II.C     Postfracht vom Deutschen Reich nach Italien über die Schweiz

            12.02.1876 – 23.10.1876   

 

II.C.1

1.

 

 

2.

3.

4.

 

5.

 

 

 

 

6.

 

7.

 

 

 

Bedingungen

Leitwege : über die Schweiz, Taxgrenzpunkte s. II.C.3,

Der Grenzübergang  von der Schweiz nach Italien muss angegeben werden da die Schweizer Tarife davon abhängen: Arona oder Como;

Maximales Gewicht:  50 kg;

Wertangabe unbegrenzt;

Postvorschußsendungen bis 150 M möglich (bereits wie Nachnahmen gehandhabt);

Gebühren, s. II C. 2.1.3

Sendungen können unfrankiert oder frankiert bis zum Bestimmungsort abgesandt werden. Wenn ein Ort in den Ortslisten nicht enthalten ist, ist er Tarif bis zur nächst-gelegenen Eisenbahnstation anzusetzen und für die weitere Beförderungsstrecke ein Frankozettel  beizufügen.

Sendungen nach Orten auf Sizilien müssen bis Genua (= Genova) frankiert werden

Postlagernde Sendungen sind mit „bureau restant“ oder „en gare“ oder „ferma in statione“  zu adressieren.

Der Tarif setzt sich zusammen aus dem deutschen Gewichtstarif, s. II.C.2.1.1, der Deutschen Versicherungsgebühr, s. II.C.2.1.2, dem Schweizer Gewichtstarif ,

s. II.C.2.2, der Schweizer Versicherungsgebühr, s. II.C.2.2.4, II.C.2.2.5 dem Italienischen Gewichts- oder Werttarif , und einer Reihe von Italienischen Zuschlägen und Gebühren, s. II.C.3.

 

 

 

 

 

II.C.3

 

 

1.1

 

 

 

 

 

1.2

1.3

 

2.1

 

 

 

 

 

 

2.2

 

Tarife für Postfracht vom Deutschen Reich nach Italien über die Schweiz 12.02.1876 –23.10.1876

Der Tarif setzt sich zusammen aus folgenden zu addierenden Komponenten:

Deutscher Gewichtstarif bis zum Deutsch Schweizer Taxgrenzpunkt: 
von Postanstalten aus Elsaß-Lothringen: Basel,
von Postanstalten aus Baden und aus der Pfalz: Waldshut,
von Postanstalten aus Bayern rechts des Rheins und aus Württemberg: die Mitte 
zwischen Lindau und Konstanz, von übrigen Reichspostanstalten: Schaffhausen;

siehe II.C.2.1.1

Deutsche Versicherungsgebühr für Pakete mit Wertangabe siehe II.C.2.1.2

Postvorschuß-Gebühr (Postvorschüsse ins Ausland bereits wie Nachnahmen gehandhabt), Prokuragebühr (nur in Deutschland zu bezahlen), s. II.C.2.1.3

Schweizer Gewichtstarif s. II.C.2.2; bei diesem muss erst festgestellt werden, über welchen der beiden italienischen Grenzorte Como oder Arona der Bestimmungsort beliefert wird (s. II.C.3.G und II.C.3.W), daraus folgt die Progressionszone in Tabelle II.C.2.2.1 und schließlich mittels des Gewichtes des Paketes und der Progressionszone ergibt sich der Gewichtstarif in Schweizer Franken, s. II.C.2.2.2 bzw II.C.2.2.3.

Bei Paketen in die Grenzorte entfallen Italienischer Tarif und jede Italienische Gebühr.

(Umrechnung in Reichsmark, erst wenn alle Taxen in Schw. Franken summiert sind)

Schweizer Versicherungsgebühr für Pakete mit Wertangabe, s. II.B.2.2.3, bzw. II.C.2.2.5

3.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

4.

 

 

5.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

6.

 

 

 

7.

 

8.

Italienischer Gewichts- oder Werttarif, wobei bei Paketen mit Wertangabe nur ein Tarif anzusetzen ist, und zwar der höhere von beiden. Die Italienischen Gewichtstarife sind in der Tabelle II.C.3.G und Werttarife in der Tabelle  II.C.3.W erfasst und zwar die Orte in alphabetischer Reihenfolge mit zuhörigen Bestellgebühren; normalerweise müssen die Bestellgebühren des Gewichtstarifes auch bei Paketen mit Wertangabe dazu gezählt werden. Die Bestellgebühren die bei den Wertpaketen angegeben sind, gelten ausschließlich für Pakete mit barem Geld oder Wertpapieren.

Ist ein Ort nicht in den Listen aufgeführt, muss im Fall, dass das Paket franko laufen soll, bis zur nächst-gelegenen Bahnstation frankiert werden und für die Reststrecke ein Franko-Zettel beigefügt werden.

Die Tarife sind in Schweizer Franken angegeben. Diese müssen nach Addition aller Anteile in Schweizer Franken (auch die anderen  Gebühren s. 4., 5.,6.) in Deutsche Reichsmark (M) und Pfennige umgerechnet werden, wobei ganze Schweizer Franken (SF) entsprechend 1,00 SF = 0,80 M umgerechnet werden, und die Pfennigbeträge entsprechend Tabelle II.C.2.2.6.    

Die Summe aller Beträge in Reichsmark ist auf den nächsten durch 5 Pf. teilbaren Betrag aufzurunden. Bei mehreren Paketen auf einer Paketkarte ist jedes Paket einzeln zu berechnen und zu runden und dann erst zu summieren.

Die angegebenen Bestellgebühren sind immer vom Absender zu entrichten, es sei denn das Paket wird „bureau restant“, „en gare“, oder „ferma in statione“ (im deutschen Reich postlagernd) versandt.

Vom Absender ist bei Franko-Versand noch ein italienischer Steuerzuschlag zu frankieren, der in Abhängigkeit von dem italienischen Tarifanteil nach folgender Tabelle zu berechnen ist:

Gewichts- oder Werttarif

Steuer

Gewichts- oder Werttarif

Steuer

SF

SF

SF

SF

bis 1,85

0,05

18,40 – 20,20

0,5

1,90 – 3,70

0,10

20,25 – 22,00

0,60

3,75 – 5,50

0,15

22,05 – 23,85

0,65

5,55 – 7,35

0,20

23,90 – 25,70

0,70

7,40 – 9,20

0,25

25,75 – 27,50

0,75

9,25 – 11,00

0,30

27,55 – 29,35

0,80

11,05 – 12,85

0,35

29,40 – 31,20

0,85

12,90 – 14,70

0,40

31,25 – 33,00

0,90

14,75 – 16,50

0,45

33,05 – 34,85

0,95

16,55 – 18,35

0,50

34,90 – 36,70

1,00

 

 

>36,70   Tabelle mit

Beträgen wie vorher ergänzen

1,00 +X

 

 

 

Bei frankierten Sendungen wird in Italien eine Stempelgebühr von 0,05 SF pro Paket vom Absender verlangt.

Bei unfrankierten Paketen wird ein  Kostenbeitrag für die zollamtliche Abfertigung an der Grenze angerechnet.

Die statistische Gebühr von 10 Italienischen Centimes wird vom Empfänger eingezogen und kann nicht frankiert werden.

Bei „Franko“-Paketen sollen auf der Begleitadresse (später Paketkarte) die Tarifanteile Schweizer Franken und in Reichsmark im Gebührenbaum angeschrieben werden.