II.D     Postfracht vom Deutschen Reich nach Italien über die Schweiz

            24.10.1876  - 30.11.1881  

 

II.D.1

1.

 

 

 

 

2.

3.

4.

 

5.

 

 

 

 

 

 

 

6.

 

7.

 

 

 

Bedingungen

Leitwege : über die Schweiz, Taxgrenzpunkte s. II.D.3,

Der Grenzübergang  von der Schweiz nach Italien muss angegeben werden da die Schweizer Tarife davon abhängen: Arona oder Chiasso;

Ab 19.09.1879 können Sendungen über Romanshorn oder über Rorschach weiter über Chur/Splügen/Como weitergesandt werden, s. II.D.2.2.1.4. 

Maximales Gewicht:  50 kg;

Wertangabe unbegrenzt;

Postvorschußsendungen bis 150 M möglich (bereits wie Nachnahmen gehandhabt);

Gebühren, s. II D. 2.1.3

Sendungen können unfrankiert oder frankiert bis zum Bestimmungsort abgesandt werden. Wenn ein Ort in den Ortslisten nicht enthalten ist, ist er Tarif bis zur nächst-gelegenen Eisenbahnstation anzusetzen und für die weitere Beförderungsstrecke ein Frankozettel  beizufügen.

Sendungen nach Orten auf Sizilien müssen bis Genua (= Genova), ab 06.05.1879 auch bis Savona frankiert werden und müssen dort an eine Mittelsperson adressiert sein, die die Weiterbeförderung veranlaßt. Ab 25.10.1879 werden in Genua die Firmen „Carlo Fatoni su Antonio“ und „Gebrüder Gondraud“ empfohlen

Postlagernde Sendungen sind mit „bureau restant“ oder „en gare“ oder „ferma in statione“  zu adressieren.

Der Tarif setzt sich zusammen aus dem deutschen Gewichtstarif, s. II.D.2.1.1, der Deutschen Versicherungsgebühr, s. l.1.2, dem Schweizer Gewichtstarif ,

s. II.D.2.2, der Schweizer Versicherungsgebühr, s. II.D.2.2.3 und II.D.2.2.4 dem Italienischen Gewichts- oder Werttarif , und einer Reihe von Italienischen Zuschlägen und Gebühren, s. II.D.3.

 

 

 

II.D.3

 

1.1

 

 

 

 

 

 

1.2

1.3

 

2.1

 

 

 

 

 

 

 

2.2

Tarife für Postfracht vom Deutschen Reich nach Italien über die Schweiz 24.10.1876 – 30.11.1881

Der Tarif setzt sich zusammen aus folgenden zu addierenden Komponenten:

Deutscher Gewichtstarif bis zum Deutsch Schweizer Taxgrenzpunkt: 
von Postanstalten aus Elsaß-Lothringen: Basel,
von Postanstalten aus Baden und aus der Pfalz: Waldshut,
von Postanstalten aus Bayern rechts des Rheins und aus Württemberg: die Mitte 
zwischen Lindau und Konstanz, von übrigen Reichspostanstalten: Schaffhausen,

siehe II.D.2.1.1

Deutsche Versicherungsgebühr für Pakete mit Wertangabe siehe II.D.2.1.2

Postvorschuß-Gebühr (Postvorschüsse ins Ausland bereits wie Nachnahmen gehandhabt), Prokuragebühr (nur in Deutschland zu bezahlen), s. II.D.2.1.3

Schweizer Gewichtstarif s. II.D.2.2; bei diesem muss erst festgestellt werden, über welchen der beiden italienischen Grenzorte Chiasso oder Arona der Bestimmungsort beliefert wird (s. II.D.3.G und II.D.3.W), daraus folgt die Progressionszone in Tabelle II.D.2.2.1.1 bis II.D.2.2.1.4 und schließlich mittels des Gewichtes des Paketes und der Progressionszone ergibt sich der Gewichtstarif in Schweizer Franken, s. II.D.2.2.2.

Bei Paketen in die Grenzorte entfallen Italienischer Tarif und jede Italienische Gebühr, bis auf Ausnahmen im Bereich von Como ab 21.04.1877, s. II.D.3.W , II.D.3.G und II.D.2.2.1.2 bis II.D.2.2.1.4.

(Umrechnung in Reichsmark, erst wenn alle Taxen in Schw. Franken summiert sind)

Schweizer Versicherungsgebühr für Pakete mit Wertangabe, s. II.D.2.2.3, bzw. II.D.2.2.4

3.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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11.

Italienischer Gewichts- oder Werttarif, wobei bei Paketen mit Wertangabe nur ein Tarif anzusetzen ist, und zwar der höhere von beiden. Die Italienischen Gewichtstarife sind in der Tabelle II.D.3.G und Werttarife in der Tabelle  II.D.3.W erfasst und zwar die Orte in alphabetischer Reihenfolge mit zugehörigen Bestellgebühren; normalerweise müssen die Bestellgebühren des Gewichtstarifes auch bei Paketen mit Wertangabe dazu gezählt werden. Die Bestellgebühren die bei den Wertpaketen angegeben sind, gelten ausschließlich für Pakete mit barem Geld oder Wertpapieren.

Ist ein Ort nicht in den Listen aufgeführt, muss im Fall, dass das Paket franko laufen soll, bis zur nächst-gelegenen Bahnstation frankiert werden und für die Reststrecke ein Franko-Zettel beigefügt werden.

Die Tarife sind in Schweizer Franken angegeben. Diese müssen nach Addition aller Anteile in Schweizer Franken (auch die anderen  Gebühren s. 4., 5., 6., 8.) in Deutsche Reichsmark (M) und Pfennige umgerechnet werden, wobei ganze Schweizer Franken (SF) entsprechend 1,00 SF = 0,80 M umgerechnet werden, und die Pfennigbeträge entsprechend Tabelle II.D.2.2.7.    

Die Summe aller Beträge in Reichsmark ist auf den nächsten durch 5 Pf. teilbaren Betrag aufzurunden. Bei mehreren Paketen auf einer Paketkarte ist jedes Paket einzeln zu berechnen und zu runden und dann erst zu summieren.

Die angegebenen Bestellgebühren sind immer vom Absender zu entrichten, es sei denn das Paket wird „bureau restant“, „en gare“, oder „ferma in statione“ (im deutschen Reich postlagernd) versandt.

Bis zum 26.03.1878 ist vom Absender bei Franko-Versand noch ein italienischer Steuerzuschlag zu frankieren, der in Abhängigkeit von dem italienischen Tarifanteil nach folgender Tabelle zu berechnen ist:

Gewichts- oder Werttarif

Steuer

Gewichts- oder Werttarif

Steuer

SF

SF

SF

SF

bis 1,85

0,05

18,40 – 20,20

0,5

1,90 – 3,70

0,10

20,25 – 22,00

0,60

3,75 – 5,50

0,15

22,05 – 23,85

0,65

5,55 – 7,35

0,20

23,90 – 25,70

0,70

7,40 – 9,20

0,25

25,75 – 27,50

0,75

9,25 – 11,00

0,30

27,55 – 29,35

0,80

11,05 – 12,85

0,35

29,40 – 31,20

0,85

12,90 – 14,70

0,40

31,25 – 33,00

0,90

14,75 – 16,50

0,45

33,05 – 34,85

0,95

16,55 – 18,35

0,50

34,90 – 36,70

1,00

 

 

>36,70   Tabelle mit

Beträgen wie vorher ergänzen

1,00 +X

 

 

 

Ab 27.03.1878 wird der italienische Steuerzuschlag von 1 – 30 It. Centimes vom Empfänger in Italien eingezogen.

Bei frankierten Sendungen wird in Italien bis zum eine Stempelgebühr von 0,05 SF pro Paket vom Absender verlangt. Ab 01.11.1881 entfällt diese Gebühr.

Bei unfrankierten Paketen wird ein  Kostenbeitrag für die zollamtliche Abfertigung an der Grenze angerechnet.

Ab 27.03.1878 wird für die über Chiasso nach Mailand und weiter zu befördernden frankierten Sendungen eine Zollbehandlungsgebühr von 0,20 SF  für jedes Stück vom Absender verlangt.

Die statistische Gebühr von 10 Italienischen Centimes wird vom Empfänger eingezogen und kann nicht frankiert werden. Ab 13.02.1880 beträgt die statistische Gebühr 1,20 Lira.

Bei „Franko“-Paketen sollen auf der Begleitadresse (später Paketkarte) die Tarifanteile Schweizer Franken und in Reichsmark im Gebührenbaum angeschrieben werden.

Vom 26.01.1879 – 15.07.1879 wird vom Empfänger in Italien eine Verzollungsgebühr von 1,20 Lira eingezogen.