II.G     Postfracht vom Deutschen Reich nach Italien über die Schweiz

            01.05.1886 – 30.11.1891 

II.G.1

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9.2.3

 

9.2.4

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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Bedingungen

Leitwege : über die Schweiz, Taxgrenzpunkte Chiasso, Pino, (Colico)-Lecco,

Der Grenzübergang  von der Schweiz nach Italien muss angegeben werden, da die Schweizer  und die Italienischen Tarife davon abhängen.

Maximales Gewicht:  50 kg;

Wertangabe unbegrenzt;

Nachnahmen bis 400 M möglich; Gebühren, s. II G.2.1.3

Sendungen können unfrankiert oder frankiert bis zum Bestimmungsort abgesandt werden. Eine teilweise Frankierung bis zu einer Grenze ist nicht erlaubt. Wenn ein Ort in den Ortslisten nicht enthalten ist, und der Absender das Paket Franco versenden will, so frankiert der Absender bis zur Schweizer-Italienischen Grenze und fügt für die weitere Beförderungsstrecke ein Frankozettel  bei.

Sendungen nach Orten auf Sardinien müssen bis Genua (= Genova), oder  bis Savona frankiert werden und müssen dort an eine Mittelsperson adressiert sein, die die Weiterbeförderung veranlasst.

Der Verkehr nach Sizilien und Sardinien über Italien musste am 02.09.1886 eingestellt werden; es war aber möglich über Österreich durch Vermittlung der italienischen Eisenbahnen Pakete an einen Spediteur  in einem der 3 Ausschiffungshäfen Reggio, Calabria oder Genua zu senden.

Ab 30.10.1886 waren Postpakete nach Sizilien und ab 20.11.1886 nach Sardinien wieder möglich; ab 4.12.1886 waren wieder alle Pakete  nach Sizilien und ab 18.12.1886 nach Sardinien wieder zugelassen.

Postlagernde Sendungen sind mit „bureau restant“ oder „en gare“ oder „ferma in statione“  zu adressieren, für diese sind vom Empfänger keine Bestellgebühren zu entrichten.

Für sperrige Pakete ist in der Schweiz und in Italien bis 10 kg ein Zuschlag von 50 % zum Gewichtstarif  (gegebenenfalls des Werttarifs) zu bezahlen, in Deutschland ist der Zuschlag auf das Gesamtgewicht zu erheben. Da in Deutschland sperrig über die Dimensionen definiert ist, in Italien über die Dichte des Paketes (< 150 g je Kubikdezimeter) kommt es vor, dass ein Paket im einen Bereich sperrig ist, nicht aber im anderen.

Der Tarif setzt sich bei Paketen bis 5 kg zusammen aus:

dem Deutsch-Schweizer Einheitstarif  01.02.1877 – 01.07.1915, für ein frankiertes Paket:  0,80 M (Sperrgut. 1,20 M), bei unfrankierten Paketen kommt ein Zuschlag von 0,20 M hinzu. Bei Wertangabe wir die Deutsch-Schweizer Versicherungsgebühr hinzugezählt: 8 Pf. je 240 M (= 0,10 SF je 300SF).

Hierzu kommen die Italienischen Tarife und Zuschläge, siehe 9.2.4.

Der Tarif setzt sich  bei Paketen über 5 kg zusammen aus:

dem deutschen Gewichtstarif bis zum Deutsch Schweizer Taxgrenzpunkt: 
von Postanstalten aus Elsaß-Lothringen: Basel,
von Postanstalten aus Baden und aus der Pfalz: Waldshut,
von Postanstalten aus Bayern rechts des Rheins und aus Württemberg: die Mitte 
zwischen Lindau und Konstanz, von übrigen Reichspostanstalten: Schaffhausen, s. II.G.2.1.1;

dem Schweizer Gewichtstarif:

für Pakete  über 5   bis 10 kg: 0,56 M (= 0,70 SF);

für Pakete  über 10 bis 15 kg: 0,80 M (= 1,00 SF);

für Pakete  über 15 bis 20 kg: 1,20 M (= 1,50 SF);  >20kg s. II.G.2.4

Zuschlag für unfrankierte Pakete über   5 – 10 kg: 0,30 SF,

Zuschlag für unfrankierte Pakete über 10 –  50 kg: 0,50 SF

und der gemeinsamen Deutsch-Schweizer Versicherungsgebühr:

 8 Pf. je 240 M, (= 0,10 SF je 300 SF);

dem Italienischen Gewichtstarif , bei Wertangabe der italienischen Versicherungsgebühr; oder nach dem Tarif für Geld- und Wertsendungen; s.II.G.3.

Beim Werttarif werden nur folgende Wertgegenstände berücksichtigt:

gemünztes, ungemünztes oder verarbeitetes Gold oder Silber, Plattgold, Plattsilber, Platin, Pretiosen, Edelsteine, Korallen, Bankbillets, Rententitel oder ähnlichen Wertpapiere.

Übersteigt das Gewicht einer Geld- oder Wertsendung 6 kg für 1 000 SF des angegebenen Wertes, so ist dem Werttarif noch der Gewichtstarif hinzuzuzählen.

Für folgende Grenznahe italienische Orte kommt kein Italienischer Tarif in Anrechnung, bei Beförderung über den Simplon:

Domodossola, Gravellona, Intra, Iselle, Ornavasso *), Pallanza *), Vogogna *);

bei Beförderung über den Splügen oder Maloja:

Campodolcino, Chiavenna, Colico *) und Monte Spluga;

bei Beförderung über den Bernina:    nach Tirano;

die mit *) gekennzeichneten Orte nur bis 28.09.1887

Will der Absender die Zollbeträge, Zollbehandlungs- und Fiskalgebühren übernehmen, so kann er einen Frankozettel hinzufügen: „Franc de port et de droits de douane“.

Gehören mehrere Pakete zu einer Begleitadresse (nur bis zu 3 Pakete ohne Wertangabe oder bis zu 3 Pakete mit Wertangabe oder 3 Geldpakete ) möglich; es dürfen die verschiedenen Paketsorten  nicht mit derselben Paketkarte versandt werden. Nachnahmepakete müssen alle mit einer eine eigenen Paketkarte Versandt werden.

Es werden die Deutschen und die Schweizer Gewichtstarife oder der Deutsch-Schweizer Einheitstarif und die Deutsch-Schweizer Gebühren für jedes Paket einzeln berechnet und dann summiert; bei den Italienischen Tarifen werden die Beförderungs-Tarife und Versicherungsgebühren nach dem Gesamtgewicht bzw. nach dem Gesamtwert  berechnet.

Ein Teil der  Tarife ist in Schweizer Franken angegeben. Es müssen erst alle Anteile in Schweizer Franken summiert werden und auf einen Betrag der durch 0,05 SF teilbar ist aufgerundet werden. Anschließend wird in Deutsche Reichsmark (M) und Pfennige umgerechnet werden, wobei ganze Schweizer Franken (SF) entsprechend 1,00 SF = 0,80 M umgerechnet werden, und die Pfennigbeträge entsprechend Tabelle II.G.2.5 berücksichtigt werden.   

Die Summe aller Beträge in Reichsmark ist auf den nächsten durch 5 Pf. teilbaren Betrag aufzurunden.

 

 

II.G.3

 

 

 

Italienischer Anteil des Tarifs für Postfracht vom Deutschen Reich nach Italien über die Schweiz 01.05.1886 – 30.11.1891

Deutsche und Schweizer Anteile des Tarifs für Postfracht  über die Schweiz nach Italien, s. II.G.1 und II.G.2

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7.

Der Italienische Anteil des Tarifs für Postfracht über die Schweiz besteht aus Italienischem Gewichtstarif („Gewichtstaxe“), bei Wertangabe der italienischen Versicherungsgebühr („Werttaxe“) und dem Werttarif nur für Geld- und Wertsendungen. Beim Werttarif werden nur folgende Wertgegenstände berücksichtigt:

gemünztes, ungemünztes oder verarbeitetes Gold oder Silber, Plattgold, Plattsilber, Platin, Pretiosen, Edelsteine, Korallen, Bankbillets, Rententitel oder ähnlichen Wertpapiere.

Übersteigt das Gewicht einer Geld- oder Wertpapiersendung 6 kg für 1 000 SF des angegebenen Wertes, so ist dem Werttarif noch der Gewichtstarif hinzuzuzählen.

Italienischer Gewichts- und Werttarif

Ab 01.05.1886 gibt es nur noch eine Tabelle II.G.3, aus der die Gewichtstarife („Gewichtsporto“), die Versicherungsgebühren („Wertporto“) und der Werttarif („Geld und Pretiosensendungen“) für die aufgeführten Orte in alphabetischer Reihenfolge entnommen werden können. 

Bei einer Reihe von Orten ist jeweils eine 2. Variante über (Colico)_Lecco angegeben. Diese 2. Beförderungsstrecke war nur bis 30.12.1886 möglich!

Es dürfen mit einer Postpaketadresse nur bis zu 3 Paketen einer Sorte versandt werden:

- nur Pakete ohne Wertangabe,

- nur Pakete mit Wertangabe

- nur Pakete mit Geld, Preziosen, Wertpapieren,etc.

Bei Paketen mit Nachnahme muss für jedes Paket eine eigene Paketkarte ausgestellt werden.

Italienische Bestellgebühren, Stempelgebühren und sonstige Italienische Fiskalgebühren sind in den Tarifen nicht enthalten und werden vom Adressaten eingezogen.

Es werden die Deutschen und die Schweizer Gewichtstarife oder der Deutsch-Schweizer Einheitstarif und die Deutsch-Schweizer Gebühren für jedes Paket einzeln berechnet und dann summiert; bei den Italienischen Tarifen werden die Beförderungs-Tarife und Versicherungsgebühren nach dem Gesamtgewicht bzw. nach dem Gesamt-wert  berechnet.

Ein Teil der Tarife ist in Schweizer Franken angegeben. Es müssen erst die jeweiligen  Anteile in Schweizer Franken summiert werden und auf einen Betrag, der durch 0,05SF teilbar ist, aufgerundet werden.

Anschließend wird in Deutsche Reichsmark (M) und Pfennige umgerechnet, wobei ganze Schweizer Franken (SF) entsprechend 1,00 SF = 0,80 M umgerechnet werden, und die Pfennigbeträge entsprechend Tabelle II.G.2.5. berücksichtigt werden. Die Summe aller Beträge in Reichsmark ist auf den nächsten durch 5 Pf. teilbaren Betrag aufzurunden.