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General-Verfügung des General-Postamts Nr. 147 vom 18. Juni 1874 (Amtsblatt No 52.)

Verändertes Verfahren hinsichtlich der Beträge aus den Porto-Entschädigungscontos.

Die Bestimmungen in der Generalverfügung Nr. 9 vom 20. Januar 1870 (Postamtsblatt Nr. 5) wegen Verrechnung derjenigen Portobeträge, welche für früher portofreie Sendungen in Eisenbahnvereins-Angelegenheiten und in Eisenbahndienst-Angelegenheiten soweit letztere die Notierung der gedachten Portobeiträge in die Entschädigungsontos und die Vereinnahmung und Verausgabung jener Beträge bei den Postanstalten betreffen, treten Ende Juni d. J. außer Kraft.

Behufs Feststellung der den berechtigten Eisenbahnbehörden aus der Postkasse zu leistenden Portoentschädigungen kommt vom1.Juli d. J. ab folgendes veränderte Verfahren in Anwendung.

Der Beamte an der Annahmestelle der Postanstalt vermerkt zunächst auf den zur Einlieferung gelangenden, seitens der betr. Eisenbahndienststellen als "Deutsche Eisenbahn-Vereinssache, frankirt" oder als  "Eisenbahn-Dienstsache, frankirt" bezeichneten Briefpostsendungen bz. Postanweisungen, Geldbriefen undPacketadressen etc. - soweit die Sendungen nach den bezüglichen Festsetzungen zur Annahme in die Entschädigungscontos geeignet sind - die Portobeträge in der linken unteren Ecke mit Rotstift, wie das hinsichtlich der frankirten Sendungen allgemein vorgeschrieben ist, und sodann in dem Entschädigungsconto einzeln in Zahlen und summarisch in Buchstaben. Die Angabe der Portobeträge in Zahlen erfolgt in der Rubrik "Portobetrag", der Vermerk des summarischen Betrags in Buchstaben, und zwar unter Hinzufügung der Namensunterschrift des Annahmebeamten, in der Rubrik, welche zur Bezeichnung der eingelieferten Postsendungen bestimmt ist. Hierauf wird jede der in Betracht kommenden Sendungen auf der Adresse neben der handschriftlichen Angabe des Portobetrages mit einer besonderen Marke beklebt, welche auf hellgelbem Papier mit gummirter Rückseite in Schwarzdruck die Inschrift trägt "Frei laut Entschädigungsconto".  Die Eintragung der Portobeträge in die Entschädigungscontos bezweckt lediglich die spätere Ausgleichung mit den Eisenbahnbehörden; die betr. Portobeträge bilden für die Postanstalten nicht mehr eine Einnahme; sie sind denselben daher auch nicht mehr zu erstatten und gehen in die monatliche Abrechnung der Postanstalt  mit der Ober-Postkasse nicht ferner über. Bei den Postanstalten bedarf es aus diesem Grunde nicht weiter der Führung von Gegencontos über die in die Entschädigungscontos der Eisenbahndienststellen aufgenommenen Portobeträge.

Hinsichtlich der Sendungen in Eisenbahnvereins- sowie in Eisenbahndienst-Angelegenheiten hat die Postanstalt am Bestimmungsorte die Richtigkeit der auf den Adressen vermerkten Portobeträge in gleicher Weise zu prüfen, wie dies in Bezug auf die gegen baare Frankirung eingelieferten Sendungen allgemein vorgeschrieben ist. Differenzen sind der betr. Postanstalt, behufs Berichtigung des Entschädigungscontos, mitzutheilen.

Wenn Sendungen in Eisenbahn-Dienst-Angelegenheiten in gewissen Fällen am Bestimmungsorte unfrankirt eingehen, so sind die darauf haftenden Portobeträge, sofern die Sendungen zur freien Beförderung geeignet gewesen wären, zu entlasten und demnächst in dasselbe Entschädigungsconto einzutragen, welches für die abgehenden Sendungen benutzt wird. Die Sendungen werden alsdann auf der Adresse mit einer Marke (Frei laut Entschädigungsconto) versehen und an die betr. Eisenbahndienststelle ohne Erhebung von Porto ausgehändigt. Die bezügliche Eintragung in die Entlastungskarte ist  durch Beifügung des Couverts zu begründen, welches zu diesem Zwecke von der Eisenbahndienststelle zurückzuerbitten ist.

(Weitere Einzelheiten zum Abrechnungsverfahren)

Die Marken, mit welchen die frei zu befördernden Sendungen in Eisenbahn-Angelegenheiten vom 1. Juli ab beklebt werden sollen, werden in viereckiger  Form in Bogen zu 198 Stück hergestellt. Die betheiligten Postanstalten haben den Bedarf in ganzen Bogen mittelst Bestellungsbuchs bei der vorgesetzten Ober-Postdirection anzumelden, welche angemessene Vorräthe von der Geheimen Kanzlei des General-Postamts bezieht. Ein rechnerischer Nachweis über die Einnahmen und den Verbrauch der gedachten Marken findet nicht statt.
 
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