B1
Postfracht vom Deutschen Reich nach Rußland
01.01.1875
– 12.04.1889 (Finnland
über Schweden bzw. über See, s. ab K bis N )
(Sibirien über See s.
S,T )
Bedingungen
1. Taxgrenzpunkte: Eydtkuhnen, Otloczyn, Kattowitz, Podwoloczska (Österreich/Ungarn),
diese richten sich nach den russischen Zollämtern, die die Pakete durchlaufen müssen.
2. Es muss der Deutsche , bzw. der Deutsch-Österreichische Gewichtstarif (B2) zum
Russischen Gewichtstarif (B3 ohne oder mit Wertangabe bis 5 000 Rubel, oder bei
Wertangabe bei Papiergeld, Wertpapieren, etc. s.3. >5 000 Rubel B4) addiert werden.
Der russische Gewichtstarif beinhaltet für jeden Ort eine Angabe wie viele Kopeken pro
russischem Pfund für den Gewichtstarif anzusetzen sind. Die Angaben in kg und Gramm
müssen in russische Pfund umgerechnet werden, wobei 1 russisches Pfund mit
0,4095167 kg anzusetzen und immer auf ganze russische Pfund aufzurunden ist.
Außerdem entspricht 1 Rubel = 100 Kopeken = 3,20 M. Bei Wertangabe kommen die
Deutsche und die russische Versicherungsgebühr (B2, B5) hinzu.
3. Maximale Gewichte:
a. Pakete ohne Wert bis 120 russische Pfund = 49,142 kg; Gewichtstarif, s. B2, B3;
b. Pakete mit Wertangabe auf der Paketkarte oder in der Zolldeklaration bei Waren und
Silberbarren bis 120 russische Pfund = 49,142 kg, Fässer mit russischen Münzen bis
60 Pfund, s. Gewichtstarif B2, B3 und Versicherungsgebühr B2, B5;
c. Pakete mit Papiergeld, Wertpapieren, Edelsteinen, Gold, fremde Gold und Silber-
münzen bis 20 russische Pfund = 8,190 kg, s. Gewichtstarif B2, B4 und Versicherungs-
gebühr B2, B5;
d. Pakete nach Finnland bis 04.08.1876: maximal 10 Pfund russ. = 4,95 kg;
ab 05.08.1876: max. 20 Pfund russ. = 8,190 kg (Ausnahme: russ. Münzen ab
15.5.1880, s. unter e.), s. B2 und B3 bzw B4
e. Ab 31.07.1879 wird nur noch nach Wertangabe eingeteilt: Pakete >20 Pfund russ.
sind auf 5 000 Rubel = 16 000 M begrenzt (B2, B3), bis 20 Pfund russ. auf
15 000 Rubel = 48 000 M (B2, B4);
Ausnahme: für russische Münzen gelten keine Wertgrenzen aber folgende Gewichts-
grenzen: nach Rußland 60 Pfund russ. = 24,571 kg, nach Finnland 50 Pfund russ.
= 20,476 kg, s. B2, B3.
4. Postvorschüsse sind in dieser Periode nicht möglich; Es ist aber gestattet, dass Spediteure
ihre baren Auslagen für Transport, Zollgebühren etc. durch Postvorschuß/Nachnahme
entnehmen. Ab 18.07.1887 müssen Pakete, bei denen Nachnahmen entnommen werden
sollen, statt über Podwolozska über Kattowitz geleitet werden.
5. Sendungen können unfrankiert, bis zur Deutschen bzw. Österreichisch-Ungarischen
Grenze oder bis zum Bestimmungsort frankiert werden. Pakete die in der Liste B3 nicht
erfasst sind, können bei Franko -Versand mit Franko-Zettel bezahlt werden.
Über Österreich ist eine Frankatur bis zum Bestimmungsort erst ab 19.10.1877 möglich,
s. Liste B3a.
6. Bis 30.07.1879 ist die Wertangabe für Waren mit Wertangabe auf der Paketkarte oder in
der Zolldeklaration (für Rußland bis 31.03.1879 entscheidend, danach auf der Paketkarte)
auf 15 000 Rubel = 48 000 M begrenzt, bei Geldbeträgen in Münzen, Papiergeld, Wert-
papieren, Edelsteinen ist die Wertangabe nicht begrenzt, aber die Gewichtsbegrenzu-
ngen unter 2. sind einzuhalten.
Ab 31.07.1879 sind Pakete >20 russische Pfund auf 5 000 Rubel = 16 000 M begrenzt
und Pakete bis 20 Pfund auf 15 000 Rubel = 48 000 M.
Versicherungsgebühren s. B2, B5