 war Postfracht nach Sardinien und Sizilien
nicht möglich. |