I.E Postfracht vom Deutschen Reich nach Italien über Österreich
28.01.1885 – 31.08.1890
I.E.1 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. 9. 10. |
Es sind 3 Wege für Postfracht über Österreich möglich über Innsbruck,
Wien oder Kärnten Bedingungen Leitweg : über Österreich, über Innsbruck
Taxgrenzpunkt Ala, über Wien Taxgrenz-punkt Görz, über Kärnten
Taxgrenzpunkt Pontafel
; Maximales Gewicht: 50 kg; Wertangabe unbegrenzt; Nachnahmen ab Ende August 1888 bis 400 M möglich, Prokuragebühr:
2 Pf. je 1 M; Beträge müssen auf den nächsthöheren durch 5 Pf.
teilbaren Betrag aufgerundet werden, Mindestgebühr: 0,10M; Sendungen können unfrankiert oder frankiert bis zum Bestimmungsort
abgesandt werden. Wenn ein Ort in den Ortslisten nicht enthalten ist, ist der
Tarif bis zur nächst-gelegenen Eisenbahnstation anzusetzen und für die
weitere Beförderungsstrecke ein Frankozettel
beizufügen. (Ab 28.04.188 war es für einige Tage über Ala nur erlaubt bis
zur Österreichische-Italienischen Grenze zu frankieren, für die Reststrecke
und Gebühren konnten den Sendungen Frankozettel
beigefügt werden.) Sendungen nach Orten auf Sardinien müssen bis Genua (= Genova) oder Savona frankiert werden; von dort übernimmt ein Korrespondent
die Weiterbeförderung; es wird die Firma „Carlo Fantoni
fu Antonio via St. Lorenzo 15“ in Genua empfohlen. Dasselbe gilt für Sizilien. Es besteht hier auch die Möglichkeit
bei Beförderung über Bologna oder durch Österreich-Uungarn
(s. III) die Sendung unmittelbar an den Empfänger zu richten. Der Verkehr nach Sizilien und Sardinien über Italien musste am
02.09.1886 eingestellt werden; es war aber möglich über Österreich durch
Vermittlung der italienischen Eisenbahnen Pakete an einen Spediteur in einem
der 3 Ausschiffungshäfen Reggio, Calabria oder Genua zu senden. Ab 30.10.1886 waren Postpakete nach Sizilien und ab 20.11.1886 nach
Sardinien wieder möglich; ab 4.12.1886 waren wieder alle Pakete nach
Sizilien und ab 18.12.1886 nach Sardinien wieder zugelassen. Sendungen nach Cividale, Palma, Paluzza, Rigolato, San Daniele,
San Pietro al Natisone, Spilimbergo
und Tolmezzo können nur bis Udine frankiert werden; Sendungen nach Belluno und Pieve di Cadore können nur bis Conegliano frankiert werden; Sendungen nach Asolo, Castelfranko,
Feltre, Montebelluno,
Motta, Oderzo, San Dona di Piave und Valdobiadene können nur bis Treviso frankiert werden. Postlagernde Sendungen sind mit „bureau restant“ oder „en gare“ oder „ferma
in statione“ zu adressieren. Für diese fallen
keine Bestellgebühren an. Der Tarif setzt sich zusammen aus dem Deutsch-Österreichischen
Gewichtstarif, der Deutsch-Österreichischen Versicherungsgebühr (Tabelle I.C.2), dem
Italienischen Gewichts- oder Werttarif , und einer Reihe von Italienischen
Zuschlägen und Gebühren, die zusammenfassend in I.E.3 beschrieben und einer
Reihe von dort beschriebenen Untertabellen erfasst werden. Die in E.3 beschriebenen Bestellgebühren müssen bis zum 09.03.1886 vom
Absender bei Franko-Versand frankiert werden, ab 10.03.1886 können diese nur
noch vom Empfänger bezahlt werden. |
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I.E.3 1. 2. 3. |
Tarife für Postfracht vom Deutschen Reich nach Italien über Österreich
28.01.1885 – 31.08.1890 Der Tarif setzt sich aus folgenden zu addierenden Komponenten
zusammen: Deutsch-Österreichischer Gewichtstarif bis zum Taxgrenzpunkt Ala, Görz
oder Pontafel s. I.C.2; Deutsch-Österreichische Versicherungsgebühr, siehe Tabelle I.C.2 ; Nachnahmen ab Ende August 1888 bis 400 M möglich, Prokuragebühr:
2 Pf. je 1 M; Beträge müssen auf den nächsthöheren durch 5 Pf.
teilbaren Betrag aufgerundet werden, Mindestgebühr: 0,10M; |
4. 5. 6. 7. 8. 9. 10. 11. 11. 12. |
Italienischer Gewichts- oder Werttarif, wobei bei Paketen mit
Wertangabe nur ein Tarif anzusetzen ist, und zwar der höhere von beiden. Die Italienischen Gewichts- und Werttarife ab Ala sind unter I.E.3.A erfasst. Die Italienischen Gewichts- und Werttarife ab Görz sind unter I.E.3.G erfasst. Die Italienischen Gewichts- und Werttarife ab Pontafel
sind unter I.E.3.P erfasst. Ist ein Ort nicht in den Listen aufgeführt, muss im Fall, dass das
Paket franko laufen soll, bis zur nächst-gelegenen Bahnstation frankiert
werden und für die Reststrecke ein Franko-Zettel beigefügt werden. Die Tarife sind in Österreichischen Gulden und Neu-Kreuzern angegeben.
Diese müssen nach Addition von anderen Gebühren (s. 4., 5., 6.) in
Neu-Kreuzern auf 2 Neu-Kreuzer aufgerundet und in Deutsche Reichsmark und
Pfennige umgerechnet werden, es gilt: 1,00 Fl (Österreichische
Gulden) = 100 Kr. (Österreichische Neu-Kreuzer) = 2,00 M (Reichsmark) = 200 Pf. (Reichspfennige). Die Summe aller Beträge in Reichsmark ist auf den nächsten durch 5 Pf.
teilbaren Betrag aufzurunden. Sizilien und Sardinien s. 1.E.1 unter 4.; Der Ordner I.E.3.Z enthält die
Bestellgebühren im jeweiligen Ort. Diese sind unabhängig vom Leitweg bis 09.03.1886 bei Franko-Versand vom Absender zu
entrichten. Ab 10.03.1886 dürfen die Bestellgebühren bei nur vom Empfänger
bezahlt werden. Wenn das Paket „bureau restant“,
„en gare“, oder „ferma in statione“
(entspricht im Deutschen Reich postlagernd) versandt wird, fallen keine
Bestellgebühren an. Bei Paketen mit Wertangabe wird in aller Regel die Bestellgebühr für
normale Pakete angewandt, ausschließlich für Pakete mit barem Geld oder
Wertpapieren ist die Bestellgebühr „für Geldsendungen“ anzusetzen. Bis 30.04.1886 ist für zollpflichtige Pakete nach Mailand eine
Zoll-Behandlungsgebühr von 0,20 SF für jedes Stück vom Absender zu erheben. Alle zollpflichtigen Pakete unterliegen noch folgenden Gebühren, die
vom Empfänger in Italien entrichtet werden müssen: a. Statistische Gebühr von 1,20 Lire je Paket; b. Fiscalgebühr von 1,20 Lire, diese wird
bei mehreren Paketen gleichmäßig auf alle Pakete verteilt; c. Commissionsgebühr von 0,25 Lire; d. Plombengebühr für verplombte Pakete von
0,15 Lire; e. für Pakete, die an der Grenze für zollfrei erklärt werden, ist eine
Gebühr für die Bestätigung der Zollfreiheit von 0,10 Lire fällig. Wenn der Absender wünscht, dass die Sendung frei von allen Gebühren an
den Empfänger gelangt, muss der Absender einen Frankozettel
„franco de frais et de droits“ beifügen, wobei sich
der Aufgeber verpflichtet alle angefallenen Kosten nach Rückkunft des Frankozettels zu entrichten. Gehören mehrere Pakete zu einer Begleitadresse (Paketkarte), so sind
für jedes Paket der Tarif und die Gebühren einzeln zu ermitteln. Bezüglich
der Bestellgebühren sind einige Ausnahmen bei dem jeweiligen Ort angeführt. Es dürfen keine Pakete mit und ohne Wertangabe mit derselben
Paketkarte versandt werden. Bei Nachnahmen ist für jedes Paket eine eigene
Paketkarte zu verwenden. |