Auszug
Reglementarische Tarif-Bestimmungen für den Norddeutschen Postbezirk

Quelle:
Gen.-Verfügung No. 204 vom 20.12. 1867 im Amts-Blatt des Königlichen Post-Departements, Seite 403
mit Änderungen:
Gen.-Verfügung No. 25 vom  2.2.1871 im Amts-Blatt der Norddeutschen Post-Verwaltung, Seite 43


Die Änderungen sind in der Form [alter Text]Datum[neuer Text] eingefügt.
Die Rechtschreibung der Quelle wurde beibehalten, gesperrt gedruckte Wörter sind unterstrichen.

§. I. Drucksachen
§. I. a. Correspondenzkarten.
§. V. Depeschen-Anweisungen. §. IX. Nachsendung.
§. II. Waarenproben (Waarenmuster). §. VI. Postvorschüsse. §. X. Rücksendung.
§. III. Recommandirte Sendungen. § VII. Expreß-Bestellgeld. §. XI. a. Nebengebühr...
§. IV. Post-Anweisungen. §. VIII. Insinuations-Gebühr. §. XII. Umrechnung.


Anlage des Reglements zu dem Gesetze über das Postwesen des Norddeutschen Bundes
vom 2. November 1867.


Reglementarische Tarif-Bestimmungen, welche in dem gesammten Umfange des
Norddeutschen Postbezirks gleichmäßig Anwendung finden.


§. I. Drucksachen
a) unter Band u. s. w.
Das Porto für Drucksachen unter Band (Streif- oder Kreuzbandsendungen), so wie für Drucksachen, welche in einfacher Art zusammengefaltet sind, beträgt ohne Unterschied der Entfernung für je 2½ Loth oder einem Bruchtheil davon: ¹/
3 Sgr. beziehungsweise 1 Kr. In Betreff der Versendung mit Waarenproben sie § II.
Für Drucksachen unter Band u. s. w., welche den Bestimmungen des Reglements nicht entsprechen, ist das volle tarifmäßige Porto für unfrankirte Briefe, jedoch unter Anrechnung der etwa verwendeten Freimarken, zu entrichten.
Für unzureichend frankirte Drucksachen unter Band u. s. w. wird ebenfalls das volle tarifmäßige Porto für unftankirte Briefe, unter Anrechnung der verwendeten Freimarken, in Ansatz gebracht.
b) offene Karten
Für gedruckte Mittheilungen aller Art, welche mittelst offener Karten expedirt werden, beträgt das Porto pro Stück: ¹/3 Sgr. beziehungsweise 1 Kr.

[]3.2.1871[§. I. a. Correspondenzkarten.*)
Die Gebühr für Correspondenzkarten beträgt ohne Unterschied der Entfernung pro Stück 1 Sgr. bezw. 3 Kr.
Unzureichend frankirte Correspondenzkarten, deren sofortige Rückgabe an den Einlieferer nicht möglich ist, werden wie unzureichend frankirte gewöhnliche Briefe behandelt.]
*) Einführung 6.6.1870; Porto für Correspondenzkarten im Ortsverkehr wie gewöhnliche Briefe, s. § 13a Reglement.

§. II. Waarenproben (Waarenmuster).
Für Waarenproben (Waarenmuster), welche für sich allein oder mit gedruckten Sachen versandt werden, beträgt das Porto ohne Unterschied der Entfernung für je 2½ Loth oder einen Bruchtheil davon: ¹/3 Sgr. beziehungsweise 1 Kr.
Für Waarenproben (Waarenmuster), welche den Bestimmungen des Reglements nicht entsprechen, ist das volle tarifmäßige Porto für unfrankirte Briefe, jedoch unter Anrechnung der etwa verwendeten Freimarken, zu entrichten.
Für unzureichend frankirte 
Waarenproben (Waarenmuster) wird ebenfalls das volle tarifmäßige Porto für unftankirte Briefe, unter Anrechnung der verwendeten Freimarken, in Ansatz gebracht.

§. III. Recommandirte Sendungen.
Für recommandirte Sendungen wird, außer dem betreffenden Porto, eine Recommandationsgenühr von 2 Sgr. oder 7 Kr., ohne Rücksicht auf die Entfernung und das Gewicht, erhoben.
Für die Beschaffung eines Rückscheins (Retour-Recepisse) ist eine weitere Gebühr von 2 Sgr. oder 7 Kr. vom Absender im Voraus zu entrichten.

§. IV. Post-Anweisungen.
Die Gebühr für Zahlungen mittelst Post-Anweisung beträgt:
bei einer Zahlung unter und bis zu 25 Thlr. (43¾ Fl.) einschließlich: 2 Sgr. oder 7 Kr.
bei einer Zahlung über 25 Thlr. (43¾ Fl.) bis zu 50 Thlr. (87½ Fl.) einschließlich: 4 Sgr. oder 14 Kr.
ohne Unterschied der Entfernung.
[Im Stadtpost-Verkehr wird, ohne Rücksicht auf die Höhe des Betrages, der Satz von 2 Sgr. oder 7 Kr. erhoben.]3.2.1871[Für die bei der Abgabe- (Distributions-) Postanstalt eingelieferten Postanweisungen wird sowohl im Falle der Bestellung durch die Orts- oder Landbriefträger, als auch im Falle der Abholung, ohne Rücksicht auf die Höhe des Betrages, der Satz von 2 Sgr. oder 7 Kr. in Anwendung gebracht.]

§. V. Depeschen-Anweisungen.
Der Aufgeber hat zu entrichten:
a) die Postanweisungsgebühr,
b) die Gebühr für das Telegramm,
c) das Expreß-Botenlohn für Besorgung der Depesche am Aufgabenorte vom Post-Büreau bis zur Telegraphen-Station, wenn die Telegraphen-Station sich nicht im Postgebäude mitbefindet;
außerdem kommt, in so fern die Anweisung nicht poste restante adressirt ist,
d) das Expreß-Botenlohn für die Bestellung am Bestimmungsorte zur Erhebung, diese Gebühr kann von dem Absender oder von dem Adressaten eingezogen werden (siehe §§ 18 und 20 des Reglements).

§. VI. Postvorschüsse.
Für Vorschußsendungen ist, außer dem nachstehend bezeichneten Porto beziehungsweise der betreffenden tarifmäßigen Assecuranz-Gebühr, eine Postvorschuß-Gebühr zu entrichten, welche beträgt:
für jeden Thaler oder Theil eines Thalers: ½ Sgr., im Minimum aber 1 Sgr.; für jeden Gulden oder Theil eines Guldens 1 Kr., im Minimum aber 3 Kr.
An Porto für Vorschußsendungen sind zu erheben:
a) für Vorschußbriefe, ohne Unterschied des Gewichts:
bis 5 Meilen 1½ Sgr.,
über 5 bis 15 Meilen 2 Sgr.,
über 15 bis 25 Meilen 3 Sgr.,
über 25 bis 50 Meilen 4 Sgr.,
über 50 Meilen 5 Sgr.
b) für Vorschuß-Packete das betreffende Porto für das Packet, worin das Porto für den Begleitbrief bereits einbegriffen ist.

§. VII. Expreß-Bestellgeld.
Für die expresse Bestellung von Postsendungen sind zu entrichten:
I. Bei gewöhnlichen und bei recommandirten Briefen, so wie bei Vorschußbriefen:
a) wenn die Bestellung im Orts-Bestellbezirke der Post-Anstalt erfolgt, für jede Sendung 2½ Sgr. beziehungsweise 9 Kr.,
b) wenn die Bestellung im Land-Bestellbezirke der Post-Anstalt erfolgt, für jede Sendung pro Meile 6 Sgr. oder 21 Kr., für jede halbe Meile 3 Sgr. beziehungsweise 11 Kr. und für jede viertel Meile 1½ Sgr. beziehungsweise 6 Kr., im Ganzen jedoch nicht unter 3 Sgr. beziehungsweise 11 Kr. für jede Bestellung.
II. Bei Briefen mit declarirtem Werthe, bei Packeten und bei Postanweisungen:
Die Expreß-Gebühr wird in allen Fällen, in welchen die Sendungen selbst durch Expressen bestellt werden, mit dem doppelten Betrage der unter I.a. beziehungsweise I.b. bezeichneten Sätze erhoben. Dasselbe findet statt, wenn die Geldbeträge der Post-Anweisungen zugleich mit überbracht werden. In denjenigen Fällen hingegen, in welchen nur die Scheine beziehungsweise die Begleitbriefe oder die Post-Anweisungen ohne die Geldbeträge zur expressen Bestellung gelangen, kommt der einfache Betrag der unter I.a. beziehungsweise 1. b. bezeichneten Expreß-Gebühr zur Anwendung.
Bei der gleichzeitigen Abtragung mehrerer Gegenstände an denselben Adressaten durch Expressen ist nur für einen Gegenstand das Bestellgeld zu entrichen, bei Verschiedenartigkeit der Gegenstände für denjenigen, welcher dem höchsten Satze unterliegt; ist das Botenlohn vorausbezahlt, so tritt eine Erstattung nicht ein.

§. VIII. Insinuations-Gebühr.
[Für die Behändigung von außergerichtlichen Verfügungen oder Schreiben mit Behändigungsscheinen (Insinuations-Documenten) wird für jede einzelne Zustellung, außer dem etwaigen Bestellgelde, eine Insinuations-Gebühr von 3 Sgr. beziehungsweise 11 Kr. erhoben.]32.2.1871[ Für die bei anderen Postanstalten eingelieferten Verfügungen oder Schreiben mit Behändigungsschein (Insinuations-Documenten) werden erhoben:
1) das tarifmäßige Porto für den Hinweg der Verfügung,
2) eine Insinuations-Gebühr von 1 Sgr. bezw. 4 Kr.,
3) das tarifmäßige Porto für die Rücksendung des Behändigungsscheins,
4) von einem Adressaten im Landbestellbezirke bei der Bestellung durch den Landbriefträger außerdem ein Landbriefbestellgeld von ½ Sgr. bezw. 2 Kr.
Für die an Adressaten im Orts-Oder Landbestellbezirke der Aufgabe-Postanstalt gerichteten Briefe mit Behändigungsscheinen (Insinuations-Documenten) kommen in Ansatz:
A. Nach dem Ortsbestellbezirke:
1) die tarifmäßige Bestellgebühr für Briefe im Ortsbezirke der Aufgabe-Postanstalt,
2) eine Insinuations-Gebühr von 1 Sgr. bezw. 4 Kr.;
B. Nach dem Landbestellbezirke:
1) ein Landbriefnestellgeld von ½ Sgr. bezw. 2 Kr.,
2) eine Insinuations-Gebühr von 1 Sgr. bezw. 4 Kr.;
Die Porto- bezw. sonstigen Beträge für einen Brief mit Behändigungsschein müssen sämmtlich von dem Absender oder von dem Adressaten entrichtet werden.]*)
*) Die neuen Gebühren gelten ab 1.1.1870 s. auch Behändigung
.

§. IX. Nachsendung.
Für nachzusendende Packete mit oder ohne Werths-Declaration, für nachzusendende Briefe mit declarirtem Werthe und für nachzusendende Briefe mit Postvorschuß wird das Porto und beziehungsweise auch die Assecuranz-Gebühr von Bestimmungsort zu Bestimmungsort zugeschlagen. Für andere Gegenstände findet ein neuer Ansatz nicht satt.
Recommandationsgebühr (§III), Gebühr für Post-Anweisungen (§ IV) und Postvorschuß-Gebühr (§ VI) werden bei der Nachsendung nicht noch einmal angesetzt.

§. X. Rücksendung.
für zurück
zusendende Packete mit oder ohne Werths-Declaration, für nachzusendende Briefe mit declarirtem Werthe und für nachzusendende Briefe mit Postvorschuß ist das Porto und beziehungsweise auch die Assecuranz-Gebühr für die Hin- und für die Rücksendung zu entrichten. Für andere Gegenstände findet ein neuer Ansatz nicht satt.
Recommandationsgebühr (§III), Gebühr für Post-Anweisungen (§ IV) und Postvorschuß-Gebühr (§ VI) werden bei der Rücksendung nicht noch einmal angesetzt.

§. XI. Porto-Conto-Gebühr.

[]3.2.1871[§. XI. a. Nebengebühr für die von den Landbriefträgern eingesammelten, zur Weitersendung bestimmten Gegenstände.
Für die von den Landbriefträgern auf ihren Bestellungsgängen eingesammelten recommandirten Sendungen, Postanweisungen und Sendungen mit Werthangabe kommt, wenn diese Gegenstände zur Weitersendung durch die Postanstalt des Stationsorts des Landbriefträgers nach einer andern Postanstalt bestimmt sind, außer den Tarifmäßigen Porto- und sonstigen Gebühren, eine Nebengebühr von ½ Sgr, bezw. 2 Kr., welche im Voraus entrichtet werden muß, zur Erhebung.]

§. XII. Umrechnung.
In den Gebieten mit anderer Währung, als der Thaler- und Silbergroschen- beziehungsweise der Gulden-Währung, sind die nach obigem Tarif zu erhebenden Beträge aus der Thaler- und Silbergroschen-Währung in die landesübliche Münzwährung möglichst genau umzurechnen; ergeben sich hierbei Bruchtheile, so erfolgt die Erhebung mit dem nächst höheren darstellbaren Betrage.