Gliederung der Verwaltung


Eine Übersicht über die Bezirke der Oberpostdirektionen 1892 gibt die Karte des Reichspostgebiets. Der folgende Text ist dem Handbuch für Post und Telegraphie des Jahres 1883 entnommen und ergänzt gemäß Philatelie 548, S. 32-34. (Die Oberpostdirektionen ohne Datum waren mindestens seit 1872 und mindestens bis 1900 für die angegebenen Bereiche zuständig).

Central-Verwaltung.

Das Post- und Telegraphenwesen des Deutschen Reichs wird durch das dem Reichskanzler unmittelbar unterstellte Reichs-Postamt unter  der Leitung des Staatssecretairs des Reichspostamts verwaltet.

Dem Reichs-Postamt stehen diejenigen Befugnisse zu, welche die Gesetze den obersten Reichsbehörden beilegen. Dasselbe zerfällt in drei Abtheilungen: die erste für die Post-, die zweite für die Telegraphen-, die dritte für die gemeinsamen Verwaltungsangelegenheiten. An der Spitze einer jeden Abtheilung steht ein Director.

 

Bezirks-Post- und Telegraphenbehörden und sonstige der obersten Verwaltung unmittelbar untergeordnete Behörden.

Für die gemeinsame Verwaltung des Post- und Telegraphenwesens in den einzelnen Bezirken bestehen an folgenden Orten Ober-Postdirektionen:

in        

Aachen ab 1.1.1876 für den Preußischen Regierungsbezirk Aachen;

Arnsberg bis 31.7.1895 für den Preußischen Regierungsbezirk Arnsberg;

Berlin für die Haupt- und Residenzstadt Berlin, sowie die Stadt Charlottenburg und deren Vorort Westend (Reg.-Bez. Potsdam);

Braunschweig für das Herzogthum Braunschweig mit Ausschluß des Amtsbezirks Thedinghausen, sowie für einzelne Theile der Preußischen Landdrosteien Hannover und Hildesheim;

Bremen ab 1.1.1874 für das Gebiet der Hansestadt Bremen, für den links der Weser gelegenen Theil der Preußischen Landdrostei Hannover, für einen Theil der Preußischen Landdrostei Stade, für den Braunschweigischen Amtsbezirk Thedinghausen, für das Telegraphenamt zu Weserleuchtthurm;

Breslau für den Preußischen Regierungsbezirk Breslau;

Bromberg ab 1.1.1876 für den Preußischen Regierungsbezirk Bromberg und die zum Preußischen Regierungsbezirk Marienwerder gehörigen Kreise Deutsch-Crone, Flatow, Konitz, Schlochau und Tuchel

Cassel für den Preußischen Regierungsbezirk Cassel mit Ausschluß des Kreises Schmalkalden, der Grafschaft Schaumburg und des Postamts Bockenheim, für das Fürstenthum Waldeck mit Ausschluß des Fürstenthums Pyrmont;

Chemnitz ab 1.7.1897

Coblenz für den Preußischen Regierungsbezirk Coblenz mit Ausschluß des Kreises Wetzlar;

Cöln für den Preußischen Regierungsbezirk Cöln und Aachen bis 31.12.1875;

Cöslin für den Preußischen Regierungsbezirk Cöslin;

Danzig für den Preußischen Regierungsbezirk Danzig, für den Preußischen Regierungsbezirk Marienwerder mit Ausschluß der Kreise Deutsch-Crone, Flatow, Konitz, Schlochau und Tuchel;

Darmstadt für das Großherzogthum Hessen mit Ausnahme des Kreises Wimpfen;

Dortmund ab 1.8.1895 für den Preußischen Regierungsbezirk Arnsberg;

Dresden für die Sächsischen Kreishauptmannschaften Dresden und Bautzen;

Düsseldorf für den Preußischen Regierungsbezirk Düsseldorf;

Erfurt für den Preußischen Regierungsbezirk Erfurt, für den zum Preußischen Regierungsbezirk Cassel gehörigen Kreis Schmalkalden, für das Großherzogthum Sachsen-Weimar, für das Herzogthum Sachsen-Meiningen, für das Herzogthum Sachsen-Coburg-Gotha,  für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt, für das Fürstenthum Schwarzburg-Sondershausen, für das Fürstenthum Reuß älterer Linie, für das Fürstenthum Reuß jüngerer Linie;

Frankfurt am Main für den Preußischen Regierungsbezirk Wiesbaden, für den zum Preußischen Regierungsbezirk Coblenz gehörigen Kreis Wetzlar, für das Postamt Bockenheim (Reg.-Bez. Cassel);

Frankfurt an der Oder für den Preußischen Regierungsbezirk Frankfurt a. Oder;

Gumbinnen für den Preußischen Regierungsbezirk Gumbinnen;

Halle an der Saale für den Preußischen Regierungsbezirk Merseburg;

Hamburg ab 1.4.1873 für das Gebiet der Hansestadt Hamburg, für das Gebiet der Hansestadt Lübeck ab 1.1.1876, für einzelne Theile der Preußischen Landdrosteien Lüneburg und Stade, für einen Theil der Preußischen Provinz Schleswig-Holstein;

Hannover für die Preußische Provinz Hannover mit Ausnahme der den Ober-Postdirections-Bezirken Braunschweig, Bremen, Hamburg und Oldenburg zugewiesenen Gebietstheile;

Karlsruhe für die Badischen Kreise Mosbach, Heidelberg, Mannheim, Karlsruhe und Baden, sowie einzelne Theile des Kreises Offenburg und für den Hessischen Kreis Wimpfen;

Kiel für die Preußische Provinz Schleswig-Holstein mit Ausschluß des dem Ober-Postdirections-Bezirk Hamburg zugewiesenen Theils, für das Oldenburgische Fürstenthum Lübeck;

Königsberg i. Pr. für den Preußischen Regierungsbezirk Königsberg i. Pr.;

Konstanz für die Badischen Kreise Konstanz, Villingen, Waldshut, Lörrach, Freiburg und einzelne Theile des Kreises Offenburg, für die Hohenzollernschen Lande;

Leipzig für die Sächsischen Kreishauptmannschaften Leipzig und Zwickau, sowie für das Herzogthum Sachsen-Altenburg;

Liegnitz für den Preußischen Regierungsbezirk Liegnitz;

Magdeburg für den Preußischen Regierungsbezirk Magdeburg, für das Herzogthum Anhalt;

Metz für Lothringen;

Minden in Westfalen ab 1.1.1876 für den Preußischen Regierungsbezirk Minden, für die zum Preußischen Regierungsbezirk Cassel gehörige Grafschaft Schaumburg, für das Fürstenthum Lippe, für das Fürstenthum Schaumburg-Lippe, für das zum Fürstenthum Waldeck gehörige Fürstenthum Pyrmont;

Münster in Westfalen für den Preußischen Regierungsbezirk Münster und bis 31.12.1875 für den Bereich der OPD Minden;

Oldenburg für das Großherzogthum Oldenburg mit Ausschluß der Fürstenthümer Birkenfeld und Lübeck und des Telegraphenamts Weserleuchtthurm, für das Preußische Jadegebiet, für die Preußischen Landdrosteien Aurich und Osnabrück;

Oppeln für den Preußischen Regierungsbezirk Oppeln;

Posen für den Preußischen Regierungsbezirk Posen und bis 31.12.75 für den Bereich der OPD Bromberg;

Potsdam für den Preußischen Regierungsbezirk Potsdam mit Ausschluß der Stadt Charlottenburg und deren Vorort Westend;

Schwerin für die Großherzogthümer Mecklenburg-Schwerin und Mecklenburg-Strelitz;

Stettin für den Preußischen Regierungsbezirk Stettin, für den Preußischen Regierungsbezirk Stralsund;

Straßburg für das Elsaß;

Trier für den Preußischen Regierungsbezirk Trier, sowie für das Oldenburgische Fürstenthum Birkenfeld.

 

Die Ober-Postdirectionen und die ihnen untergebenen Stellen (Postämter, Telegraphenämter, Postagenturen) sind dem Reichs-Postamte untergeordnet.

 

Dem Reichs-Postamte sind ferner unmittelbar untergeordnet;

die General-Postkasse in Berlin;

das Post-Zeitungsamt in Berlin;

das Postanweisungsamt in Berlin;

das Postzeugamt in Berlin;

die Telegraphen-Apparatwekstatt in Berlin;

das Deutsche Postamt in Constantinopel.

 

Verkehrsanstalten.

Der Ober-Postdirection sind die in ihrem Bezirke befindlichen Verkehrsanstalten untergeordnet. Wo wegen besonderer Bedürfnisse die Nothwendigkeit sich ergiebt, eine Bezirks-Post- bz. Telegraphenanstalt einer benachbarten Ober-Postdirection zuzuweisen, wird dies besonders verfügt.

Die Postanstalten haben den Postbetrieb und der Regel nach auch den Telegraphenbetrieb des Orts wahrzunehmen. Dieselben werden, je nach der Bedeutung und dem Umfange des Betriebes, in vier Klassen eingetheilt:

„Postämter I., II., III. und Postagenturen.“

Die Postagenturen sind in Bezug auf den Betriebsverband und der Rechnungslegung einer anderen Postanstalt (Abrechnungs-Postanstalt) zugewiesen; sie werden der Ober-Postdirection desjenigen Bezirkes untergeordnet, welchem die Abrechnungs-Postanstalt zugehört, und haben eintretendenfalls auch den Telegraphendienst wahrzunehmen.

Die zur Wahrnehmung des Postbetriebes auf den Eisenbahnzügen bestehenden Postanstalten führen die Bezeichnung „Bahnpostamt“; von denselben gehen die einzelnen Bahnposten aus; jener Benennung tritt noch die betreffende Nummer hinzu. Jedem Bahnpostamte sind bestimmte Eisenbahnstrecken zugewiesen. Das zu den Bahnposten auf den betreffenden Eisenbahnstrecken, sowie zum Geschäftsbetriebe bei dem Bahnpostamte  selbst erforderliche Personal ist dem Bahnpostamte untergeordnet. Für einzelne Eisenbahnstrecken ist der Postbetrieb besonders bestimmten Oberpostämtern zugewiesen.

Wo der Geschäftsumfang es bedingt, bestehen für den Telegraphendienst besondere Telegraphenämter.

Ist der Telegraphendienst mit der Postanstalt vereinigt so führt die Verkehrsanstalt nur die Amtsbezeichnung „Postamt“ bz. „Postagentur“.

Sämmtliche Verkehrsanstalten stehen zu einander in gleichgeordnetem Verhältnis.

Außerdem sind in bedeutenderen Landorten ohne Postanstalt Posthülfsstellen eingerichtet, welche als Hülfsanlagen für den Landbestelldienst gelten. Sie besorgen, ohne daß ihnen die Eigenschaft von Postanstalten im gesetzlichen Sinne beigelegt ist,

1. den Verkauf von Freimarken etc. und Postformularen,

2. die Annahme von gewöhnlichen Briefsendungen und Packeten, nach Bedürfniß auch von inländischen Telegrammen,

3. die Ausgabe von gewöhnlichen Briefsendungen und Packeten, sowie von Zeitungen.