I.D         Postfracht vom Deutschen Reich nach Italien über Österreich

              14.07.1881 – 27.01.1885   

 

 

I.D.1

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Es sind 3 Wege für Postfracht über Österreich möglich über Innsbruck, Wien oder Kärnten

Bedingungen

Leitweg : über Österreich, über Innsbruck Taxgrenzpunkt Ala, über Wien Taxgrenz-punkt  Görz, über Kärnten  Taxgrenzpunkt Pontafel ;           

Maximales Gewicht:  50 kg;

Wertangabe unbegrenzt;

Sendungen können unfrankiert oder frankiert bis zum Bestimmungsort abgesandt werden. Wenn ein Ort in den Ortslisten nicht enthalten ist, ist der Tarif bis zur nächst-gelegenen Eisenbahnstation anzusetzen und für die weitere Beförderungsstrecke ein Frankozettel  beizufügen.

Da der Tarif teilweise erst Monate später bekannt gegeben wurde, war in der ersten Zeit ab 14.07.1881 über Ala bis Ende August und über Görz und Pontafel bis Ende Januar 1882 auch eine Frankatur bis zur Österreichisch –Italienischen Grenze zugelassen.

Sendungen nach Orten auf Sardinien müssen bis Genua (= Genova) oder Savona frankiert werden; von dort übernimmt ein Korrespondent die Weiterbeförderung; es wird die Firma „Carlo Fantoni fu Antonio via St. Lorenzo 15“ in Genua empfohlen.

Ab dem 18.04.1882 gilt dies nicht nur für Sardinien sondern auch für Sizilien.

Sendungen nach Cividale, Palma, Paluzza, Rigolato, San Daniele, San Pietro al Natisone, Spilimbergo und Tolmezzo können nur bis Udine frankiert werden;

Sendungen  nach Belluno und Pieve di Cadore können nur bis Conegliano frankiert werden;

Sendungen nach Asolo, CastelfrankoFeltre, Montebelluno, Motta, Oderzo, San Dona di Piave und Valdobiadene können nur bis Treviso frankiert werden.

Postlagernde Sendungen sind mit „bureau restant“ oder „en gare“ oder „ferma in statione“  zu adressieren.

Der Tarif setzt sich zusammen aus dem Deutsch-Österreichischen Gewichtstarif,

der Deutsch-Österreichischen Versicherungsgebühr (Tabelle I.C.2), dem Italienischen Gewichts- oder Werttarif , und einer Reihe von Italienischen Zuschlägen und Gebühren, die zusammenfassend in I.D.3 beschrieben und einer Reihe von dort beschriebenen Untertabellen erfasst werden.

 

 

 

 

         

 

I.D.3

 

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Tarife für Postfracht vom Deutschen Reich nach Italien über Österreich 14.07.1881 – 27.01.1885

Der Tarif setzt sich aus folgenden zu addierenden Komponenten zusammen:

Deutsch-Österreichischer Gewichtstarif bis zum Taxgrenzpunkt Ala, Görz oder Pontafel s. I.C.2;

Deutsch-Österreichische Versicherungsgebühr, siehe Tabelle I.C.2 ;

3.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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Italienischer Gewichts- oder Werttarif, wobei bei Paketen mit Wertangabe nur ein Tarif anzusetzen ist, und zwar der höhere von beiden.

Die Italienischen Gewichts- und Werttarife ab Ala ab 14.07.1881 bis 25.02.1882 und für die meisten Orte auch weiterhin sind in eigenen Ordnern aufgeführt, und zwar für Orte an der Eisenbahn unter in I.D.3.Ba und für Orte, die nicht an der Bahn liegen unter I.D.3.n.Ba. Die Orte sind alphabetischer Reihenfolge aufgeführt und zwar unter G die Gewichtstarife und unter W die Werttarife. Unter W sind die Ortsnamen nicht aufgeführt, es muss jeweils unter G abgezählt werden, in welcher Zeile der Ort steht, dann findet man in derselben Zeile unter W die zugehörigen Daten.

Die Änderungen der Tarife ab Ala sind im Zeitraum 14.07.1881 – 27.01.1885 in der Tabelle I.D.3.A Fracht It. Anteil Änd. ü. Ala nach Zeitpunkten und Orten beschrieben, wobei alle im Reichspaketposttarif vom 26.01.1882 aufgeführten Orte mit aufgeführt sind, die bereits vorher mit denselben Tarifen beschriebenen Orte sind in Klammern [ ] miterfaßt.

Die Italienischen Gewichts- und Werttarife und die Änderungen ab Görz sind in der Tabelle I.D.3.G beschrieben. Diese wurden erst am 26.02.1882 veröffentlicht.

Die Italienischen Gewichts- und Werttarife und die Änderungen ab Pontafel sind in der TabelleI.D.3.P beschrieben. Diese wurden auch erst ab 26.02.1882 veröffentlicht.

Ist ein Ort nicht in den Listen aufgeführt, muss im Fall, dass das Paket franko laufen soll, bis zur nächst-gelegenen Bahnstation frankiert werden und für die Reststrecke ein Franko-Zettel beigefügt werden.

Die Tarife sind in Österreichischen Gulden und Neu-Kreuzern angegeben. Diese müssen nach Addition von anderen Gebühren (s. 4., 5., 6.) in Neu-Kreuzern auf 2 Neu-Kreuzer aufgerundet und in Deutsche Reichsmark und Pfennige umgerechnet werden, es gilt:

    1,00 Fl (Österreichische Gulden) = 100 Kr. (Österreichische  Neu-Kreuzer) 

 = 2,00 M (Reichsmark) = 200 Pf. (Reichspfennige).

Die Summe aller Beträge in Reichsmark ist auf den nächsten durch 5 Pf. teilbaren Betrag aufzurunden.

Sizilien und Sardinien s. 1.D.1;

Der Tabelle I.D.3.Z und die Tabelle I.D.3.Z.Ä (Bestellgebühren ab 26.01.1882, [unveränderte] und Änderungen) enthalten die Bestellgebühren im jeweiligen Ort. Diese sind unabhängig vom Leitweg und immer vom Absender zu entrichten, wenn der Ort mit einem *)  gekennzeichnet ist, es sei denn das Paket wird „bureau restant“, „en gare“, oder „ferma in statione“ (entspricht im Deutschen Reich postlagernd) versandt.

Bei Paketen mit Wertangabe wird in aller Regel die Bestellgebühr für normale Pakete angewandt, ausschließlich für Pakete mit barem Geld oder Wertpapieren ist die Bestellgebühr „für Geldsendungen“ anzusetzen.

Ab 26.01.1882 ist für zollpflichtige Pakete (ab18.04.1882 für alle Pakete) nach Mailand eine Zoll-Behandlungsgebühr von 0,20 SF für jedes Stück vom Absender zu erheben.

Alle zollpflichtigen Pakete unterliegen noch folgenden Gebühren, die vom Empfänger in Italien entrichtet werden müssen:

a. Statistische Gebühr von 1,20 Lire je Paket;

b. Fiscalgebühr von 1,20 Lire, diese wird bei mehreren Paketen zu einer Paketkarte nur

    einmal eingezogen;

c. Commissionsgebühr von 0,25 Lire;

d. Plombengebühr für verplombte Pakete von 0,15 Lire;

e. für Pakete, die an der Grenze für zollfrei erklärt werden, ist eine Gebühr für die

    Bestätigung der Zollfreiheit von 0,10 Lire fällig.

Wenn der Absender wünscht, dass die Sendung frei von allen Gebühren an den Empfänger gelangt, muss der Absender einen Frankozettel  „franco de frais et de droits“ beifügen, wobei sich der Aufgeber verpflichtet alle angefallenen Kosten nach Rückkunft des Frankozettels zu entrichten.

Gehören mehrere Pakete zu einer Begleitadresse (Paketkarte), so sind für jedes Paket der Tarif und die Gebühren einzeln zu ermitteln. Bezüglich der Bestellgebühren sind einige Ausnahmen bei dem jeweiligen Ort angeführt.

Es dürfen keine Pakete mit und ohne Wertangabe mit derselben Paketkarte versandt werden.

In der Zeit 25.09.1882 – 05.10.1882 war eine Beförderung über Österreich nur über Triest möglich, s. III;

Vom 08.07.1884 – 10.01.1885 war Postfracht nach Sardinien und Sizilien nicht möglich.