Aversionierung für Südhessen
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General-Verfügung Nr. 45 vom 31.März 1870

Aversionirung von Porto- und Gebühren-Beträgen.
Unter Bezugnahme auf die Anlage C. zu der General-Verfügung Nr. 205 vom 15. Dezember 1869 (Post-Amtsblatt de 1869 Nr. 79) werden die Postanstalten davon benachrichtigt, daß die Postverwaltung mit der Großherzoglich Hessischen Regierung eine Vereinbarungwegen der Aversionirung der Porto- etc. Beträge für Sendungen derjenigen Behörden, Vereine, Stiftungen etc., welche ihren Sitz in den nicht zum Nordeutschen Bunde gehörigen Gebietstheilen des Großherzogthums Hessen haben, getroffen hat. Diese Vereinbarung tritt mit dem 1. April d. J. in Kraft.
Die Aversionirung erstreckt sich
1) auf die früher portofreien, seit dem 1. Januar c. portopflichtigen Sendungen, welche von den gedachten Behörden, Vereinen, Stftungen etc. abgesandt werden, und - abweichend von den bei Anwendung des Aversionirungs-Verfahrens sonst geltenden Grundsätzen - auch
2) auf die früher portofreien, seit dem 1. Januar c. portopflichtigen Sendungen, welche an die gedachten Behörden, Vereine, Stiftungen etc. gerichtet sind.
Von der vorstehenden Aversionirung ausgeschlossen sind:
1) ausländisches Porto,
2) das Porto für diejenigen Sendungen, welche an Orten der zum Nordeutschen Bunde gehörigen Gebietstheilen des Großherzogthums Hessen aufgeliefert werden und an Behörden, Vereine, Stiftungen etc. in den nicht zum Norddeutschen Bunde gehörigen Gebitstheilen des Großherzogthums Hessen gerichtet sind,
3) Die Bestellgebühren für solche Sendungen, welche an Orten der nicht zum Norddeutschen Bunde gehörigen Gebietstheile des Großherzogthums Hessen aufgeliefert werden und nach Orten des Norddeutschen Bundesgebiets (einschließlich der nördlich des Mains gelegenen Gebietstheile des Großherzogthums Hessen) gerichtet sind.
Bei der äußeren Bezeichnung derjenigen Sendungen, auf welche sich diese Aversionirung erstreckt, werden die absendenden Behörden, Vereine, Stiftungen etc. die Aversionirungs-Nummer 5 anwenden. Bezüglich der sonstigen äußeren Beschaffenheit solcher von Behörden etc. abgehenden Sendungen gelten die allgemeinen Bestimmungender Eingangs gedachten Anlage C. Die Vereine bedienen sich zum Verschluß der Sendungen ihres Vereinssiegels; Vereine, welche mit einem Vereinssiegel etwa nicht versehen sind, haben auf der Vorderseite der Adresse unterhalb des Namens des absendenden Vereins "die Ermangelung eines Vereinssiegels" mit Unterschrift des Namens zu bescheinigen; bei den von Privatpersonen abgehenden Sendungen genügt es, wenn dem Vermerke "frei laut Aversum Nr. 5" der Name des Absenders hinzugefügt wird.
Die Postanstalten in den nicht zum Norddeutschen Bunde gelegenen Gebietstheilen des Großherzogthums Hessen haben die für sie erforderliche spezielle Verfügung inzwischen bereits durch die Ober-Post-Direction in Darmstadt empfangen.
Berlin, den 31.März 1870.