E
Postfracht vom Deutschen Reich in die Türkei
über Belgien (Ostende) und England 27.03.1878 – 26.04.1888
1 1.1 |
über Belgien (Ostende)
und England 27.03.1878 – 26.04.1888 Durch Vermittlung der Englischen Continental-Agentur, nach: Beirut, Constantinopel, Dardanellen, Gallipoli, Jaffa, Lattakia, Mersina, Mitilene, Rhodus, Salonich, Smyrna, Tripoli (Syrien), bis 20.07.1881: Alesandretta (Cypern), Varna; bis max. 50 kg und Wert bis 1 000 M; Die Sendungen müssen vom Absender franko versandt werden. Gewichtstarife und
Gebühren 27.03.1878 – 30.09.1879 Deutscher Gewichtstarifanteil ist bis zum Taxgrenzpunkt Herbesthal zu berechnen.
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1.2 1.3 |
Deutsche Versicherungsgebühr 01.01.1875 – 30.09.1919 bei Wertangabe für: 0,05 M je 300 M; Belgische Tarife und
Gebühren 27.03.1878 – 30.09.1879 Es ist jeweils der höhere von folgenden Tarifen anzusetzen: Belgischer Gewichtstarif auf der Belgischen Staatseisenbahn: bis 2 kg : 0,40 M > 2 kg – 5 kg : 0,60 M > 5 kg – 10 kg : 0,80 M >10 kg : je kg : 0,08 M (der resultierende Betrag des Gewichtstarifs wird auf den nächst höheren durch 5 Pf. teilbaren Betrag aufgerundet) Belgischer Werttarif auf der Belgischen Staatseisenbahn: 0,20 M je 800 M, Minimumgebühr: 0,40 M
Britische Versicherungsgebühr für Pakete mit Wertangabe, enthaltend Blattgold, Silber, Quecksilber, Platin, Wertpapiere, Edelsteine („colis finance“) nach London: bis 8 000 M (10 000 GF) für je 800 M (1000 GF): 3,00 GF; >8 000 M bis 16 000 M für je 800 M: 2,50 GF; Mindestgebühr: 30,00 GF; >16 000 M bis 200 000 M für je 800M: 2,00 GF; Mindestgebühr: 50,00 GF; |
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1.4 2 2.1 2.2 2.3 2.4 |
Gewichtstarifanteil
und Versicherungsgebühren London bis Bestimmungsort: Für den Gewichtstarif von London bis zum Bestimmungsort in der Türkei ist ein Frankozettel beizufügen, indem sich der Absender verpflichtet, die Kosten nach Rücksendung des Frankozettels zu übernehmen. Gewichtstarife und
Gebühren 01.10.1879 – 31.03.1881 Für Pakete bis 5 kg sind der deutsch-belgische Gewichtstarif, die deutsch-belgische Versicherungsgebühr, und der britische Gewichtstarif und die britische Versicherungsgebühr zu addieren; für Pakete >5kg müssen der deutsche (1.1), der belgische und der britische Tarif und die deutsch-belgische Versicherungsgebühr und die britische Versicherungsgebühr summiert werden. Pakete bis 5 kg,
deutsch-belgische Tarife und Gebühren 01.10.1879 – 31.03.1881 Deutsch-belgischer Gewichtstarif für Pakete ≤ 5 kg: 0,80 M, sperrig: 1,20 M Deutsch-belgische Versicherungsgebühr für Pakete ≤ 5 kg: 0,20 M je 600 M. Pakete >5 kg, deutsche
und belgische Tarife und Gebühren 01.10.1879 – 31.03.1881 Deutscher Gewichtstarif für
Pakete >5 kg: s. 1.1.
Belgischer Gewichtstarif für Pakete >5 kg: > 5 kg – 10 kg : 0,80 M >10 kg , je kg : 0,08 M (der resultierende Betrag des Gewichtstarifs wird auf den nächst höheren durch 5 Pf. teilbaren Betrag aufgerundet) Deutsch-belgische Versicherungsgebühr für Pakete >5 kg: 0,20 M je 600 M. Britische Tarife und
Gebühren 01.10.1879 – 31.03.1881 Die britischen Tarife und Gebühren werden in den Deutschen Reichspaketposttarifen für einen langen Zeitraum in Goldfranken (1GF = 100 Cts) angegeben und müssen nach Addition aller in GF angegebener Tarife und Gebühren pro Paket jeweils nach der Tabelle unter 1.3 in Reichsmark umgerechnet werden. Britischer Gewichtstarif nach London
Britische Vers.geb. für Pakete mit Wert nach London (außer colis finance, s. 3.2.4.3.) je 80 M (100 GF) oder einen Teil von 80 M: 0,10 GF; Minimumgebühr: 0,20 GF. Britische Versicherungsgebühr für Pakete mit Wertangabe, enthaltend Blattgold, Silber, Quecksilber, Platin, Wertpapiere, Edelsteine („colis finance“) nach London: s. 1.3, mit folgender Regelung: In allen Fällen, in denen der normale Werttarif niedriger ist , kommt für die „colis finance“ dieser günstigere Tarif in Anwendung. Gewichtstarifanteil London bis Bestimmungsort: s. 1.4 |
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3 3.1 3.2 3.3 3.3.1 3.3.2 3.3.3 3.4 |
Gewichtstarife und
Gebühren 01.04.1881 – 26.04.1888 Für Pakete bis 5 kg wird ein Einheitsgewichtstarif eingeführt. Für Pakete >5kg müssen der deutsche (s. 1.1) und der belgisch-britische Gewichtstarif addiert werden. Bei Wertpaketen müssen bis 30.09.1881 die deutsche (s. 1.1) und die belgisch-britische Versicherungsgebühr dazugezählt werden, ab 01.10.1881 muss die deutsch-belgisch- britische Versicherungsgebühr dazu addiert werden. Für „colis finance“ gelten eigene Regelungen, s. 3.3. Wert unbegrenzt zulässig, bei colis finance (Blattgold, Silber, Quecksilber, Platin, Wertpapiere, Edelsteine) bis 26.04.1888 bis 200 000 M begrenzt; ab 01.10.1881 wird unterschieden zwischen Wertpaketen, Paketen, die Silber gemünzt oder in Barren enthalten und Paketen, die Gold, Quecksilber, Platin, Wertpapiere, Edelsteine enthalten, Wert jeweils unbegrenzt. Pakete bis 5 kg, Einheitsgewichtstarif nach London 01.04.1881 – 26.04.1888: ≤ 5 kg : 2,00 M;
Pakete >5 kg nach London Gewichtstarif
01.04.1881 – 26.04.1888 Es muss der deutsche Gewichtstarif (s. 1.1) bis Herbesthal und der belgisch-britische Gewichtstarif addiert werden. Belgisch-Britischer Gewichtstarifanteil ab Herbesthal bis London:
Pakete mit Wertangabe
Versicherungsgebühren bis London 01.04.1881 – 26.04.1888 01.04.1881 – 14.07.1881 gilt für alle Wertpakete derselbe Tarif: zur deutschen Versicherungsgebühr (s. 1.1) muss die belgisch-britische Versicherungsgebühr von 0,50 M je 500 M hinzugezählt werden. Ab 15.07.1881 – 30.09.1881 bleibt dieser Tarif für die normalen Wertpakete bestehen aber für die „colis finance“ werden sowohl der alte Gewichtstarif wie die alten Versicherungsgebühren wie unter 2.3 beschrieben wieder angewandt. Vom 01.10.1881 – 26.04.1888 gelten folgende Versicherungsgebühren für Wertpakete: a. bei normalen Wertpaketen beträgt die belgisch britische Versicherungsgeb.: 0,24 M je 200 b. bei Wertpaketen, die Silber gemünzt oder in Barren enthalten, bis London:je 200 M. 0,32 M c. bei Wertpaketen, die Gold, Quecksilber, Platin, Wertpapiere, Edelsteine („colis finance“) enthalten:
z.B. Versicherungsgebühr für ein colis finance Wert 22 000 M bis London: 32,00 M + 2,08 M + 0,16 M + 0,96 M = 35,20 M Gewichtstarifanteil
und Versicherungsgebühren London bis Bestimmungsort 01.04.1881 –
26.04.1888 Für den Gewichtstarif und die Versicherungsgebühren von London bis zum Bestimmungsort in der Türkei ist ein Frankozettel beizufügen, indem sich der Absender verpflichtet, die Kosten nach Rücksendung des Frankozettels zu übernehmen. |