Der folgende Text ist ein Auszug aus der Postdienst-Instruction (später ADA = Allgemeine Dienstanweisung genannt) von der (aus der Zeit bis 1900)  nach meiner Kenntnis nur noch das Exemplar aus dem Jahre 1872 erhalten ist. Die ausgewählten §§ beziehen sich auf Bestimmungen, deren Anwendung auf den heute vorliegenden Belegen Spuren hinterlassen haben können. §§, Absätze oder Textteile, die nur das postinterne Verfahren beschreiben, wurden weggelassen, ebenso die §§ über das Zeitungswesen, die Personenbeförderung, die Depeschen-Anweisungen sowie das Extrapost-, Courier- und Estafettenwesen.
Auslassungen sind durch das Fehlen der §§ oder durch ... gekennzeichnet.
Der Text wurde in der Rechtschreibung des Originals aufgezeichnet.

Postdienst-Instruction 1. Januar 1872 Abschnitt V.


Abth. 1. Post-Reglement vom 30. November 1871 mit Ausführungsbestimmungen
(nicht  aufgezeichnet  -  siehe Gesetze und Ordnungen)

Abth. 2. Expeditionsdienst für Brief-, Geld-,  Päckerei- und Personenbeförderung
bei den gewöhnlichen Posten und auf Eisenbahnen.

§. 1. Bestandtheile des Expeditionsgeschäfts. §. 48. Verfahren bei Rücksendung von Briefpostsendungen.
§. 2. Gegenstand des Annahmegeschäfts. §. 49. Verfahren bei Nachsendung oder Rücksendung von Briefen mit Behändigungsschein.
§. 3. Annahmeverrichtungen
§. 50. Verfahren bei Rücksendung der vollzogenen Behändigungsscheine.
§. 4. Verfahren bei Einlieferung Allerhöchster Handschreiben Seiner Majestät des Deutschen Kaisers und Ihrer Majestät der Deutschen Kaiserin. §. 53. Austaxirung der portopflichtigen, unfrankirten Fahrpostsendungen.
§. 5. Verfahren bei Einlieferung von Briefen an Seine Majestät den Deutschen Kaiser und Ihre Majestät die Deutsche Kaiserin. §. 54. Behandlung der Packete als Wagen- oder Beutelstücke
§. 8. Leeren der Briefkasten, Stempeln der in denselben vorgefundenen Briefe und Verfahren mit Briefen aus dem Briefkasten, welche den Anforderungen nicht entsprechen. §. 73. Verfahren bei Nachsendung von Fahrpostsendungen.
§. 9. Ausstellung der Einlieferungsscheine. Quittungsbücher. §. 74. Verfahren bei Rücksendung von Fahrpostsendungen.
§. 12. Verrechnung des baar erhobenen Francos. §. 101. Ueberweisung an die bestellenden Boten der Postanstalt
§. 21. Austaxierung der unfrankierten, portopflichtigen Briefpostsendungen. §. 103. Bedrucken am Bestimmungsorte mit dem Bestellungsstempel.
§. 47. Verfahren bei Nachsendung von Briefpostsendungen. §. 104 Ausstellung der Ablieferungsscheine über recommandirte Sendungen; Behandlung der vollzogenen Scheine.
§. 154. Unmittelbare Annahme von Briefen durch die Eisenbahn-Posttransporte.

Abth. 3. Geldvermittelungs-Verkehr durch die Postanstalten.

A. Postanweisungen. C. Postvorschüsse.
§. 1. Anwendbarkeit der Postanweisungen. §. 32. Anwendbarkeit der Postvorschüsse.
§. 2. Formular. §. 33. Bezeichnung der Postvorschußsendungen.
§. 3. Ausfüllung des Formulars. §. 34. Bedingungsweise Auszahlung der Postvorschußbeträge bei der Annahme.
§. 4. Einlieferungsschein. §. 35. Verfahren, wenn bei der Einlieferung der Vorschußbetrag nicht baar gezahlt wird.
§. 6. Ausfüllung des Postvermerks in dem Anweisungs-Formular. §. 36. Weitere Annahme-Verrichtungen.
§. 7. Verfahren bei Verschiedenheit der Münzwährung. §. 37. Behandlung der Vorschußsendungen im Expeditionsdienste.
§. 8. Expeditionsdienst. §. 38. Behandlung bei der Bestimmungs-Postanstalt.
§. 10. Auszahlung. D. Postmandate.
§. 14. Rücksendung unbestellbarer Postanweisungen. §. 51. Anwendbarkeit der Postmandate. Bedingungen der Annahme.
§. 52. Annahmeverrichtungen.
§. 53. Behandlung der Postmandate bei der Expedition und am Bestimmungsorte.


Postdienst-Instruction
1. Januar 1872

Abschnitt V.

Abth. 2.
Expeditionsdienst für Brief-, Geld-,  Päckerei- und Personenbeförderung bei den gewöhnlichen Posten und auf Eisenbahnen.


§. 1. Bestandtheile des Expeditionsgeschäfts.
Der Expeditionsdienst für Brief-, Geld-, Päckerei- und Personenbeförderung bei den gewöhnlichen Posten und auf Eisenbahnen besteht in:
    dem Annahmegeschäfte,
    der Behandlung der abgehenden und ankommenden Posten und Posttransporte, und
    dem Bestellungs- und Ausgabegeschäfte.

I. Annahmegeschäft

§. 2. Gegenstand des Annahmegeschäfts.
Das Annahmegeschäft erstreckt sich auf:
   1) die zur Besorgung durch die Postanstalten bestimmten Briefe und sonstigen Sendungen,
   2) die Ertheilung der Passagierbillets und die Übernahme des Reisegepäcks zu den gewöhnlichen Posten,
   3) die Abonnements auf die Zeitschriften u. s. w., und
   4) die Meldungen zur extrapost- und couriermäßigen Reise und zu Versendungen der Estafetten.
Wegen der unter 3 und 4 bezeichneten Geschäftszweige siehe Abschn. V. Abth. 4 bz. 5.
Wegen des Geldvermittelungs-Verkehrs (Postanweisungen, Depeschen-Anweisungen, Postvorschüsse und Postmandate) siehe Abschn. V. Abth. 3.

§. 3. Annahmeverrichtungen

A. Im Allgemeinen

1) Gewichts-Ermittelung. Gewichts-Notirung
Einer Gewichts-Ermittelung werden unterworfen:
  die gewöhnlichen Briefe, Drucksachen, Waarenproben (Waarenmuster),
  die recommandirten Briefpostsendungen mit Ausschluß der Postmandatbriefe,
sobald dieselben das betreffende einfache Gewicht über-
steigen und nicht zu den portofreien Sendungen gehören
  die Briefe mit Behändigungsschein, wenn sie nach Abnahme des Behändigungsschein das einfache Briefgewicht
     übersteigen und nicht portofrei sind;
  die Briefe mit Werthangabe,
  die sonstigen Fahrpostsendungen jeder Art, mit Ausnahme der gewöhnlichen Briefe mit Postvorschuß *).

*) Kommen ausnahmsweise Packet-Begleitbriefe zu einem höheren Gewicht als von 15 Grammen vor, so bedarf es einer Gewichtsbezeichnung derselben nicht.
Gewöhnliche und recommandirte Briefe, Drucksachen und Waarenproben, welche nach dem eigenen Orts- oder Landbestellbezirke der Aufgabe-Postanstalt gerichtet sind (Localsendungen), unterliegen einer Gewichts-Ermittelung nicht.
In Bezug auf die Erhebung des Portos (z. B. bei gewöhnlichen Briefen) entscheidet das geringste Mehrgewicht für Anwendung des entsprechend höheren Portosatzes. Hinsichtlich der sonstigen Zwecke der Gewichts-Feststellungen (z. B. bei Briefen mit Werthangabe) kommt es auf überschießende Gewichtstheile von weniger als 1 Gramm nicht an.
In Betreff der Gewichts-Notirung ist folgendes zu beachten:
Die portopflichtigen gewöhnlichen und die portopflichtigen recommandirten Briefe, welche das Gewicht von 15 Grammen übersteigen, werden oben links in der Ecke durch Angabe der Zahl "2" mit Tinte oder anderem farbigen Material kenntlich gemacht. Dies gilt auch in Betreff der Briefe mit Behändigungsschein, sofern dieselben dem zweifachen Porto unterliegen.
Bei den sonstigen Sendungen wird das ermittelte Gewicht auf den Brief oder den Begleitbrief oben links in der Ecke mit Tinte notiert. Gehören mehrere Sendungen zu demselben Begleitbriefe, so folgt deren Gewicht neben einander oder untereinander, übereinstimmend mit der von dem Absender beobachteten Aufzählung der Sendungen. Pfundtheile werden in Grammen ausgedrückt. Auch wenn der Absender bereits eine Gewichtsangabe gemacht hat, muß das Gewicht der Sendung von der Postanstalt ermittelt und als solches mit dem Zusatze "Postgewicht" auf dem Brief oder dem Begleitbrief niedergeschrieben werden.

2) Bedrucken mit dem Aufgabestempel.
Die Briefe und Begleitbriefe, imgleichen die Postanweisungen und Correspondenzkarten, sind unter Aufsicht der expedirenden Beamten mit dem Aufgabestempel (Ort und Datum bz. Stunde der Einlieferung) sogleich nach erfolgter Annahme zu bedrucken; der Stempel muß stets auf der Vorderseite des Briefes etc. und, wenn es irgend angeht, oben rechts zu stehen kommen.
Bei Briefen etc., welche mittelst Freimarken, Franco-Couverts oder gestempelter Streifbänder (Postwerthzeichen) frankirt sind, muß der Aufgabestempel auf die Freimarken oder den Francostempel gedruckt werden, wodurch die Entwerthung bewirkt wird; bei Drucksachen und bei Waarenproben findet ein weiterer Abdruck des Aufgabestempels nicht statt. Bei einer jeden andern, mittelst Postwerthzeichen frankirten Sendung muß dagegen der Brief etc., außer mit dem zur Entwerthung der Postwerthzeichen dienenden Abdrucke des Aufgabestempels, auf einer freien Stelle der Adresse noch mit einem anderweiten Abdrucke des Aufgabestempels versehen werden.
Bei Sendungen, welche von den Conducteuren auf gewöhnlichen Postrouten, den Postillonen, Landbriefträgern und Postfußboten unterwegs angenommen oder in den einzelnen Post-Courswagen angebrachten Briefkasten vorgefunden werden, geschieht die Stempelung bei der Postanstalt, an welche diese Sendungen zuerst gelangen, nach der Zeit, um welche die Ueberweisung an die Postanstalt erfolgt. Auch wenn der Landbriefträger die auf seinem Gange angenommenen oder aus dem Briefkasten eingesammelten Sendungen bereits mit einem Stempel zu bedrucken haben sollte, werden diese Sendungen, insofern sie nicht schon unterwegs zu bestellen sind, mit dem Aufgabestempel der Postanstalt bedruckt.

3) Franco-Aufzeichnung. Francozettel.
Der annehmende Beamte hat den Betrag des baar erhobenen Francos auf den Brief oder den Begleitbrief unten links in der Ecke zu vermerken und die an dieser Stelle das Francozeichen hinzuzufügen, wenn der Absender dasselbe an einer anderen Stelle vermerkt haben sollte. Das Franco ist mit Rotstift niederzuschreiben. Der Ansatz erfolgt von den Postanstalten, welche in der Guldenwährung rechnen, in Kreuzern, von allen anderen Postanstalten in Groschen und Bruchgroschen zu 1/4, 1/2 und 3/4. Dem Ansatz in Kreuzern ist das Währungszeichen (Kr.) hinzuzufügen.
Ist unter dem erhobenen Franco Bestellgeld begriffen, und ein darauf hinzielender Vermerk von dem Absender nicht gemacht worden, so muß der annehmende Postbeamte hinzufügen: "einschl. ...... Bestellgeld". In Fällen, in denen mehrere Stücke zu einem Begleitbriefe gehören, ist das Franco für jedes Stück einzeln nach der vom Absender bei Aufzählung der Stücke beobachteten Reihenfolge vorzuzeichnen.
Wenn die Frankirung von dem Absender durch Verwendung von Postwerthzeichen erfolgt ist, so unterbleiben jene Vermerke durch die Postanstalt; hat der Absender die Freimarken auf die Rückseite des Briefes geklebt, so hat der Annahme- bz. der Abfertigungsbeamte den Vermerk "Marken umseitig" auf der Vorderseite des Briefes niederzuschreiben. Soll das Bestellgeld durch die verwendeten Postwerthzeichen mit frankirt sein, so muß der Absender dies auf der Adresse durch den Vermerk "einschl. Bestellgeld frei" bezeichnen.
In Fällen, in welchen der Absender bereits einen Theil des Francobetrages durch Verwendung von Postwerthzeichen entrichtet hatte, daher nur den noch fehlenden Betrag baar nachzahlt, ist der baar erhobene Nachschußbetrag und daneben, in Klammern, der vom Absender durch Postwerthzeichen verwendete Betrag als Vorzeichnung auf den Brief oder Begleitbrief niederzuschreiben, z. B. fr. 2 (1).
Bei Correspondenzkarten, Postanweisungen und bei Drucksachen, sowie bei Waarenproben, welche Gegenstände der Regel nach bereits vom Absender durch Postwerthzeichen zu frankiren sind, findet eine Franco-Vorzeichnung nur insoweit statt, als das baar erhobene Franco durch ein Franco-Controljournal zu vereinnahmen ist.
In allen Fällen, in welchen den Fahrpostsendungen nach dem Auslande*) Francozettel beigefügt werden, ist diese Beifügung auf der Begeleitadresse zu vermerken. Für dergleichen Sendungen ist das interne Porto und das fremde Porto, soweit zur Berechnung des fremden Portos der Fahrposttarif das erforderliche Material enthält, vom Absender bei der Aufgabe zu entrichten, so daß der Francozettel nur zur Rückrechnung desjenigen fremden Portos dient, welches von der Postanstalt am Aufgabeorte wegen mangelnder Tarife nicht berechnet werden konnte.
*) Unter dem Begriff "Ausland" sind in der Postdienst-Instruction die Oesterreichisch-Ungarische Monarchie und das Fürstenthum Lichtenstein überall nicht mit verstanden. Die im Verkehr mit diesen Staaten vorkommenden Sendungen gehören dem Wechselverkehr an. Der Briefpostverkehr mit Luxemburg wird ebenfalls zum Wechselverkehr gerechnet.

4) Controlirung und Entwerthung der Postwerthzeichen.

Bei Annahme von Sendungen, für welche das Franco durch Verwendung von Postwerthzeichen entrichtet ist, muß:
1) die Echtheit und Gültigkeit der verwendeten Postwerthzeichen controlirt,
2) die Hinlänglichkeit der Frankirung geprüft, und
3) die Entwerthung der angewendeten Postwerthzeichen bewirkt werden.
Bei der Prüfung der Echtheit der Freimarken ist darauf zu achten, ob dieselben neben der Übereinstimmung des Bildes mit dem Bilde der echten Marken, namentlich was Klarheit, Schärfe und Reinheit des Drucks betrifft, auch die an den Rändern der echten Marken befindlichen Spuren der Durchlochung (Bohrlöcher) tragen, und ob diese Spuren sich ebenso, wie an den echten Marken darstellen. Die Durchlochung der echten Marken geschieht mit Maschinen, welche die Löcher in regelmäßig genauem Abstande von einander durch Ausschlagen der Papiermasse (nicht bloßes Einstechen mit einer Spitze) bilden.
Findet sich gegen die Echtheit oder Gültigkeit der Postwerthzeichen etwas zu erinnern, so ist das Sachverhältniß so genau als möglich festzustellen. Zu diesem Behufe muß, wenn irgend thunlich, auf den Einlieferer u. s. w. zurückgegangen werden. Gelingt es der Postanstalt am Aufgabeorte nicht, selbständig den Fall aufzuklären, so ist, wenn der Verdacht einer Portodefraudation oder eines Betruges vorliegt, der Brief an die Postanstalt des Bestimmungsorts in einem besonderen Umschlage und mit dem Ersuchen abzusenden, bei der Bestellung die Adresse oder das Briefcouvert u. s. w. mit Angabe des Absenders von dem Empfänger zu erbitten und demnächst dieses Belagstück der Abgangs-Postanstalt zur Einleitung des weitern Verfahrens zurückzusenden. In Fällen, in denen eine Portodefraudation oder ein Betrug unzweifelhaft vorliegt, der Einlieferer aber der Postanstalt am Aufgabeorte nicht bekannt ist, hat dieselbe den Brief an die ihr vorgesetzte Ober-Postdirection mit dem Antrage auf Ermittelung des Absenders einzureichen.
Genügen die verwendeten Postwerthzeichen zur Deckung des Portos nicht, so ist gleich bei der Einlieferung des Gegenstandes, insofern dieselbe nicht vermittelst des Briefkastens geschehen ist, der fehlende Betrag baar nachzuerheben. Übersteigen die verwendeten Postwerthzeichen den tarifmäßigen Betrag, so ist der Einlieferer, wenn möglich, darauf aufmerksam zu machen, damit er die Sendung zurücknehmen kann; andernfalls bewendet es bei der zu hohen Frankirung.
Das Enthwerten der Postwerthzeichen, auch der, aus verdorbenen Couverts ausgeschnittenen, noch nicht entwertheten Francostempel, welche etwa von den Absendern als Freimarken benutzt worden sind, erfolgt durch Ueberdrucken mit dem Aufgabestempel der betreffenden Postanstalt. Der Abdruck muß den größten Theil des Postwerthzeichens bedecken. Sind mehrere Freimarken unmittelbar nebeneinander geklebt, so muß bei Anwendung eines Aufgabestempels mit kreisförmiger Druckfläche jede Freimarke mit einem besonderen Stempelabdruck versehen werden; bei Anwendung vo viereckigen, länglichen Aufgabestempeln können je zwei dicht neben einander befindliche Freimarken durch einen gemeinschaftlichen Stempelabdruck entwerthet werden, die Freimarken müssen durch den Abdruck aber hinreichend bedeckt sein.
Das Entwerthen der nur zur Verwendung im innern Dienstbetriebe der Postanstalten bestimmten Freimarken zu 10 und 30 Groschen erfolgt mittelst schwarzer Tinte in der Art, daß der Name der Postanstalt und das Datum der Entwerthung auf die Freimarke niedergeschrieben werden, z. B. Spandau 13/3 72.
Bei den durch Postwerthzeichen frankirten Sendungen, welche von Conducteuren auf gewöhnlichen Postrouten, Postillonen, Landbriefträgern, und Postfußboten unterwegs angenommen, oder welche in den an einzelnen Post-Courswagen angebrachten Briefkasten vorgefunden werden, erfolgt die Entwerthung bei der Postanstalt, an welche die Sendungen zuerst gelangen, oder wenn der Landbriefträger den Brief unterwegs auf der Tour noch abzugeben hat, durch den Landbriefträger mittelst eines liegenden Kreuzes, unter Anwendung von Rothstift oder Tinte.

B. Im Einzelnen.

1) Gewöhnliche Briefe.
Von dem Verlangen des Verschlusses ist in dem Falle abzusehen, wenn die portofreie Beförderung gewöhnlicher Briefe nur unter der Bedingung zugestanden worden ist, daß die Versendung offen geschehe.

2) Drucksachen und Waarenproben.
Die Postanstalt hat probeweise sich zu überzeugen, ob der Inhalt der Sendungen sich auf Gegenstände beschränkt, welche sich zur Versendung gegen das emäßigte Porto eignen. Ist letzteres nicht der Fall, so sind die Sendungen entweder dem Absender zurückzugeben oder als unzureichend frankirte Briefpostsendungen zu behandeln.

3) Recommandirte Sendungen.
Dem Aufgeber wird der Einlieferungsschein (siehe §. 9) ertheilt. Der Brief u. s. w. wird auf der Vorderseite mit dem Stempel "Recommandirt" in rother Farbe bedruckt. ... Die recommandirten Briefpostsendungen werden dicht unter dem Stempel "Recommandirt" mit der Nummer des Annahmebuchs (Aufgabenummer) in schwarzer Tinte bezeichnet.
...
Hat der Aufgeber den vollzogenen Ablieferungsschein nicht verlangt, so wird der Ablieferungsschein erst am Bestimmungsort ausgefertigt. Hierzu dient das Formular in weißer Farbe und in Octav-Format.
Hat der Aufgeber den vollzogenen Ablieferungsschein verlangt, so wird das Formular zum Ablieferungsscheine am Aufgabeorte ausgefüllt und dem Briefe äußerlich haltbar beigefügt. Hierbei kommt das Formular in blauer Farbe und im Quart-Format zur Anwendung.

4) Briefe mit Behändigungsschein.
Im Falle einer Gewichts-Ermittelung muß, da sich dieselbe nur auf den Brief erstrecken darf, der Behändigungsschein so lange abgenommen werden.

5) Briefe mit Werthangabe.
Dem Aufgeber wird der Einlieferungsschein ertheilt. Die Werthangabe auf dem Briefe wird mit Rothstift unterstrichen. ... Die Briefe mit Werthangabe werden mit der Nummer bezeichnet, unter welcher die Sendung in das Annahmebuch eingetragen worden ist. Die Angabe der Aufgabenummer erfolgt handschriftlich auf der Adreßseite, und zwar mit Rothstift unmittelbar unter oder über der Werthangabe in folgender Form: Nr. 15. Die Niederschreibung der Aufgabenummer muß in kleinen Zahlen und deutlich erfolgen. ...

6) Packete.
Der Vermerk auf dem Begleitbriefe, welcher das Packet betrifft, wird mit Rothstift unterstrichen. Auf der Vorderseite eines solchen Begleitbriefes, zu welchem mehrere Packete mit oder ohne Wertangabe gehören, ist außerdem durch den Annahmebeamten die Zahl dieser Packete oben links in der Ecke mit Rothstift in die Augen fallend durch Römische Ziffern ersichtlich zu machen, z. B. II. oder III. oder IV. u. s. w. Wegen weiterer Bezeichnung der Packete auf den Begleitbriefen als Wagen- oder Beutelstücke siehe §. 54.
...
Die Packete werden mit dem Aufgabezettel (Ort und Aufgabenummer) links von der Signatur, die dazu gehörigen Begleitbriefe aber auf der Adreßseite mit dem kleinern Aufgabezettel beklebt. Die Rückseite der Begleitbriefe darf hierzu nur dann benutzt werden, wenn auf der Adreßseite kein Platz vorhanden ist. Gehören zu einem Begleitbriefe mehrere Packete, so werden dieselben in das Annahmebuch unter Zusammenfassung der aufeinander folgenden Nummern eingetragen, die großen Aufgabezettel mit den entsprechenden Nummern einzeln auf die verschiedenen Packete, die kleinen Aufgabezettel aber sämmtlich auf die Adreßseite des Begleitbriefes in der Art unter einander geklebt, daß dieselben in ihrer Reihenfolge die Ordnung andeuten, in welcher der Absender die einzelnen Stücke auf der Adresse aufgeführt hat und nach welcher die großen Aufgabezettel auf die Packete geklebt sind. Reicht der Raum auf der Adreßseite des Begleitbriefes für die kleinen Aufgabezettel nicht aus, so werden diese Zettel sämmtlich auf die Rückseite in der betreffenden Reihenfolge unter einander geklebt.
Ueber Packete mit Werthangabe und über recommandirte Packete wird dem Aufgeber der Einlieferungsschein ertheilt. Dieselben werden in das Annahmebuch ... eingetragen und mit dem Aufgabezettel für Packete mit Werthangabe (Ort, ein W und Aufgabenummer) links von der Signatur, die dazu gehörigen Begleitbriefe aber auf der Adreßseite mit dem kleinern Aufgabezettel beklebt. Wegen Benutzung der Rückseite, sowie wegen des Verfahrens, wenn mehrere Packete zu einem Begleitbriefe gehören, gelten die obigen Bestimmungen.

7) Bei dem Verlangen einer Expreßbestellung.
In allen Fällen, in denen es sich um das Verlangen einer Bestellung durch einen Expressen handelt, hat die Postanstalt am Aufgabeorte dem Briefe oder Begleitbriefe einen Expreßzettel beizuschließen, in welchem diejenigen Worte durchstrichen werden müssen, welche auf die Entrichtung des Bestellgeldes für den betreffenden Fall nicht Anwendung haben.
...
Das Bestellgeld wird in den Fällen, in denen die Frankirung desselben zum vollen Betrage stattgefunden hat, in Freimarken vereinnahmt, welche auf die Vorderseite des Expreßzettels zu kleben sind.

§. 4. Verfahren bei Einlieferung Allerhöchster Handschreiben Seiner Majestät des Deutschen Kaisers und Ihrer Majestät der Deutschen Kaiserin.
Die
Allerhöchsten Handschreiben Seiner Majestät des Deutschen Kaisers und Ihrer Majestät der Deutschen Kaiserin werden stets als recommandirte und am Bestimmungsorte durch Expressen zu bestellende Schreiben angesehen.
Wenn die Einlieferung der Allerhöchsten Handschreiben in Berlin, Potsdam oder Charlottenburg erfolgt, so bedruckt der annehmende Postbeamte das Allerhöchste Handschreiben mit dem Aufgabestempel, legt dasselbe in ein vorgedrucktes Postcouvert (Anl. 6) *), verschließt das Postcouvert mit sorgfältiger Vermeidung jeder Beschädigung des Allerhöchsten Handschreibens, insbesondere des Siegelverschlusses desselben, bedruckt auch das Postcouvert mit dem Aufgabestempel und behandelt das in solcher Art verwahrte Allerhöchste Handschreiben als recommandirt.
*) Wenn der Bestimmungsort im Auslande belegen ist und die Weiter-Expedition oder die Bestellung durch solche ausländischen Postanstalten erfolgen muß, bei welchen auf eine genaue Kenntniß der Deutschen Sprache nicht zu rechnen ist, werden Postcouverts mit der Aufschrift in Französischer Sprache angewendet.
Findet dagegen die Einlieferung bei anderen Postanstalten statt, so hat der annehmende  Postbeamte das Allerhöchste Handschreiben ebenfalls mit dem Aufgabestempel zu bedrucken, dasselbe in einen Bogen reines Schreibpapier einzuschlagen, diesen Umschlag zwar nicht zu versiegeln, aber denselben mit einer Aufschrift, wie folgt, zu versehen:
"An
d(as Kaiserliche) Post- (Amt)
in
Citissime. .                                                             (Bestimmungsort.)
Hierin ein Allerhöchstes Handschreiben Seiner Majestät des Deutschen Kaisers (bz. Ihrer Majestät der Deutschen Kaiserin); am Bestimmungsorte sofort durch eine Expressen zu bestellen."
Der Umschlag wird noch mit dem Aufgabestempel und dem Stempel "Recommandirt" bedruckt und das in solcher Art verwahrte Allerhöchste Handschreiben weiter als recommandirt behandelt.
...

§. 5. Verfahren bei Einlieferung von Briefen an Seine Majestät den Deutschen Kaiser und Ihre Majestät die Deutsche Kaiserin.
Der annehmende Postbeamte hat jedes Schreiben
an Seine Majestät den Deutschen Kaiser oder an Ihre Majestät die Deutsche Kaiserin zunächst mit dem Aufgabestempel  und, wenn dasselbe vom Absender als recommandirt eingeliefert wird, mit dem Recommandations-Stempel zu bedrucken, den Betrag des etwa baar erhobenen Francos darauf niederzuschreiben oder die Entwerthung der Postwerthzeichen zu bewirken.
Demnächst hat der annehmende Postbeamte ein jedes solches Schreiben in einen Bogen reines Schreibpapier einzuschlagen und diesen Umschlag zwar nicht zu siegeln, auf den Umschlag aber:
1) den Allerhöchsten Empfänger und den Bestimmungsort niederzuschreiben,
2) den Aufgabestempel und den Recommandations-Stempel abzudrucken,
3) den Betrag des etwa baar erhobenen Francos noch einmal anzugeben.
Das in solcher Art verwahrte Schreiben ist sodann stets weiter als recommandirt zu behandeln.
Zuweilen kommt es vor, daß Schreiben
an Seine Majestät den Kaisers oder an Ihre Majestät die Kaiserin eine ungewöhnliche Größe haben, mit Papier von sehr feiner Sorte couvertiert, mit kleinen oder schwachen Siegeln verschlossen und deshalb nicht so haltbar, wie es wünschenswerth ist, eingerichtet sind. In allen dergleichen Fällen haben die Postanstalten, wenn die Umstände es nicht gestatten, den Absender zu einer dauerhafteren Verpackung u. s. w. aufzufordern, um so mehr durch eine sorgsame, mehrmalige Umhüllung und weitere geschickte Behandlung im Expeditionsdienste etwaigen Beschädigungen vorzubeugen.

§. 8. Leeren der Briefkasten, Stempeln der in denselben vorgefundenen Briefe und Verfahren mit Briefen aus dem Briefkasten, welche den Anforderungen nicht entsprechen.
...
Bei Bedruckung der Briefe aus dem Briefkasten mit dem Aufgabestempel der Postanstalt ist die Zeit maßgebend, um welche die Briefe in das Dienstlocal der Postanstalt gelangen. Die über Nacht in den Briefkasten vorgefundenen Briefe sind, wenn solche vor 1 Uhr Nachts in das Dienstlocal gelangen, mit dem Datum des vergangenen Tages, wenn die Ankunft im Dienstlocal um 1 Uhr Nachts oder später geschieht, mit dem Datum des neubegonnenen Tages zu stempeln. Sind bei der Postanstalt Stundenstempel in Gebrauch, so hat der Stempel im erstern Falle die Stunden-Typen 8-12 N., im zweiten Falle die Stunden-Typen 1-7 V., oder wenn das Postbüreau erst um 8 Uhr Morgens geöffnet wird, die Stunden-Typen 1-8 V. zu erhalten. Wo das Bedürfnis solches erfordert, können jedoch auch Typen angewendet werden, welche die Stunden noch genauer abgrenzen.
Finden sich Briefe in dem Briefkasten vor, welche den Anforderungen mehr oder weniger nicht entsprechen, so ist zu unterscheiden, ob die Briefe dennoch abgesandt werden können, oder ob sie dem Absender zurückzugeben sind.
Als Fälle, in welchen die Absendung unterbleiben, vielmehr die Rückgabe an den Absender eintreten muß sind anzusehen:
a) wenn äußerlich auf den Briefen unzulässige Bemerkungen enthalten sind;
b) wenn der Bestimmungsort ungenügend angegeben ist;
c) wenn die zulässige Schwere überschritten ist;
d) wenn Frankirungs-Zwang stattfindet, die Frankirung aber entweder gar nicht oder unzulänglich bewirkt ist;
e) wenn bei Briefen mit dem Vermerk einer Werthangabe der Verschluß mangelhaft ist.
Der Postbeamte, welchem die Empfangnahme und Ueberwachung der Briefe aus dem Briefkasten zunächst obliegt, hat in den vorbezeichneten Fällen auf der Vorderseite des Briefes in gedrängter Kürze zu vermerken, daß der Brief im Briefkasten vorgefunden wurde, und weshalb derselbe zur Absendung sich nicht eigne; diesen Vermerk muß der Beamte unterschreiben.
Demnächst hat die Postanstalt, wenn sie den Absender äußerlich nicht zu erkennen vermag, behufs Ermittelung desselben den Brief an die Retourbrief-Oeffnungs-Commission der Ober-Postdirection ohne Verzögerung einzusenden.
...
Als Fälle, in welchen Briefe aus dem Briefkasten, die nicht in denselben hätten gelegt werden sollen, oder die den Anforderungen nicht gehörig entsprechen, dennoch nach dem Bestimmungsorte abzusenden oder an den Adressaten zu bestellen sind, werden angesehen:
1) wenn der Brief den Vermerk "recommandirt" trägt;
2) wenn der Brief mit einer Werthangabe versehen, übrigens gut verschlossen ist;
3) wenn ein gewöhnlicher Brief oder ein Brief mit dem Vermerk "recommandirt" mangelhaft oder gar nicht verschlossen ist;
4) wenn der Brief nach dem Orte der Aufgabe-Postanstalt oder nach dem Landbestellbezirke der Aufgabe-Postanstalt gerichtet und mit dem Vermerk "durch Expressen zu bestellen" versehen ist;
5) wenn der Brief den Vermerk enthält, daß die Absendung oder, von einem unterwegs belegenen Orte ab, die Weitersendung durch Estafette erfolgen soll;
6) wenn der Frankirungs-Vermerk durchstrichen, radirt oder abgeändert ist;
7) wenn der Frankirungsvermerk zwar auf dem Briefe enthalten, die Frankirung aber durch Postwerthzeichen nicht erfolgt ist;
8) wenn die Frankirung durch Postwerthzeichen ungenügend geschehen ist.
In diesen Fällen ist folgendes Verfahren zu beobachten:
zu 1 u. 2. Die Postanstalt fertigt einen Einlieferungsschein aus, bewahrt denselben bis auf Weiteres auf und sendet den Brief ab.
zu 3. Der Postbeamte, welchem die Empfangnahme und Ueberwachung der Briefe aus dem Briefkastenzunächst obliegt, verschließt den Brief, falls derselbe nicht etwa wegen Begründung des portofreien Rubrums unverschlossen zur Versendung gelangen muß, mit dem Dienstsiegel, vermerkt auf der Vorderseite ds Briefes, daß derselbe im Briefkasten vorgefunden und weshalb der amtliche Verschluß vorgenommen sei, und unterschreibt diesen Vermerk. Bei Postämtern, bei welchen mehrere Beamte zugleich im Dienste anwesend sind, wird zur Herstellung des Verschlusses ein zweiter Beamter als Zeuge hinzugerufen. Ist ein zweiter Beamter nicht im Dienste, jedoch ein vereideter Postunterbeamter zugegen, so wird dieser als Zeuge hinzugerufen. Der betreffende Zeuge hat jenen Vermerk mit zu unterschreiben. Der nunmehr verschlossene Brief wird alsdann abgesandt.
zu 4. Der vorbezeichnete Postbeamte vermerkt auf der Vorderseite des Briefes, daß derselbe im Briefkasten vorgefunden sei, und unterschreibt diesen Vermerk; demnächst erfolgt die Behändigung an den Adressaten auf dem gewöhnlichen Wege, wie bei Briefen, auf welchen eine expresse Bestellung nicht verlangt ist.
zu 5. Der vorbezeichnete Beamte vermerkt auf der Vorderseite des Briefes, daß derselbe im Briefkasten vorgefunden, auch an Estafetten-Kosten nichts entrichtet sei, und unterschreibt diesen Vermerk; demnächst erfolgt die Ab- oder Weitersendung des Briefes mit den gewöhnlichen Beförderungsmitteln, wie bei Briefen, deren Versendung durch Estafette nicht verlangt ist.
zu 6 und 7. Der vorbezeichnete Postbeamte vermerkt auf der Vorderseite des Briefes, daß derselbe mit durchstrichenem oder ausradirtem u. s. w. Frankirungs-Vermerk oder mit dem Frankirungs-Vermerk, aber unfrankirt, im Briefkasten vorgefunden sei, und unterschreibt diesen Vermerk; demnächst erfolgt die Absendung des Briefes, wie die eines unfrankirten Briefes.
zu 8. Der Vorbezeichnete Postbeamte vermerkt auf die Vorderseite des Briefes, daß derselbe ungenügend frankirt vorgefunden sei, und unterschreibt diesen Vermerk; demnächst erfolgt die Absendung des Briefes, nachdem die Postanstalt, insofern es ihr bei unfrankirten Briefen obligen würde, für die sofortige Austaxirung des am Bestimmungsorte einzuziehenden Portos gesorgt hat.
...

 §. 9. Ausstellung der Einlieferungsscheine. Quittungsbücher.
Zu den Einlieferungsscheinen, welche den Absendern über recommandirte Sendungen, über Sendungen mit Werthangabe und über Postanweisungen zu ertheilen sind, kommt ein Formular auf weißem Papier in Rothdruck in Anwendung.
Die Ausfüllung des Formulars muß deutlich und ohne Aenderungen erfolgen. Der Betrag des angegebenen Werths ist hinsichts der Thalersumme bz. Guldensumme in Buchstaben, der Groschen und Pfennige bz. Kreuzer in Zahlen niederzuschreiben. Bei recommandirten Gegenständen wird unter dem Datum der Einlieferung noch die Zeit derselben in dem Formular hinzugefügt; die zur Angabe des Gewichts bestimmte Rubrik ist zu durchstreichen.
Geschieht die Beförderung einer Sendung auf Gefahr des Absenders, so muß der Vermerk "auf Gefahr des Absenders" auf den Schein an einer solchen Stelle niedergeschrieben werden, welche, ohne den Schein zu verderben, nicht abgetrennt werden kann.
Der Einlieferungsschein wird durch Denjenigen vollzogen, welcher an der Annahmestelle den Dienst verrichtet.
...

 §. 12. Verrechnung des baar erhobenen Francos.
a) Im Allgemeinen.
Das bei den Postanstalten baar erhobene Franco wird entweder durch Aufkleben von Freimarken oder durch eine specielle Franco-Einnahme-Nachweisung oder durch ein summarisches Franco-Controljournal verrechnet.
Soweit die Verrechnung des Francos durch Aufkleben von Freimarken wegen der Höhe der Beträge nicht thunlich ist, erfolgt die Vereinnahmung in einer speciellen Nachweisung (Franco-Einnahme-Nachweisung).
Nur die von der obersten Postbehörde besonders dazu ermächtigten Postanstalten bringen das baar erhobene Franco summarisch durch ein Journal (Franco-Controljornal) zur Vereinnahmung
b) Im Einzelnen.
1) Verrechnung des baar erhobenen Francos durch Freimarken.
Soweit die Verrechnung des baar erhobenen Francos durch Freimarken stattfindet, sind die Marken, nach erfolgter Vorzeichnung des Betrages, womöglich auf der Vorderseite des Briefes zu befestigen. Reicht der Raum auf der Vorderseite zur Anbringung der Marken nicht aus, dann sind dieselben in der Regel sämmtlich auf der Rückseite aufzukleben.
Beim Aufkleben der Marken ist mit gehöriger Vorsicht zu verfahren. Dieselben dürfen weder Schriftzeichen auf der Adreßseite verdecken, noch den Siegel- u. s. w. Verschluß der Briefe auf der Rückseite berühren. Ebensowenig ist es statthaft, eine Marke über den Rand eines Briefes fort dergestalt zu befestigen, daß dieselbe mit einem Theile auf der Adreßseite und mit dem anderen auf der Rückseite erscheint.
Bei Briefen mit Werthangabe sind zum Zwecke der Gewichtsermittelung die Freimarken mit auf die Waageschale zu legen. Beim demnächstigen Aufkleben der Marken ist ferner die Vorsicht zu beobachten, daß zwischen je zwei Marken ein Zwischenraum, etwa von der halben Breite einer Freimarke, gelassen wird, damit jeder Zeit die unversehrte Beschaffenheit ders Couverts ersehen werden kann.
Für die Art und Weise der Befestigung der Freimarken, welche vom Publicum zum Frankiren von Brief- und Fahrpostsendungen aufgeklebt werden, ist in den reglementarischen Vorschriften eine bestimmte Form nicht vorgezeichnet; die vorstehenden Bestimmungen sind daher für den Aufgeber nicht verbindlich.
Nach erfolgter Befestigung auf dem Briefe sind die Freimarken in vorgeschriebener Weise durch Bedruckung mit dem Aufgabestempel zu entwerthen.
2) Verrechnung des baar erhobenen Francos auf Grund einer Franco-Einnahme-Nachweisung.
Die Verrechnung des baar erhobenen Francos auf Grund einer Franco-Einnahme-Nachweisung kommt für gewöhnlich nur bei denjenigen Postanstalten vor, welche zur Führung eines Franco-Controljournals nicht ermächtigt sind. Von der Franco- Einnahme-Nachweisung ist in denjenigen Fällen Gebrauch zu machen, in welchen der Raum auf den Briefen oder Begleitbriefen zur vorschriftsmäßigen Befestigung der Marken nicht ausreicht. In diesen Fällen trägt der annehmende Beamte, nachdem derselbe die Franco-Vorzeichnung bewirkt hat, die Sendung in eine Nachweisung (Anl. 13) ein, versieht den Brief auf der Vorderseite, unter Anwendung blauer Tinte, mit dem Vermerk:
"Franco berechnet in (Ortsname) unter Nr. ..... der Einnahme-Nachweisung"
und unterschreibt diesen Vermerk. Bei Postanstalten, bei welchen die Absendung einem zweiten Beamten obliegt, hat der absendende Beamte in der Nachweisung die Richtigkeit solcher Eintragungen anzuerkennen und den Vermerk auf dem Briefe oder Begleitbriefe mit zu unterschreiben. ...
Bei der weiteren Expedition wird mit der Sendung ebenso verfahren, als wenn die Verrechnung des Francos durch Freimarken stattgefunden hätte.
...
3) Vereinnahmung des baar erhobenen Francos auf Grund eines Franco-Controljournals.
Für einzelne, von der obersten Postbehörde besonders dazu ermächtigte Postanstalten bildet die Vereinnahmung des baar erhobenen Francos auf Grund eines Franco-Controljournals die Regel. Es ist jedoch nicht ausgeschlossen, daß diese Postanstalten in geeigneten Fällen auch von der Verrechnung des Francos durch Aufkleben von Freimarken Gebrauch machen.
Bei der Vereinnahmung des baar erhobenen Francos auf Grund eines Franco-Contrljournals gestaltet sich das Verfahren im Allgemeinen nach folgenden Grundsätzen:
1) Das von dem Annahmebeamten baar erhobene, nicht durch aufgeklebte Freimarken verrechnete Franco wird auf Grund der Vorzeichnung auf dem Briefe von dem Vorsteher der Annahme-Expedition oder dessen Stellvertreter in Groschen  bz. Kreuzern in das Franco-Controljournal (Anl. 14) summarisch eingetragen. ...
2) ...
3) Zum Zeichen der erfolgten Verrechnung der Francobeträge durch das Franco-Controljournal werden die Briefe auf der Adreßseite, wo möglich oben rechts, mit einem, zugleich den Tagesstempel ersetzenden Francostempel in rother Farbe bedruckt.
...
In denjenigen Fällen, in welchen die bis zum Ablauf der vollen Stunde angenommenen Sendungen bei der Anwendung des Francostempels - wegen des spätern Eintritts des Abnahmebeamten - erst die Bezeichnung einer spätern Stunde erhalten, müssen solche Sendungen, um die richtige Einlieferungszeit festzustellen, auf der Rückseite der Briefe mit dem gewöhnlichen Aufgabestempel in schwarzer Farbe bedruckt werden.
4) Der Francostempel ist von runder Form und enthält in hervortretender Weise die Bezeichnung "F." (Franco), sowie den Ort und dieZeit der Einlieferung nach Stunde, Datum und Jahreszahl. ...
Bei Postanstalten, bei welchen gegenüber mehreren Abnahmestellen besondere Journale geführt werden, erhält jede Franco-Annahmestelle einen Francostempel. Die verschiedenen Francostempel werden in diesem Falle durch eine fortlaufende Nummer unterscheidend bezeichnet.

II. Behandlung der Briefpost- und Fahrpostsendungen bei den abgehenden und ankommenden Posten.

A. Behandlung der Briefpostsendungen.

§. 21. Austaxierung der unfrankierten, portopflichtigen Briefpostsendungen.
Für die Austaxirung der unfrankirten, portopflichtigen Briefe im internen Verkehr gilt als Regel, daß das Porto von der Postanstalt am Aufgabeorte auf der Vorderseite der Briefe in Groschen und Bruchgroschen zu 1/4, 1/2 und 3/4 mit blauer Tinte oder mit Blaustift*) in möglichst großen und deutlichen Zahlen ausgeworfen wird. Eine Ausnahme hiervon findet nur bezüglich der Briefe nach solchen Orten statt, an welchen die Gulden-Währung gilt. Auf Briefen nach diesen Orten wird von der Aufgabe-Postanstalt Porto nicht angesetzt. Die Austaxirung solcher Briefe erfolgt vielmehr erst durch diejenige Postanstalt, welche den Brief in einem directen Kartenschlusse der Postanstalt des Bestimmungsorts zuführt. Der Ansatz des Portos hat alsdann in Kreuzern zu geschehen.
Portopflichtige unfrankirte Briefe mit Behändigungsschein werden am Abgangsorte nur mit dem Porto für den Hinweg des Briefes austaxirt. Der Ansatz an Insinuations-Gebühr und an Retour-Porto für den Behändigungsschein erfolgt erst am Bestimmungsorte.
*) Der Gebrauch der blauen Tinte wird auf farbigem Papier zur leichtern Erkennung der Zahlen in der Regel zweckmäßiger sein.

§. 47. Verfahren bei Nachsendung von Briefpostsendungen.
Die Postanstalt, welche die Nachsendung bewirkt, hat den bisherigen Bestimmungsort auf dem Briefe etc. zu durchstreichen und den neuen Bestimmungsort, unter Vorsetzung des Datums der Nachsendung und der Worte "nachzusenden nach", auf die Vorderseite des Briefes etc. niederzuschreiben; dies muß mit blauer Tinte geschehen. Falls die Aenderungen zu Unsicherheiten bei der Beförderung Veranlassung geben könnten, muß die Briefpostsendung in einen losen Umschlag gelegt werden, auf welchem die Adresse, die darauf haftenden maßgebenden Zahlen und der neue Bestimmungsort anzugeben sind.
...

§. 48. Verfahren bei Rücksendung von Briefpostsendungen.
Die Postanstalt, welche die Rücksendung bewirkt, hat den bisherigen Bestimmungsort auf dem Briefe etc. zu durchstreichen und das Datum der Rücksendung mit dem Vermerk "zurück nach" dem auf dem Briefe etc. befindlichen Stempel des Aufgabeorts voranzusetzen; dies muß mit blauer Tinte geschehen. 
Falls die Aenderungen zu Unsicherheiten bei der Beförderung Veranlassung geben könnten, muß die Briefpostsendung in einen losen Umschlag gelegt werden, auf welchem die Adresse, die darauf haftenden maßgebenden Zahlen und der neue Bestimmungsort anzugeben sind.
...

§. 49. Verfahren bei Nachsendung oder Rücksendung von Briefen mit Behändigungsschein.
Die Postanstalt, von welcher aus die Nachsendung oder Rücksendung eines Briefes mit Behändigungsschein erfolgt, hat den Vermerk der erfolgenden Nachsendung oder Rücksendung nach Maßgabe der vorstehenden Vorschriften zu bewirken.
Waren am ersten Bestimmungsorte dem Adressaten Insinuations-Gebühr und Retour-Porto für den Behändigungsschein in Ansatz zu bringen, so werden diese Beträge vor der Nach- oder Rücksendung gelöscht; im Falle einer Nachsendung liegt es alsdann der Postanstalt des neuen Bestimmungsorts ob, die Insinuations-Gebühr und das Retour-Porto für den Behändigungsschein wieder in Ansatz zu bringen.

§. 50. Verfahren bei Rücksendung der vollzogenen Behändigungsscheine.
Die Postanstalt, von welcher aus die Rücksendung des vollzogenen Behändigungsscheins erfolgt, hat denselben mit dem Aufgabestempel zu bedrucken. Auch bei Zusammenpackung mehrerer Behändigungsscheine muß jeder derselben mit einem Abdruck des Aufgabestempels versehen sein.
Die von dem Adressaten eingezogenen Beträge an Insinuations-Gebühr und Retour-Porto werden durch Verwendung von Freimarken auf dem  zurückzusendenden Behändigungsscheine berechnet.
Sind von dem Absender Insinuations-Gebühr und Retour-Porto für den vollzogenen Behändigungsschein einzuziehen, so werden diese Beträge auf den zurückgehenden Behändigungsschein in einer Summe als Zutaxe ausgeworfen, damit die Vereinnahmung in der Karte auf den Ort geschieht, wohin der vollzogene Behändigungsschein zurückkommt.
Hatte der Adressat den Brief zwar angenommen, aber das Porto und die Insinuations-Gebühr zu zahlen sich geweigert, so bringt die Postanstalt, welche die Rücksendung des Behändigungsscheins bewirkt, das Porto für den Hinweg des Briefes auf die Entlastungsskarte und versieht den zurückgehenden Behändigungsschein mit einer Zutaxe, welche in einer Summe:
1) das Porto für den Hinweg des Briefes,
2) die Insinuations-Gebühr, und
3) das Retour-Porto für den Behändigungsschein
enthält, damit die Vereinnahmung in der Karte auf dem Ort, wohin der vollzagene Behändigungsschein zurückkommt, und daselbst die Einziehung von dem Absender geschieht. Handelt es sich in solchem Falle um Expreßbestellgeld, welches am Bestimmungsorte aufgelaufen ist, so ist dasselbe ebenfalls zu entlasten.
Die Beträge, welche bei der Rücksendung vollzogener Behändigungsscheine auf die Postanstalt, wohin der Behändigungsschein zurückgeht, zuzutaxiren sind, werden von sämmtlichen Postanstalten in Silbergroschen auf dem Behändigungsscheine angesetzt. Rechnet die Postanstalt des Bestimmungsorts nicht in der Groschen-Währung (mit der Eintheilung des Groschens in 12 Pfennige), dann liegt die Umtaxirung in die betreffende Währung derjenigen Postanstalt ob, welche den Behändigungsschein mittelst directen Kartenschlusses nach dem Bestimmungsorte überweist.
  
B. Behandlung der Fahrpostsendungen.

§. 53. Austaxirung der portopflichtigen, unfrankirten Fahrpostsendungen.
Die portopflichtigen, unfrankirten Fahrpostsendungen des internen Verkehrs werden von der Postanstalt am Aufgabeorte mit dem Portobetrage austaxirt, welcher von der Postanstalt am Bestimmungsorte zu erheben ist. Der Ansatz des Portos erfolgt auf der Vorderseite des Briefes in blauer Tinte oder mit Blaustift mit großen deutlichen Zahlen in derjenigen Währung, in welcher die Postanstalt am Bestimmungsorte der Sendung rechnet. ...
Haftet auf der Sendung ein Postvorschuß- oder Auslagebetrag, so ist dieser Betrag in der Währung der Aufgabe-Postanstalt, unter Voransetzung des Wortes Pro und darunter - durch einen liegenden Strich getrennt - der Betrag des Portos einschl. der Postvorschußgebühr etc. in der Währung der Postanstalt am Bestimmungsorte auf der Vorderseite des Briefes oder Begleitbriefes anzusetzen.
Erfolg der Ansatz des Portos in der Guldenwährung, so ist den Beträgen das Währungszeichen hinzuzufügen, z. B.
1) bei einer Sendung von Darmstadt nach Mainz: Pro 1 Fl. 36 Kr. // 9 Kr.
2) bei einer Sendung von Berlin nach Magdeburg: Pro 36 1/2  // 5
3) bei einer Sendung von Frankfurt a. M. nach Dresden: Pro 6 Fl. 14 Kr. //  18 1/4
4) bei einer Sendung von Dresden nach Frankfurt a. M.:  Pro 36 3/10 // 21 Kr.
(Im Original sind  die // durch  waagerechte Bruchstriche dargestellt.)
Der Ansatz des Nachschußportos bei unzureichend frankirten Sendungen erfolgt nach gleichen Grundsätzen.


§. 54. Behandlung der Packete als Wagen- oder Beutelstücke.
Die Expedition der Packete mit oder ohne Werthangabe erfolgt entweder als Wagenstücke oder als Beutelstücke.
Als Wagenstücke sind solche Packete zu behandeln, deren Verpackung in den Fahrpostbeutel wegen ihrer Größe oder ihrer sonstigen Beschaffenheit nicht angängig ist, oder ohne Gefahr für die anderen in dem Beutel enthaltenen Sendungen nicht würde bewirkt werden können. Diese Packete werden bloßgehend versandt.
Kleine Packete, welche sich dem Auge leicht entziehen und daher einem etwaigen Verluste besonders ausgesetzt sein würden, sind thunlichst als Beutelstücke zu behandeln und demgemäß im Fahrpostbeutel zu versenden.
Wenn mehrere Packete zu einem Begleitbriefe gehören, so ist die Zahl derselben auf dem Begleitbriefe oben links in der Ecke in Römischer Ziffer anzugeben, z. B. III.
Die Begleitbriefe zu Beutelstücken sind am Aufgabeorte oben links in der Ecke mit einem deutlichen B in lateinischer Schrift unter Anwendung von Rothstift zu bezeichnen. Gehören zu dem Begleitbriefe  mehrere, sämmtlich als Beutelstücke behandelte Packete, so ist das B an der bezeichneten Stelle neben die Römische Ziffer, welche die Zahl der Packete angiebt, niederzuschreiben. Wird von den zu einem Begleitbriefe gehörigen Packeten nur ein Theil als Beutelstücke, der andere Theil aber als Wagenstücke behandelt, so ist die Zahl der Beutelstücke und die Zahl der Wagenstücke in Römischen Ziffern unter Beisetzung eines B und bzw. ein W in deutlicher Unterscheidung ersichtlich zu machen, z. B. I B   I W. Bei Begleitbriefen, zu welchen nur Wagenstücke gehören, findet die Bezeichnung mit einem W nicht statt.
...
 

§. 73. Verfahren bei Nachsendung von Fahrpostsendungen.
Die Postanstalt, welche die Nachsendung bewirkt, hat:
1) auf dem Briefe den bisherigen Bestimmungsort zu durchstreichen und den neuen Bestimmungsort, unter Vorsetzung des Datums der Nachsendung und der Worte "nachzusenden nach", auf die Vorderseite des Briefes niederzuschreiben; dies muß mit blauer Tinte geschehen; falls die Aenderungen zu Unsicherheiten Veranlassung geben könnten, muß der Brief in einen losen Umschlag gelegt werden, auf welchem die Adresse, die darauf haftenden maßgebenden Zahlen und der neue Bestimmungsort anzugeben sind;
2) auf dem Packete den bisherigen Bestimmungsort zu durchstreichen und den Ort, wohin die Nachsendung erfolgt, als neue Signatur aufzutragen, zugleich die etwa vorhandene Beklebung mit dem Namen der Speditions-Postanstalt zu entfernen;
3) bei den nicht mit Postvorschuß belasteten unfrankirten Fahrpostsendungen des internen Verkehrs den Portobetrag zu entlasten.
Demnächst sind für die Behandlungsweise folgende Grundsätze maßgebend.
Ist die Sendung bis zum ersten Bestimmungsorte frankirt, so bleibt das Franco vereinnahmt; es finden demnächst wegen Vortaxirung des Portos für die Nachsendung die allgemeinen Vorschriften über das Verfahren bei unfrankirten Fahrpostsendungen Anwendung.
War die Sendung unfrankirt  und mit Postvorschuß belastet, so hat die Postanstalt, welche die Nachsendung bewirkt, das bis dahin aufgelaufene Porto etc. vereinnahmt zu lassen und dasselbe bei der Weitersendung mit dem Vorschußbetrage in einer Summe als Auslage in Ansatz zu bringen; im Uebrigen finden wegen der Vortaxirung des Portos für die Nachsendung u. s. w. die allgemeinen Vorschriften Anwendung.
War die Sendung unfrankirt und nicht mit Postvorschuß belastet, so bleibt das Porto in der Karte vereinnahmt und wird entlastet. Demnächst wird der Portobetrag auf der Adresse gestrichen und derjenige Portobetrag als neue Zutaxe angesetzt, auf welchen sich der erstere Betrag durch Hinzurechnung des Portos für die Nachsendung erhöht.
Haftet auf einem Briefe etc., dessen Nachsendung verlangt wird, ein schwebender Vorschuß, so muß die Postanstalt, welche die Nachsendung bewirkt, gleichzeitig die Postanstalt am Aufgabeorte benachrichtigen, daß und wohin, sowie auf wessen Verlangen die Nachsendung erfolge; das Formular zum Vorschuß-Rückschein bleibt dem Briefe bis zum neuen Bestimmungsorte beigefügt.
Nachsendungen vom ersten Bestimmungsorte unmittelbar nach dem Aufgabeorte werden wie Rücksendungen behandelt.

§. 74. Verfahren bei Rücksendung von Fahrpostsendungen.
Die Postanstalt, welche die Rücksendung bewirkt, hat:
1) auf dem Briefe den bisherigen Bestimmungsort zu durchstreichen und das Datum der Rücksendungmit dem Vermerk "zurück nach"  auf  dem Briefe befindlichen Stempel des Aufgabeortes voranzusetzen; dies muß mit blauer Tinte geschehen; falls die Aenderungen zu Unsicherheiten Veranlassung geben könnten, muß der Brief in einen losen Umschlag gelegt werden, auf welchem die Adresse, die darauf haftenden maßgebenden Zahlen und der neue Bestimmungsort anzugeben sind;
2) auf dem Packete den bisherigen Bestimmungsort zu durchstreichen, den Ort, wohin die Rücksendung erfolgt, als neue Signatur aufzutragen, wenn das Packet mit einem Aufgabezettel versehen ist, auf diesen noch den Vermerk "zurück" niederzuschreiben, die etwa vorhandene Beklebung mit dem Namen der Speditions-Postanstalt aber zu entfernen;
3) bei den nicht mit Postvorschuß belasteten unfrankirten Fahrpostsendungen des internen Verkehrs den Portobetrag zu entlasten.
Demnächst sind für die behandlungsweise folgende Grundsätze maßgebend.
Ist die Sendung bis zum Bestimmungsorte frankirt, so bleibt das Franco vereinnahmt; es finden demnächst wegen Vortaxirung des Retour-Portos die allgemeinen Vorschriften über das Verfahren bei unfrankirten Fahrpostsendungen Anwendung.
War die Sendung unfrankirt  und mit Postvorschuß belastet, so hat die Postanstalt, welche die Rücksendung bewirkt, das aufgelaufene Porto u. s. w. vereinnahmt zu lassen und dasselbe bei der Rücksendung mit dem Vorschußbetrage in einer Summe als Auslage in Ansatz zu bringen; im Uebrigen finden wegen Vortaxirung des Retour-Portos u. s. w. die allgemeinen Vorschriften Anwendung.
War die Sendung unfrankirt und nicht mit Postvorschuß belastet, so bleibt das Porto in der Karte vereinnahmt und wird entlastet. Demnächst wird der Portobetrag auf der Adresse gestrichen und derjenige Portobetrag als neue Zutaxe angesetzt, auf welchen sich der erstere Betrag durch Hinzurechnung des Portos für die Rücksendung erhöht.
In Fällen der Rücksendung von Sendungen mit schwebendem Postvorschuß wird das Formular zum Vorschuß-Rückschein, nachdem es von der Postanstalt des Bestimmungsortes mit dem Vermerk nicht erfolgter Einlösung versehen ist, dem Briefe wieder beigeschlossen.

III. Bestellungs- und Ausgabegeschäft.

§. 101. Ueberweisung an die bestellenden Boten der Postanstalt.
...
Das durch den Ortsbriefträger einzuziehende Bestellgeld wird von dem übergebenden Beamten auf dem Briefe etc., stets auf der Rückseite, mit Rothstift ersichtlich gemacht.
Bei Briefen mit Behändigungsschein von weiterher, insofern bei Bestellung derselben Insinuations-Gebühr und Retour-Porto für den Behändigungsschein zu erheben sind, hat der Beamte, welcher die Uebergabe an den Ortsbriefträger besorgt, beide Beträge auf der Vorderseite des Briefes zusammen auszuwerfen oder dem sonstigen Porto hinzuzurechnen, ...
Bei Briefen mit Behändigungsschein nach dem eigenen Bestellbezirke der Aufgabe-Postanstalt... Gleichzeitig wird der Betrag  der Insinuations-Gebühr zum Zweck der Einziehung auf dem Schein in Ansatz gebracht....
Die Uebergabe  an den Landbriefträger erfolgt ... nach den für die Uebergabe an den Ortsbriefträger gegebenen Vorschriften.

...
Das von dem Packetbesteller erst einzuziehende Bestellgeld wird von dem übergebenden Beamten auf dem Briefe, jedesmal auf der Rückseite, mit Rothstift ersichtlich gemacht.
...
Das von dem Expreßbesteller einzuziehende Bestellgeld wird von dem übergebenden Beamten auf den Brief oder auf den Ablieferungsschein (insofern nur dieser bestellt wird), und zwar jedesmal auf der Rückseite, mit Rothstift vermerkt. Im Falle unzureichender Frankirung des Expreßbestellgeldes wird der Vermerk "Nachschuß-Bestellgeld" hinzugefügt.
...
Die eingezogenen Beträge an Insinuatiosgebühr und Retour-Porto für den Behändigungsschein bei Briefen von weiterher werden von dem Orts- oder Landbriefträger in Freimarken, welche sofort zu entwerten sind, auf den betreffenden Behändigungsschein geklebt.
...

§. 103. Bedrucken am Bestimmungsorte mit dem Bestellungsstempel.
Alle Briefpostsendungen, die Begleitbriefe und Ablieferungsscheine müssen bei der Postanstalt des Bestimmungsorts mit dem Bestellungs- (Ausgabe-) Stempel bedruckt werden.
Bei Briefen mit Behändigungsschein muß außer dem Briefe auch der Behändigungsschein mit dem Bestellungs- (Ausgabe-) Stempel bedruckt werden.
Das Bedrucken geschieht auf der Rückseite des Briefes bz. des Ablieferungsscheins, nur bei Correspondenzkarten auf der Adreßseite.
Der Stempel muß das Datum und den Termin der Bestellung ergeben, für welchen die Ueberweisung an den bestellenden Boten oder, bei abzuholenden Gegenständen, zu gleicher zeit an das Ausgabegeschäft erfolgt.  Der Bestellungstermin wird durch die betreffende Nummer ausgedrückt; wo das Bedürfnis es jedoch begründet, können die Ober-Postdirectionen auch Bestellungs- (Ausgabe-) Stempel mit Bezeichnung nach Stunden in Anwendung bringen lassen. In Stelle eines besonderen Bestellungs- (Ausgabe-) Stempels kann auch der Aufgabestempel der Postanstalt für den Zweck mit verwendet werden.
Briefe u. s. w. zur Bestellung durch den Landbriefträger werden zuvörderst mit demselben Stempel bedruckt, welcher auf die gleichzeitig eingegangenen, durch den Ortsbriefträger zu bestellenden Gegenstände Anwendung findet. Paßt der betreffende Stempelabdruck nicht für den Tag und Termin der Abfertigung des Landbriefträgers, so müssen die Gegenstände bei der Uebergabe an den Landbriefträger noch mit dem hierauf zutreffenden Bestellungsstempel bedruckt werden.

§. 104. Ausstellung der Ablieferungsscheine über recommandirte Sendungen; Behandlung der vollzogenen Scheine.
A. Aus dem internen Postverkehr.
...
Hat der Absender den vollzogenen Ablieferungsschein verlangt, so liegt die Ausstellung desselben bereits derPostanstalt am Aufgabeorte ob. Es kommt hierzu das Formular in blauer Farbe und im Quartformat zur Anwendung. Dabei ist zu beacheten:
1) der Schein muß deutlich und ohne Aenderung angefertigt werden;
2) der Adressat ist darin so vollständig, als es die jedesmal vorliegende Sendung besagt möglichst mit Hinzufügung der Titulatur, Vornamen und Wohnung einzutragen;
3) der Absender ist so vollständig, wie sich derselbe auf der Adresse des Briefes etc. oder mündlich genannt hat, in den Ablieferungsschein einzutragen;
4) die Aufgabenummer ist oben links einzurücken.
Der Postanstalt am Bestimmungsorte liegt demnächst ob:
a) zu prüfen, ob der Schein deutlich und mit der Adresse vollständig übereinstimmend angefertigt ist, und die Beseitigung sich ergebender Mängel zu bewirken.
b) bei Sendungen an eine Handelsfirma oder Handelsgesellschaft etc., oder wenn der Adressat einen Dritten zur Empfangnahme des Scheins und zur Quittungsleistung bevollmächtigt hat, in denjenigen Fällen, wo der bestellende Bote mit dem Verzeichnisse der Handelsfirmen etc. nicht versehen ist, in den Schein die vollständige Adresse der zur Empfangnahme berechtigten Person niederzuschreiben;
c) etwaiges Porto auf die Vorderseite des Formulars zu vermerken;
d) die Nummer, unter welcher der Brief etc. in das betreffende Ankunftsbuch oder etwa gleich in das Bestellungs-Notizbuch eingetragen worden, auf der innern Seite anzugeben;
Sofort nach stattgehabter Vollziehung muß der Ablieferungsschein, nachdem derselbe auf der Außenseite (mit Angabe der Aufgabenummer, dem Namen des Abasenders und dem Aufgabeorte des Briefes etc.) überschrieben ist, mit nächster Post unter Recommandation nach dem Aufgabeorte des Briefes etc. übersandt werden.
Der vollzogene Ablieferungsschein wird bei der Rückkunft nach dem Aufgabeorte dem Absender gegen Rückforderung des Einlieferungsscheins zugestellt.


VI. Postbetrieb auf Eisenbahnen

§. 154. Unmittelbare Annahme von Briefen durch die Eisenbahn-Posttransporte.
Die Eisenbahn-Posttransporte müssen bis zum Augenblicke des Abganges oder Weiterganges des Zuges gewöhnliche Briefsendungen, welche unfrankirt oder durch Postwerthzeichen frankirt und in Richtung des Zuges abzusenden sind, vom Publicum zur Beförderung annehmen; es sind für Einlieferung solcher Briefe bei dem Eisenbahn-Posttransporte vorzugsweise die an den Eisenbahn-Postwagen befindlichen Briefkasten bestimmt.
Die Annahme von Briefen u. s. w. gegen baare Frankirung durch Eisenbahn-Posttransporte ist nicht zulässig.
Unmittelbar nach der Einlieferung muß auf die Vorderseite des Briefes der Name der Postanstalt, an deren Orte die Einlieferung stattgefunden hat, mit Tinte vermerkt werden; bei Eisenbahn-Posttransporten ohne Eisenbahn-Postbüreau wird dem Ortsnamen noch das Datum hinzugefügt; auf denjenigen Routen, auf welchen Eisenbahn-Postbüreaus fahren, werden die Briefpostsendungen auf der Rückseite mit dem Coursstempel bedruckt. Geschieht die Einlieferung an Haltestellen, welche nicht zugleich als Postorte anzusehen sind, so ist zur Bezeichnung des Einlieferungsortes der Name der Haltestelle und darunter der Name der in der Richtung des Briefes nach dem Bestimmungsorte nächstfolgende Postanstalt an der Eisenbahn zu vermerken; gehört die nächstfolgende Postanstalt an der Eisenbahn dem Wechselverkehr an, oder ist dieselbe sonst im Auslande belegen, so ist die nächste zurückliegende Postanstalt an der Eisenbahn dafür zu nehmen.
Der Coursstempel muß den Eisenbahnzug nach Richtung, Datum und Folgereihe bezeichnen, für das Datum ist die Abfahrt vom Anfangspunkte der Richtung, für die Reihenfolge die Zahl der von Eisenbahn-Postbüreaus begleiteten Eisenbahn-Posttransporte, in derselben Richtung und von dem betreffenden Datum, maßgebend.
Auf Bahnhöfen, auf welchen die Einlieferung von Briefen sehr bedeutend ist, kann an Stelle jener Bezeichnung der Abdruck eines förmlichen Aufgabestempels, welcher den Namen der Postanstalt und die Einlieferungszeit enthält, in Anwendung gebracht werden.
Demnächst sind unfrankirte Briefpostsendungen mit der Taxe zu versehen; die etwa verwendeten Postwerthzeichen müssen durch Bedrucken mit dem Cours- bz. Aufgabestempel entwerthet werden; bei Eisenbahn-Posttransporten ohne Eisenbahn-Postbüreau erfolgt die Entwerthung der Postwerthzeichen mittelst Durchkreuzung unter Anwendung von Tinte.
Finden sich Briefpostsendungen im Briefkasten vor, welche
1) äußerlich mit unzulässigen Bemerkungen versehen sind, oder
2) den Bestimmungsort nicht unzweifelhaft enthalten, oder
3) die zulässige Schwere überschreiten, oder
4) dem Frankirungszwange unterliegen, aber gar nicht oder unzulänglich frankirt sind, oder
5) mangelhaft verschlossen, oder
6) mit einer Werthangabe versehen sind:
so hat der Eisenbahn-Posttransport dieselben wo möglich noch an die Postanstalt der Einlieferung oder an die nächstfolgende Postanstalt unter kurzer Angabe des Grundes abzuliefern. Die Postanstalt, an welche die Ablieferung erfolgt, hat mit derartigen Briefpostsendungen ebenso zu verfahren, als wenn sie bei der Postanstalt selbst in einem Briefkasten eingeliefert worden wären (§ 8).
Finden sich in dem Briefkasten am Eisenbahn-Postwagen sonstige Briefpostsendungen vor, auf welchen
1) das Verlangen der Ab-oder Weitersendung mittelst Estafette enthalten, oder
2) der Frankirungsvermerk durchstrichen, radirt oder geändert ist, oder
3) der Frankirungsvermerk zwar enthalten, die Frankirung aber durch Postwerthzeichen nicht erfolgt, oder
4) die Frankirung durch Postwerthzeichen ungenügend gechehen ist, oder welche
5) mit dem Vermerk "recommandirt" versehen sind:
so hat dier Eisenbahn-Posttransport die Briefe mit einem Vermerke darüber, daß sie im Briefkasten vorgefunden seien, zu versehen, demnächst aber in gewöhnlicher Art nach dem Bestimmungsorte abzusenden und hierzu nach den sonstigen, dabei Anwendung findenden Vorschriften zu behandeln. Wegen Leerung der Briefkasten auf Eisenbahn-Haltestellen, woselbst sich keine Postanstalten befinden, siehe die folgenden Ausschnitte aus § 8.

§ 8 Leerung der Briefkasten auf Eisenbahn-Haltestellen
...
Briefkasten an Eisenbahn-Haltestellen, woselbst eine Postanstalt sich nicht befindet, müssen mit Einsatzkasten versehen sein.
...
Hinsichtlich des Leerens der Briefkasten auf Eisenbahnhöfen, auf welchen sich eine Postanstalt oder eine Zweigstelle derselben nicht befindet, dient Folgendes als Richtschnur:
Bei Eisenbahn-Posttransporten, bei welchen das Abnahme- und Uebergabegeschäft wegen des Umfanges der Ladung etc. regelmäßig der Beaufsichtigung durch einen Beamten der Orts-Postanstalt bedarf, hat dieser Beamte das Leeren der Einsatzkasten zu besorgen. Ob dabei zugleich eine Abstempelung und Austaxirung der Briefe, Controlirung der etwa verwendeten Postwerthzeichen vorzunehmen ist, richtet sich danach, inwiefern auf dem Bahnhofe hinsichtlich des Locals etc. Gelegenheit geboten ist, die bezüglichen Dienstverrichtungen ordnungsgemäß auszuführen.
Wird der Uebergang der Postsendungen zwischen der Orts-Postanstalt und den Eisenbahn-Posttransporten durch einen Unterbeamten der Postanstalt vermittelt, so kommt es darauf an, ob der betreffende Eisenbahn-Posttransport durch ein Büreau mit expedirendenn Beamten oder nur durch einen Eisenbahn-Postconducteur begleitet wird. Im ersteren Fall hat der Unterbeamte der Postanstalt den aus dem Briefkasten zu entnehmenden Einsatz uneröffnet an den Beamten des Eisenbahn-Post-Büreaus behufs der Leerung zu übergeben, wonächst es diesem obliegt, die für die betreffende Coursrichtung zu expedierenden Briefe herauszusuchen und weiter nach Vorschrift zu behandeln. Die nach dem Orte der Postanstalt gerichteten Briefe, sowie diejenigen Briefe, welche für die aus diesem Orte sich abzweigenden Land-Postcourse bestimmt sind, müssen von dem Beamten des Eisenbahn-Postbüreaus gehörig verpackt dem Unterbeamten behufs der Abgabe an die Postanstalt zurückgeliefert werden. Inwiefern auch solche Briefe, welche für den Eisenbahncours der entgegengesetzten Richtung bestimmt sind, zuvörderst an die Orts-Postanstalt zu gelangen haben, oder von dem Eisenbahn-Postbüreau behufs der weiteren Uebergabe an den nächsten nach jener Richtung abgehenden Posttransport einstweilen zurückzubehalten, oder endlich dem Bahnhofs-Postbegleiter zur Abgabe an jenen Transport besonders einzuhändigen sind, ist nach Maßgabe der in Betracht kommenden Verhältnisse durch die betreffende Ober-Postdirection, in deren Bezirk der Briefkasten sich befindet, speciell zu regeln. Sämmtliche Briefkasten auf Bahnhöfen derselben Eisenbahnroute müssen einen übereinstimmenden Verschluß erhalten. In Fällen in denen wegen Kürze der Aufenthaltszeit oder wegen des Umfanges des Abgabe- und Uebernahme-Geschäfts die Leerung der Briefkästen von den Beamten der Eisenbahn-Postbüreaus ohne der Gefährdung der Ordnung des Dienstes nicht regelmäßig besorgt werden kann, haben die Ober-Postdirectionen, in deren Bezirk die Briefkasten sich befinden, nach eigenem Ermessen Einrichtungen zu treffen, daß nur ein Wechsel der Einsätze während der Haltezeit auf der Station stattfinden darf, die Leerung hingegen erst während der Fahrt bewirkt werde.
Befindet sich ein Eisenbahn-Postbüreau nicht im Zuge, sondern wird der betreffende Eisenbahn-Posttransport durch einen Conducteur begleitet, so muß die Leerung des Briefkastens, falls dieselbe nicht von der Orts-Postanstalt übernommen werden kann, von dem Bahnhofs-Postbegleiter während der Haltezeit des Zuges in dem zum Posttransporte benutzten Eisenbahn-Wagenraum im Beisein des Eisenbahn-Postconducteurs vorgenommen werden. Der Eisenbahn-Postconducteur nimmt die für die betreffende Coursrichtung bestimmten Briefe an sich und verfährt damit wie mit denjenigen Briefen, welche während der Haltezeit auf den Bahnhöfen unmittelbar in den am Postcoupee angebrachten Briefkasten gelegt werden. Die anderen Briefe liefert der Bahnhofs-Postbegleiter an die Orts-Postanstalt behufs der weiteren Behandlung ab, insofern derselbe nicht vor der Rückkehrdahin das Eintreffen eines Eisenbahn-Posttransports der entgegengesetzten Richtung abzuwarten und an diesen einen Theil jener Briefe zu überweisen hat. ...
Ebenso ist von denselben (den Ober-Postdirectionen) die Behandlung des Briefkasten-Geschäfts in denjenigen Fällen besonders zu ordnen, in denen auf Eisenbahn-Haltestellen, für welche wegen des geringen Verkehrs etc. eine Verbindung mit der nächstbelegenen Postanstalt mittelst Boten etc. nicht besteht, die Briefkast-Leerung anderen, dem Postdienste fremdstehenden Personen hat anvertraut werden müssen.


Abth. 3.

Geldvermittelungs-Verkehr durch die Postanstalten.

A. Postanweisungen.

§. 1. Anwendbarkeit der Postanweisungen.
Im Wege der Postanweisung kann innerhalb des Deutschen Reichs die Versendung von Geldern bis zum Betrage von funfzig Thalern oder sieben und achtzig und einen halben Gulden bewirkt werden.
Die Einzahlung des Betrages erfolgt durch den Absender bei der Postanstalt des Aufgabeorts und die Auszahlung an den Adressaten durch die Postanstalt am Bestimmungsorte.
Die Postanweisungen unterliegen dem Frankirungszwange. Das Franco wird durch Freimarken verrechnet.
Das Verfahren der Recommandation findet bei dem Postanweisungsverkehr keine Anwendung.
Wegen der Gebührensätze siehr Abschn. III. Abth.1.
Bezüglich des Postanweisungsverkehrs mit dem Auslande gelten die desfallsigen besonderen Bestimmungen.
...
§. 2. Formular.
Formulare zu Postanweisungen können bei allen Postanstalten bezogen werden. Dieselben werden, mit Freimarken zum Werthe von 2 Gr. oder 7 Kr. beklebt, zum Verkaufe bereitgehalten. Die bestellenden Boten führen einen angemessenen Vorrath von mit Freimarken beklebten Postanweisungs-Formularen auf ihren Bestellungsgängen zum Verkauf mit sich.
Wird ein mit einer Freimarke beklebtes Postanweisungs-Formular unbrauchbar, so kann dasselbe bei der Postanstalt gegen ein entsprechend beklebtes neues Formular ausgetauscht werden. ...
Wenn Correspondenten Postanweisungs-Formulare, welche nicht mit Freimarken beklebt sind, verlangen, so werden ihnen dieselben von wenigstens 5 Stück zu dem Preise von 1/4 Gr. für 5 Stück überlassen. ...

§. 3. Ausfüllung des Formulars.
Die Angabe des Geldbetrages auf der Postanweisung hat in der Regel in der Thalerwährung zu erfolgen, kann jedoch auch in Gulden stattfinden, wo diese Währung landesüblich ist. Die Thaler- oder Guldensumme muß in Zahlen und in Buchstaben ausgedrückt sein.
Der Vorruck des Geldbetrages ist auf die Thaler- und Groschenwährung (Thlr. Gr. Pf.) berechnet. An Orten, an welchen die Guldenwährung gilt, kommen besondere Formulare mit dem Vordruck des Geldbetrages in der Guldenwährung (Fl. Kr. )zur Verwendung.
Für den Postanweisungsverkehr innerhalb des Ober-Postdirections-Bezirks Schwerin werden Formulare mit dem Vordruck des Geldbetrages in Thalern und Schillingen geliefert. Diese Postanweisungs-Formulare, welche von den anderen in der Farbe abweichen, dürfen aber über die Grenzen des
Ober-Postdirections-Bezirks Schwerin hinaus nicht zur Anwendung kommen. Wegen der Benutzung dieser Formulare und der weitern Behandlung haben die betreffenden Postanstalten besondere Instruction erhalten.
Bei den Postämtern in Frankfurt a. M., Sachsenhausen, Bonames, Bornheim, Oberrad, Niederrad und Niederursel, welche in der Guldenwährung rechnen, können sowohl Formulare, die auf die Guldenwährung, als auch Formulare, die auf die Thaler- und Groschenwährung lauten, in Anwendung gebracht werden.
Der Geldbetrag in den Formularen ist vom Absender, mit den obenbezeichneten Ausnahmen, in derjenigen Währung anzugeben, in welcher die Postanstalt am Aufgabeorte rechnet.
Wenn in den für die Eintragung des Geldbetrages bestimmten Rubriken des Postanweisungs-Formulars der eine oder andere Raum unausgefüllt geblieben ist, so muß derselbe von dem annehmenden Postbeamten zur Vorbeugung von späteren Ausfüllungen durch einen Vacatstrich geschlossen werden. Ebenso sind, wenn in dem schraffirten Raume die Eintragung nicht zusammenhängend geschrieben ist, die Lücke zwischen den einzelnen Worten durch Vacatstriche auszufüllen.
Der der Postanweisung angefügte Coupon kann vom Absender zu schriftlichen Mittheilungen jeder Art benutzt werden.

§. 4. Einlieferungsschein.
Ueber den eingezahlten Betrag wird dem Aufgeber ein nach Maßgabe der allgemeinen Vorschriften (siehe Abschn. V. Abth. 2) ausgestellter Einlieferungsschein ertheilt. In demselben ist der Angabe des eingezahlten Betrages der Vermerk "Postanweisung" hinzuzufügen. Die zur Bezeichnung des Gewichts bestimmte Rubrik wird durchstrichen. In dem Einlieferungsscheine sind Litt. und Nr., unter welcher die Eintragung in das Annahmebuch erfolgt ist, anzugeben.

§. 6. Ausfüllung des Postvermerks in dem Anweisungs-Formular.
Nach erfolgter Buchung füllt der Annahmebeamte den Postvermerk auf dem Anweisungs-Formular nach Maßgabe des unterhalb der stark markirten Linie befindlichen Vordrucks aus. Bei dem Vordruck: "Litt." wird durch Einrückung des Buchstabens A. oder B. dasjenige Heft, in welches die Postanweisung gebucht worden ist, bezeichnet, und bei dem Vordruck "Nr." die Nummer der betreffenden Eintragung hinzugefügt; demnächst sind noch der Aufgabeort, der Aufgabebezirk und das Datum einzurücken. Der Beamte fügt seine Namensunterschrift unten rechts hinzu. Der Aufgabeort unten in dem Postvermerk darf nicht mittelst Stempelabdrucks angegeben werden.

§. 7. Verfahren bei Verschiedenheit der Münzwährung.
Wenn im internen Verkehr, sowie im Verkehr mit Bayern und Württemberg, bei der Postanstalt des Bestimmungsorts eine andere Rechnungswährung besteht, als bei der Aufgabe-Postanstalt, so hat der annehmende Beamte den eingezahlten Betrag thunlichst genau in die andere Währung zu reduciren und den sich in dieser Währung ergebenden Betrag unter der vom Absender in dem schraffirten Raume gemachten Angabe mit blauer Tinte in Ziffern zu wiederholen. Auf Postanweisungen nach Frankfurt a. M, Sachsenhausen, Bonames, Bornheim, Oberrad, Niederrad und Niederursel findet eine Reduction des in der Gulden- oder der Thalerwährung eingezahlten Betrages nicht statt.
Beim Verkehr zwischen Postanstalten, von denen die eine in Groschen zu 12 Pfennigen und die andere den Groschen zu 10 Pfennigen rechnet, ist die Reduction des etwaigen Pfennigbetrages rechts neben dem vom Absender in Zahlen angegebenen Geldbetrages mit blauer Tinte in Klammern niederzuschreiben. Der reducierte Pfennigbetrag ist dabei in der Form eines Bruchgroschens (1/10, 2/10, 3/10 u. s. w. oder 1/12, 2/12, 3/12 u. s. w.) mit dem Zusatze "Ngr.", bz. "Sgr." auszudrücken, z. B.:
bei einer Postanweisung von Berlin nach Dresden über 10 Thlr. 3 Sgr. 8 Pf. (6/10 Ngr.), oder
bei einer Postanweisung von Dresden nach Berlin über 10 Thlr. 3 Ngr. 8 Pf. (9/12 Sgr.).
Bei Postanweisungen im internen Verkehr zwischen Postanstalten, bei welchen die Guldenwährung gilt, und Postanstalten der Thalerwährung, welche den Groschen zu 10 Pfennigen rechnen, ist die Reduction unmittelbar aus der einen Währung in die andere Währung vorzunehmen.
Bei Postanweisungen nach Orten in Bayern und Württemberg haben die Postanstalten zunächst den Pfennigbetrag (1/10 Groschen) in Pfennige nach der Zwölftel-Eintheilung des Groschens zu reduciren und in der oben angegebenen Weise auf der Postanweisung zu vermerken. Erst der hieraus sich ergebende Betrag ist demnächst weiter in die Guldenwährung zu reduciren.
Postanweisungen nach Luxemburg werden ebenso behandelt, wie Postanweisungen nach Orten der Thalerwährung mit der Zwölftel-Eintheilung des Groschens.

§. 8. Expeditionsdienst.
Im Expeditionsdienste werden die Postanweisungen als gewöhnliche Briefpostsendungen behandelt (siehe Abschn. V. Abth. 2).
...

§. 10. Auszahlung.
Die Auszahlung des angewiesenen Betrages erfolgt, nachdem der Adressat die auf der Postanweisung befindliche Quittung vollzogen hat, gegen Rückgabe der Postanweisung. Der der Postanweisung angefügte Coupon kann von dem Adressaten zrückbehalten werden.
...

§. 13. Nachsendung der Postanweisungen.
(Auf die Aufzeichnung des komplizierten Verfahrens wird verzichtet)

§. 14. Rücksendung unbestellbarer Postanweisungen.
Bei Rücksendung einer Postanweisung ist der Bestimmungsort in dem Adreßraum zu durchstreichen und das Datum der Rücksendung mit dem Vermerk "zurück nach " neben den auf der Anweisung befindlichen Stempelabdruck des Aufgabeorts zu setzen; dies muß mit blauer Tinte geschehen. Hat auf der Postanweisung eine Reduction des eingezahlten Betrages stattgefunden, so ist der betreffende Betrag zu durchstreichen. ...
Die Postanstalt am Aufgabeorte ... zahlt dem Absender, falls derselbe sich genannt hat oder zu ermitteln ist, den Betrag gegen Vollziehung des auf der Rückseite der Anweisung befindlichen Quittungs-Vordrucks und gegen Rückgabe des Post-Einlieferungsscheins zurück. ...


C. Postvorschüsse.

§. 32. Anwendbarkeit der Postvorschüsse.
Durch Postvorschuß können innerhalb des Deutschen Reichs Beträge bis zu funfzig Thalern oder sieben und achtzig und einen halben Gulden einschl. von dem Adressaten eingezogen und an den Absender ausgezahlt werden.
Nachnahmen von Transport-Auslagen und Spesen, welche auf Sendungen haften, sind auch zu einem höheren Betrage als 50 Thaler oder 87 1/2 Gulden zulässig. Diese Vergünstigung, bei welcher namentlich das Verhältniß der Spediteure in der Nähe der ausländischen Grenzen ins Auge gefaßt worden ist, erstreckt sich nur auf wirkliche Transport-Auflagen und Spesen, welche auf den betreffenden Sendungen haften, nicht auch auf die vorschußweise Entnahme des Werths der Waaren.
Die Entnahme von Postvorschüssen auf recommandirte Sendungen ist nur bei Packeten ohne Werthangabe gestattet.
Die im praktischen Dienste beschäftigten Postbeamten dürfen Postvorschußsendungen in eigenen Angelegenheiten mit der Post nicht bewirken.
Wegen der Porto- und Gebührensätze für Postvorschußsendungen siehe Absch. III. Abth. 1. Eine Vorausbezahlung des Portos und der Postvorschußgebühr ist nicht nothwendig; doch kann die Zahlung nicht getrennt erfolgen.
Bezüglich der Zulässigkeit von Postvorschußsendungen im Verkehr mit dem Auslande gelten die desfallsigen besonderen Bestimmungen.

§. 33. Bezeichnung der Postvorschußsendungen.
Sendungen, auf welchen ein Postvorschuß haftet, müssen auf der Adresse den Vorschußbetrag mit den Worten:
"Vorschuß von  .................."
enthalten. Die Angabe des Vorschußbetrages hat in der Regel in der Thalerwährung zu erfolgen, kann jedoch auch in Gulden stattfinden, wo diese Währung landesüblich ist. Die Thaler- oder Guldensumme muß in Zahlen und in Buchstaben ausgedrückt sein.

§. 34. Bedingungsweise Auszahlung der Postvorschußbeträge bei der Annahme.
Erst durch die Einlösung einer Vorschußsendung erwächst der Aufgabe-Postanstalt die Verbindlichkeit zur Auszahlung des Vorschußbetrages.
Auf Briefe und sonstige Sendungen, welche von Staatsbehörden ausgehen, sind Postvorschüsse gleich bei der Einlieferung der Sendung zu zahlen; die Postanstalt muß sich aber vor der Zahlung des Vorschußbetrages Gewißheit darüber verschaffen, daß die Sendung wirklich von einer Staatsbehörde ausgeht.
(Der Vorschuß kann jedesmal sofort ausgezahlt werden, wenn eine ausreichende Kaution hinterlegt ist)
Die Annahmebeamten sind befugt, aber nicht verpflichtet, Postvorschüsse unter und bis zur Höhe von fünf Thalern  einschl. auch an solche Absender, welche Caution nicht gestellt haben, gleich bei der Einlieferung auszuzahlen. ... Die Auszahlung der Postvorschüsse unter und bis zur Höhe von fünf Thalern einschl. bei der Einlieferung erfolgt auf Gefahr des betreffenden Annahmebeamten.
...
Wird eine Vorschußsendung, auf welche der Betrag des Vorschusses an den Absender gezahlt worden ist, von dem Adressaten nicht eingelöst, so muß der Absender den erhobenen Betrag zurückzahlen.

§. 35. Verfahren, wenn bei der Einlieferung der Vorschußbetrag nicht baar gezahlt wird.
Wenn bei der Einlieferung der Postvorschußbetrag nicht baar gezahlt wird (schwebender Vorschuß), so ist dem Absender eine Bescheinigung (Revers) darüber zu ertheilen, daß der Betrag des Vorschusses ausgezahlt werden solle, sobald die Sendung vom Adressaten eingelöst worden sei.
...

§. 36. Weitere Annahme-Verrichtungen.
Der Betrag des Vorschusses wird auf dem Briefe oder dem Begleitbriefe in großen Zahlen in der Währung der Postanstalt des Aufgabeorts unter Vorsetzung des Wortes Pro mit blauer Tinte oder Blaustift ausgeworfen. Die Postanstalten mit der Thalerwährung, bei welchen die Zwölftel-Eintheilung des Groschens gilt, geben Bruchgroschen in 1/12, 1/6, 1/4 u. s. w. an, z. B. Pro 36 1/12, die Postanstalten mit der Thalerwährung, bei welchen die Zehntel-Eintheilung des Groschens gilt, dagegen in 1/10, 2/10, 3/10 u. s. w., z. B. Pro 36 3/10; die Postanstalten mit der Guldenwährung werfen, unter Beifügung des Währungszeichens, den Vorschußbetrag in Gulden und Kreuzern, z. B. Pro 1 Fl. 3 Kr., Pro 15 Kr. aus.
Bei schwebenden Vorschüssen wird dem Ansatze des Postvorschußbetrages der Vermerk V. R. (Vorschuß reserviert) mit blauer Tinte oder Blaustift hinzugefügt, z. B. Pro 180 V. R.
Bei unfrankirten, portopflichtigen Postvorschußsendungen wird der Betrag des Portos einschl. der Postvorschußgebühr in der Währung der Bestimmungs-Postanstalt auf der Vorderseite des Briefes, von der Bezeichnung des Postvorschußbetrages durch einen liegenden Strich getrennt, mit blauer Tinte oder Blaustift angegeben, z. B. bei einer Sendung von Dresden nach Frankfurt a. M.:
Pro 36 3/10 // 21 Kr. (im Original sind die // durch einen wagerechten Strich dargestellt)
Sämmtliche Briefe mit Postvorschuß werden auf der Vorderseite mit dem Stempel "Auslagen" in rother Farbe bedruckt.

§. 37. Behandlung der Vorschußsendungen im Expeditionsdienste.
Die Sendungen mit Postvorschuß werden zu den Fahrpostsendungen gerechnet und im Expeditionsdienste der Postanstalten nach den bezüglichen Vorschriften im Abschn. V. Abth. 2 behandelt. ...

§. 38. Behandlung bei der Bestimmungs-Postanstalt.
Eine Vorschußsendung darf nur gegen Berichtigung des Vorschußbetrages ausgehändigt werden. Findet die Einziehung des Vorschußbetrages in einer anderen Währung statt, als derjenigen, in welcher der Vorschuß entnommen ist, so ist die Reduction der Vorschußbetrages von der Postanstalt thunlichst genau, jedoch mit der Maßgabe zu bewirken, daß bei der Einziehung Bruchpfennige oder Bruchkreuzer auf volle Pfennige oder Kreuzer abgerundet werden.
Ein Vorschuß muß spätestens 14 Tage, nach dem Eingange, der Postanstalt am Aufgabeorte zurückgesandt werden, wenn sie innerhalb dieser Frist nicht eingelöst wird. Dieses gilt auch von Vorschußsendungen mit dem Vermerke "poste restante".

D. Postmandate.

§. 51. Anwendbarkeit der Postmandate. Bedingungen der Annahme.
Durch Postmandate kann die Einziehung von Geldern bis zum Betrage von funfzig Thalern oder von sieben und achtzig und einem halben Gulden einschl. bewirkt werden.
Dem Mandate ist das einzulösende Papier (die quittirte Rechnung, der quittirte Wechsel, der Coupon etc.) zur Aushändigung an denjenigen, welcher Zahlung leisten soll, beizufügen.
Das Mandat ist vom Absender durch Angabe seines Namens und Wohnorts, des Namens und Wohnorts des Schuldners, sowie des einzuziehenden Betrages auszufüllen. Die Thaler- oder Guldensumme muß in Zahlen und in Buchstaben ausgedrückt sein.
Zu schriftlichen Mittheilungen an den Schuldner ist das Postmandat, welches im Falle der Einziehung des Betrages in den Händen der Post verbleibt, nicht zu benutzen.
Einem Postmandate können mehrere Quittungen, Wechsel, Coupons etc. zur gleichzeitigen Einziehung von demselben Schuldner beigefügt werden; die Gesammtsumme des einzuziehenden Betrages darf jedoch den vobezeichneten Betrag nicht übersteigen.
Die Vereinigung mehrerer Postmandate zu einer Sendung ist nicht statthaft.
Der Auftraggeber hat das Postmandat nebst dessen Anlage unter verschlossenem Couvert an die Adresse der Postanstalt, welche die Einziehung bewirken soll, recommandirt abzusenden. Der Brief ist mit der Aufschrift "Postmandat" zu versehen.
Die Postmandate unterliegen dem Frankirungszwange. Unfrankirte oder unzureichend frankirte Postmandatsbriefe, welche in den Briefkasten vorgefunden werden, sind als recommandirte Briefe zu behandeln.

§. 52. Annahmeverrichtungen.
Ueber den Postmandatsbrief wird dem Auftraggeber ein Einlieferungsschein ertheilt. In den Post-Einlieferungsscheinen über Postmandatbriefe wird in der Rubrik "Angegebener Werth" der Vermerk "Postmandat" gemacht; ...

§. 53. Behandlung der Postmandate bei der Expedition und am Bestimmungsorte.
Die Postmandatbriefe werden im Expeditionsdienste der Postanstalten als recommandirte Briefe behandelt.
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Die Postmandate dürfen nur dem Adressaten oder dessen legitimirten Bevollmächtigten vorgezeigt werden.
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Die Bestellungsvermerke, welche auf der Rückseite der Postmandate anzubringen sind, haben zu lauten beispielsweise:
a) im Falle der Einlösung: Bezahlt, Müller. 19. 10. 71.
b) im Falle der Nichteinlösung: Verweigert, Müller 26. 10. 71.
c) im Falle des Verlangens der siebentägigen Zahlungsfrist: Frist verlangt, Müller 19. 10. 71.
...
Im Falle der Nichteinlösung werden sie (die Postmandate) mit ihren Anlagen dem Absender unter Recommandation kostenfrei zurückgeschickt.
Hat der Absender auf dem Couvert den Ort der Postanstalt nicht richtig angegeben, so wird die Sendung, erforderlichen Falls neu couvertirt, kostenfrei der richtigen Postanstalt zugeführt.