Postanweisungen

Das Verfahren zur Verwendung von Postanweisungen ist im § 17 des Reglements erläutert und die Gebühren sind im § IV der Anlage zum Reglement aufgeführt. Diese Regelungen sollen daher hier nicht noch einmal wiederholt werden.
In der Anlage B zur Einführung eines einheitlichen Expeditionsverfahrens bei den Post-Antalten des Norddeutschen Bundes (Verf. 214, Amtsblatt 75 vom 21.12.1867) sind u. a. noch folgende Erläuterungen genannt:
Zu den Post-Anweisungen kommen neue Formulare mit der Ueberschrift: »Norddeutscher Postbezirk« in Anwendung. Der Vordruck des Geldbetrages ist auf die Thaler- und Groschen-Währung (Thlr. Gr. Pf.) berechnet. An Orten, an welchen die Süddeutsche Gulden-Währung gilt, kommen besondere Formulare mit dem Vordruck des Geldbetrages in der Gulden-Währung (Fl. Xr.) zur Verwendung.
Für den Post-Anweisungs-Verkehr innerhalb des Ober-Post-Directions-Bezirks Schwerin werden Formulare mit dem Vordruck des Geldbetrages in Thalern und Schillingen geliefert. Diese Post-Anweisungs-Formulare, welche von den übrigen in der Farbe abweichen, dürfen aber über die Grenzen des Ober-Post-Directions-Bezirks Schwerin hinaus unbedingt nicht zur Anwendung kommen...
Bei den Post-Anstalten in Frankfurt a. M., Sachsenhausen, Bornheim, Oberrad, Niederrad und Niederursel, welche in der Gulden-Währung rechnen, können sowohl Formulare, die auf die Gulden-Währung, als auch Formulare, die auf die Thaler- und Groschen-Währung lauten, in Anwendung gebracht werden.

In der Schriftenreihe Nr. 47 (s. Literatur) behandelt Ingo von Garnier ausführlich die Unterschiede bei den Formularen zur Thaler-Groschen-Währung, von denen  dort ungebraucht 81 und gebraucht 19 nachgewiesen werden; aus dem Guldenbereich sind 5 ungebrauchte Formulare bekannt, aus Mecklenburg nur 3 ungebrauchte und 1 gebrauchtes.

Ein Formular kann hier gezeigt werden: